Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165041/7/Fra/Sta

Linz, 01.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. April 2010, VerkR96-371-2010, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen

-         hinsichtlich des Faktums 3 (§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960) auf 50 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt,

-         hinsichtlich des Faktums 4 (§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967) auf 400 Euro festgesetzt; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 170 Stunden festgesetzt und

-         hinsichtlich des Faktums 5 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. e KFG 1967) auf 150 Euro herabgesetzt; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahrens I. Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

Zu II:: § 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1.     wegen Übertretung des § 42 Abs.8 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (EFS 36 Stunden),

2.     wegen Übertretung des § 42 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2b leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 36 Stunden),

3.     wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit. a leg.cit. eine Geldstrafe von 70 Euro (EFS 36 Stunden),

4.     wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 490 Euro (EFS 230 Stunden) und

5.     wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 250 Euro (EFS 120 Stunden) verhängt.

 

Ferner wurde jeweils gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von je 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen das Faktum 1 (§ 42 Abs.8 StVO 1960) und gegen das Faktum 2 (§ 42 Abs.6 StVO 1960). Das Straferkenntnis ist daher in diesen beiden Punkten in Rechtskraft erwachsen, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

Das Rechtsmittel gegen das Faktum 4 (§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967) richtet sich gegen das Strafausmaß.

 

Das Rechtsmittel gegen die Fakten 3 (§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960) und 5 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. e KFG 1967) richtete sich ursprünglich gegen die Schuldsprüche. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2010 schränkte der Bw diesbezüglich das Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat daher zu überprüfen, ob die Strafen gegen die Fakten 3 (§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960), 4 (§ 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967) und 5 (§ 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. e KFG 1967) im Sinne der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden können.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, ist die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach davon ausgegangen, dass der Bw monatlich ein durchschnittliches Einkommen von 1.500 Euro bezieht, vermögenslos ist sowie für 3 Kinder zu sorgen hat. Der Bw hat dieser Annahme nicht widersprochen, weshalb sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt wird. Der Bw ist nicht gänzlich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute gehalten werden kann. Erschwerende Umstände sind allerdings im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Strafen konnten auf das nunmehrige Maß herabgesetzt werden, zumal der Bw im Hinblick auf die Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß einsichtig ist. Dazu kommt, dass die Übertretungen zur Nachtzeit gesetzt wurden, und um diese Zeit grundsätzlich von einem geringeren Gefährdungspotential als zur Tageszeit ausgegangen werden kann, was den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen mindert. Auch vom Aspekt der Spezialprävention sind die nunmehrigen Strafen ausreichend, zumal der Bw seinen ursprünglichen Beruf aufgegeben hat, nunmehr selbstständig ist und er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit Holztransporten befasst sein wird.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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