Linz, 29.06.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, vertreten durch
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 20,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des gesonderten Antrages und zur Klärung der gerügten Details betreffend das Beweismittel Radarmessung in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).
Obwohl der Rechtsvertreter eine Berufungsverhandlung beantragte erschien der Berufungswerber zur Berufungsverhandlung nicht persönlich. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob der Nichtteilnahme mit Schreiben vom 17.6.2010.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des gesamten Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklbruck, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.
Als Zeugen wurde der für die Radarmessung bei der Landesverkehrsabteilung verantwortliche ChefInsp. Bauer einvernommen.
4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen das von jeder Radarmessung in einer Zeitabfolge von exakt 0,5 Sekunden aufgenommene Vergleichsfoto (das sogenannte Foto 2) zur Verfügung gestellt. Alleine daraus lässt sich erkennen, dass der in dieser Zeitspanne zurückgelegte Weg die angelasteten Fahrgeschwindigkeit plausibel erscheinen lässt.
Die vom Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz aufgezeigten Bedenken, welche so allgemein gehalten sind, dass daraus ein Messfehler konkret nicht nachvollziehbar ist, können mit dem Hinweis des des Zeugen auf das Foto 2 als bloße Zweckbehauptung gewertet werden.
Der Zeuge verwies etwa auch auf die Zulassung dieser Messstelle durch das Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen. Im Messbereich hat sich laut Zeugen während dieses Messvorganges kein weiteres Fahrzeug befunden.
So fanden sich auch für die Berufungsbehörde keinerlei Indizien welche auf einen allfälligen Messfehler hingedeuten würden.
Was die Verordnung des Beschränkungsbereiches betrifft kann auf die erschöpfenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.
Faktum ist andererseits jedoch auch, dass hier die Geschwindigkeitsüberschreitung zur gänzlich verkehrsarmen Zeit um 03.49 Uhr gesetzt wurde. Demnach beschränkt sich hier der objektiv Tatunwert rein auf den Ungehorsamstatbestand (Ordnungswidrigkeitscharakter) wobei dieser deutlich hinter dem mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung üblicher Weise verbundenen Tatunwert zurückliegend anzunehmen ist.
Darauf wies am Ende der Berufungsverhandlung auch der Berufungswerbervertreter hin. Dies hat hier die Behörde erster Instanz mit der Reduzierung der Geldstrafe, die in der Strafverfügung vom 13.10.2009 noch mit 200 Euro festgesetzt war, entsprechend berücksichtigt. Von diesem Strafbetrag wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung offenbar auch vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in dessen Schlussvortrag ausgegangen.
6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber an der angeführten Stelle nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).
Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist ......
6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
6.2. Der Tatunwert blieb hier, wie der Berufungswerber zuletzt durchaus zutreffend aufzeigte, unter Bedachtnahme auf die Tatzeit hinter dem abstrakt vertypten Unwertsgehalt zurück. Dabei wurde von der Erstbehörde offenbar berücksichtigt, dass der Berufungswerber als unbescholten anzusehen ist, sodass mit bloß € 100,-- das Auslangen gefunden werden konnte um dem Strafzweck gerecht zu werden.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Eine noch weitere Reduzierung der Geldstrafe konnte jedoch – entgegen dem Berufungsvorbringen - mit Blick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht in Betracht kommen.
Die Berufung musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch als unbegründet abgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r