Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165105/8/Kof/Jo

Linz, 06.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Mag. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 2010, VerkR96-3912-1-2009, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG, nach der am 2. Juli 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 120 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 12 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................. 24 Euro

                                                                                                     156 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 48 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie wurden als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X von der Bezirkshauptmannschaft Perg mit Schreiben vom 7. Jänner 2010, datiert mit 7. Jänner 2009, zugestellt am 8. Jänner 2010, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer den PKW mit dem Kennzeichen X am 10.11.2009 um 09:35 Uhr gelenkt hat.

Sie wurden darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen einer Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

In Ihrer Mitteilung vom 11. Jänner 2010, eingegangen bei der BH Perg am
12. Jänner 2010, gaben Sie der Behörde bekannt, dass das angeführte Fahrzeug zur angegebenen Zeit von niemandem gelenkt wurde, da der PKW nach
Ihrem Wissensstand an dem zu Ihrem Wohnort in L. gehörenden Parkplatz abgestellt war.

Eine weitere Auskunft wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gegeben.

Von zwei Polizisten wurde allerdings wahrgenommen, dass das angeführte Fahrzeug am 10.11.2009 um 09:35 Uhr auf der B3 bei km 222,23 gelenkt wurde.

Sie haben somit innerhalb der zweiwöchigen Frist keine richtige Auskunft erteilt.

 

Tatort: BH Perg, Dirnbergerstraße 11, 4320 Perg

Tatzeit: Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung, Zustellung am 8. Jänner 2010

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 103 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                        Gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

120  Euro                   48 Stunden                                   § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

12 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  132 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6. Mai 2010 erhoben.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist – betreffend die Sachverhaltsfeststellung – einzig und allein, ob der auf dem Bw zugelassenen Bw mit dem Kennzeichen X zum verfahrensgegenständlichen "Tatzeitpunkt" (= 10.11.2009, 09.35 Uhr) tatsächlich gelenkt wurde oder – wie vom Bw behauptet – nicht gelenkt wurde, sondern beim Bw zu Hause gestanden ist.

 

Am 2. Juli 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr BI X, PI X teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bw:

Ich unterrichte das Fach .... am Bundesoberstufenrealgymnasium (BORG) in Perg. Am Dienstag, den 10. November 2009 bin ich mit meinem Motorrad, Kennzeichen: (glaublich) X von zu Hause (L.) nach Perg – davon ab Plesching auf der B3 – gefahren.

 

Unterricht hatte ich ab der 3. Schulstunde, Beginn um 09.40 Uhr.

 

Nach meiner Erinnerung bin ich um ca. 09.00 im BORG angekommen,
da ich diverse andere Arbeiten (ich bin auch Klassenvorstand einer Klasse)
zu verrichten hatte.

 

Mit dem verfahrensgegenständlichen PKW Peugeot, Kennzeichen X fahre nur ich.

Dieser PKW ist am Dienstag, dem 10. November 2009 Vormittag vor meinem Wohnhaus in L. gestanden und wurde zu dieser Zeit mit Sicherheit nicht gefahren.

 

Zeugenaussage des Herrn BI X, PI X:

 

Am Dienstag, dem 10. November 2009 führten meine Kollegin AK und ich am Vormittag Schwerpunktkontrollen (Frühverkehr) durch.

 

Um ca. 09.30 Uhr haben wir uns mit dem Dienst-PKW an der Kreuzung B3/Auffahrt zum Konzentrationslager Mauthausen positioniert.

 

Dabei sahen wir einen PKW, der von Linz kommend in Richtung Mauthausen/Perg gefahren ist und im Bereich dieser Kreuzung mindestens ca. 5 PKW überholt hat.

 

Ich habe die wichtigsten Daten notiert und zwar Kennzeichen, Marke und Farbe des PKW, Tatzeit, Tatort sowie in Stichworten die Übertretungen.

 

Das Notizbuch habe ich noch.

 

Stellungnahme des Verhandlungsleiters:

Der Zeuge legt das Notizbuch vor, eine Kopie der entsprechenden Seite ist im erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Anmerkung des Verhandlungsleiters, welche nicht diktiert wurde, jedoch noch bekannt ist:

Die Eintragung auf der folgenden Seite im Notizbuch betrifft eine andere Amtshandlung, nicht vom selben (= 10.11.2009), sondern von einem der folgenden Tage (genauer Tag bzw. genaues Datum ist nicht mehr bekannt).

 

Anmerkung: Fortsetzung der Zeugenaussage:

Weiters gebe ich an, dass die Eintragungen auf der entsprechenden Seite "16/17/18" sowie "Messe + Zeltlager" (= 1. und 2. Zeile auf dieser Seite)
in keinem wie immer gearteten Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Verfahren sind.

Diese betrafen andere Amtshandlungen.

 

Auf der Dienststelle habe ich dann später eine Anfrage in der Zulassungsdatei durchgeführt, und konnte feststellen, dass Kennzeichen einerseits sowie Marke, Type und Farbe des PKW andererseits übereinstimmen.

Im Dienst-PKW selbst haben wir keine Möglichkeit, in die Zulassungsdatei
Einsicht zu nehmen.

 

Im PKW saß vermutlich nur eine männliche Person – diesbezüglich kann ich mich weder betreffend die Anzahl, noch das Geschlecht festlegen.

 

Hauptaugenmerk bei derartigen Beobachtungen sind Kennzeichen, Marke, Type und Farbe des betreffenden Fahrzeuges, Tatort sowie die Übertretungen.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Berufungswerbers gebe ich an,
die Entfernung von der Lagerkreuzung Mauthausen bis zum Schulzentrum in Perg beträgt meiner Schätzung nach ca. 12 km.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers bestätigt dies – laut Routenplaner (Google).

 

Die Fahrzeit beträgt – unter optimalen Verhältnissen sowie "grüne Welle" –
mindestens 10 min, in der Regel jedoch einige Minuten länger, insbesondere
bedingt durch die Dammbaustelle sowie mehrere Ampeln.

Ich gebe nochmals an, dass mir beim Ablesen des Kennzeichens mit Sicherheit kein Irrtum unterlaufen ist. Dieses Kennzeichen wurde im Übrigen auch von
meiner Kollegin RI AK abgelesen.

 

Der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie der Verhandlungsleiter haben keine weiteren Fragen an den Zeugen.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Bw:

 

Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist nicht
erfüllt, da der Berufungswerber zu Recht angegeben hat, dass der auf ihn
zugelassenen PKW zur "Tatzeit" (10.11.2009, 09.35 Uhr) zu Hause in L. gestanden hat und zu dieser Zeit nicht gefahren wurde.

Zur Tatzeit hat der Berufungswerber sich in X im BORG befunden.

Außerdem ist er an diesem Tag nicht mit seinem PKW, sondern – wie bereits ausgeführt – mit seinem Motorrad von L. nach X gefahren.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg war im Übrigen gar nicht berechtigt, vom
Berufungswerber eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG zu verlangen – dies widerspricht der EMRK (Verbot der Selbstbezichtigung), da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verwaltungsstrafverfahren wegen mehrerer Übertretungen nach der StVO anhängig war (Strafverfügung ist ergangen, Einspruch wurde erhoben).

 

Beantragt wird, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In eventu die Anwendung des § 21 VStG.

 

Der Zeuge und Meldungsleger hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen, kompetenten und seriösen Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;  VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Der Zeuge hat ausgesagt, dass der – auf den Bw zugelassene – PKW zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auf der B3, in Fahrtrichtung Mauthausen bzw. Perg bei der Kreuzung mit dem Konzentrationslager Mauthausen gelenkt wurde und dabei dessen Lenker mehrere Fahrzeuge überholt und mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Beim Ablesen des Kennzeichens sei kein Irrtum unterlaufen.

 

Der Zeuge hat auch noch den Notizblock bei der mVh vorgewiesen – eine Kopie
der maßgeblichen Aufzeichnung befindet sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

In dieser Aufzeichnung sind insbesondere Kennzeichen, Marke, Type und Farbe
des PKW angeführt.

 

Beim KFZ mit dem Kennzeichen X handelt es sich – wie vom Beamten auf der schriftlichen Aufzeichnung angeführt – tatsächlich um einen PKW der dort angeführte Marke, Type und Farbe.

 

Kennzeichen einerseits sowie Marke, Type und Farbe des Fahrzeuges andererseits stimmen somit exakt überein.

 

Organe der öffentlichen Straßenaufsicht können sich – aufgrund ihrer Ausbildung – über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden; diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen;

o        Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 17 zu § 45 AVG (Seite 468);

o        Leeb – der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgaben-verfahrens (2006), Seite 356ff;

o        Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 112 und E 113
zu § 45 AVG (Seite 659 bis 661)

         jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Speziell betreffend das richtige Ablesen eines Kennzeichens durch Polizeibeamte –

siehe die Erkenntnisse des VwGH vom 29.08.1990, 90/02/0058; vom 17.06.1992, 92/02/0123; vom 22.03.1991, 86/18/0141.

 

Somit steht fest, dass das auf den Bw zugelasse KFZ mit dem Kennzeichen X zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt – von wem auch immer – gelenkt wurde und nicht beim Bw zu Hause gestanden hat.

 

Der Bw hat sich dahingehend verantwortet, dass er die ihm zur Last gelegte Tat (Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG) nicht begangen habe, da zum fraglichen Zeitpunkt niemand das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt habe.

 

Das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung des UVS haben ergeben,
dass der auf den Bw zugelassene PKW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt wurde. – Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen;  VwGH vom 23.11.2001, 2000/02/0256; vom 17.03.1997, 97/17/0007; vom 24.02.1997, 95/17/0187; vom 23.06.1993, 93/03/0131;

vom 30.06.1993, 93/02/0109; v. 31.03.1993, 93/02/0018.

Betreffend die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw wird insbesondere auf das Erkenntnis

-         des VfGH vom 29.09.1988, G72/88 ua (= Slg Nr. 11829) und

-         des VwGH vom 26.05.2000, 2000/02/0115 verwiesen.

 

Beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führen darin im Ergebnis aus,
dass § 103 Abs.2 KFG – diese Bestimmung läuft auf eine dem Anklageprinzip widersprechende Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung hinaus – keine Verletzung des Artikel 90 Abs.2 BVG bzw. des Artikel 6 MRK bedeutet.

 

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 letzter Satz KFG nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen.

Die dem Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. dem Zulassungsbesitzer eines KFZ (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten.  Es sind dies das Anklageprinzip des Artikel 90 Abs.2 BVG, Artikel 6 MRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Artikel 8 MRK;

siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von G M – Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.

 

Letztendlich wird auch noch auf die Entscheidung des EGMR vom 29.06.2007, 15809/02 und 25624/02 – zitiert in ZVR 2008/H.3/Seite 149 – verwiesen:

Beim Recht, sich nicht selbst zu bezichtigen bzw. zu schweigen handelt es sich nicht um ein absolutes Recht. Von Haltern eines KFZ muss angenommen werden, dass sie bestimmte Verpflichtungen, die auch die Erteilung einer Lenkerauskunft in bestimmten Situationen miteinschließen, übernehmen.

(Im Beschwerdefall: Auskunftsersuchen der Polizei nach Erfassung durch automatische Radarkontrolle wegen Geschwindigkeitsüberschreitung).

Die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem jegliche Auskunft verweigernden Zulassungsinhaber verstößt daher nicht gegen Artikel 6 EMRK.

 

Zur Rechtsansicht des Bw,

-         nach Erlassung einer Strafverfügung wegen des Grunddeliktes

-         sowie Einspruch gegen diese Strafverfügung

dürfe eine Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht mehr ergehen, ist auszuführen:

Der VwGH hat diesen chronologischen Ablauf als rechtmäßig bestätigt bzw.
die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Erkenntnisse vom 30.10.2003, 2003/02/0139; vom 18.05.2001, 2001/02/0001; vom 27.10.1997, 96/17/0348; vom 27.10.1997, 96/17/0425; vom 15.01.1992, 91/03/0349.

 

 

Sämtlich rechtliche Bedenken des Bw werden somit vom UVS nicht geteilt.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die verhängte Geldstrafe (120 Euro) beträgt etwas weniger als 2,5 % der in
§ 134 Abs.1 KFG vorgesehenen Höchststrafe (= 5.000 Euro) und ist aus diesem Grund nicht überhöht.

Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Lenker des KFZ – siehe Strafverfügung – sich ein Verwaltungsstrafverfahren wegen vier Übertretungen der StVO "erspart" hat; vgl. VwGH vom 23.04.2010, 2009/02/0066.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist somit als milde zu bezeichnen und eine Herabsetzung dieser Geldstrafe nicht möglich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren in I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung;

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 27.09.2010, Zl.: B 1156/10-3

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