Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165106/3/Fra/Gr

Linz, 01.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. März 2010, VerkR96-49031-2009-Hai, wegen Übertretung des § 52 lit. a. Z.10a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und die verhängte Strafe bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (100 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG;§ 16, 19 VStG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52a lit.a. Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2c Z. 9 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er am 4. Juli 2009 um 10:47 Uhr in der Gemeinde X PKW, im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 75 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtmittel samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.1.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß.

 

Der Bw hält die Strafe für überhöht, weil die belangte Behörde von einem Einkommen ausgeht, welches weit über sein Monatsbruttoeinkommen hinausgehe. Er habe sich erst vor einem Jahr selbständig gemacht und die Höhe dieser Strafe würde ihn in wirtschaftliche Bedrängnis bringen, weshalb er um eine Reduzierung der Strafe auf einen seinem Einkommen angemessenen Betrag ersuche.

 

Die Behörde hat sich bei der Strafermessung an die Kriterien des § 19 VStG zu halten. Danach ist die Strafe unter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Laut Aufforderungsrechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. November 2009, VerkR96-49031-2009-HAI, wurde der Bw ersucht, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, widrigenfalls in diese wie folgt geschätzt werden: Einkommen ca. 1500 €, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

In seiner Rechtfertigung vom 7. Dezember 2009 an die belangte Behörde brachte der Bw vor, lediglich ein Einkommen von ca. 500 € zu beziehen. In seiner Berufung vom 31. März 2010 – siehe oben – behauptet der Bw, sein monatliches Bruttoeinkommen sei wesentlich geringer, als das von der Behörde angenommene Einkommen.

 

Der OÖ. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass, auch wenn das behauptete Einkommen den Tatsachen entsprechen sollte, die verhängte Strafe aus folgenden Gründen nicht überhöht ist:

 

 

Der Bw weist einige einschlägige Vormerkungen auf. Diese sind als erschwerend zu werten. Sonstige erschwerende aber auch mildernde Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als besonders erschwerend ins Gewicht fallend ist jedoch bei der Strafbemessung das eklatante Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu werten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um 125 Prozent überschritten. Dass durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wird, liegt auf der Hand und muss auch jedem Laien einsichtig sein. Im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- u. Schuldgehalt der Übertretung auch vom Aspekt der Prävention kann eine Herabsetzung der Strafe nicht vorgenommen werden. Wenn die belangte Behörde den Strafrahmen lediglich zu rund 23 Prozent ausgeschöpft hat, hat sie ohnehin das geringe Einkommen des Bw berücksichtigt.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Dem Bw steht es frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum