Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165134/7/Br/Th

Linz, 29.06.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 6. Mai 2010, Zl. VerkR96-57438-2009-Hai, nach der am 29. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen;

 

 

II.   Zuzüglich zu den  erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 20,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen X am 01.08.2009, um 03:49 Uhr, im Gemeindegebiet von Seewalchen am Attersee, Autobahn, Baustelle Nr. 1, bei km 234.144, in Fahrtrichtung Wien, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO.1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde vom LPK für , Verkehrsabteilung, Linz, am 16.09.2009 zur Anzeige gebracht.

Dabei wurde die im Spruch angeführte Geschwindigkeitsüberschreitung mittels fix aufgestellter Radarbox MUVR 6FA1975 festgestellt.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde die Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 13.10.2009 gegen Sie erlassen. Innerhalb offener Frist brachten Sie Einspruch, mit der Begründung ein, dass Sie mit bestem Wissen nicht glauben könnten, dass Sie so schnell gefahren wären, weshalb Sie um Einsicht in das Radarfoto ersuchen würden. Weiters verweisen Sie darauf, dass Sie hinsichtlich Geschwindigkeitsüberschreitung noch nie eine Strafe bezahlen hätten müssen. Am 12.11.2009 wurde eine Lenkererhebung an Sie samt Radarfoto und Anzeige übermittelt, welche von Ihnen jedoch nicht behoben wurde.

Am 03.12.2009 langte bei der hs. Behörde vertreten durch den RA Dr. X eine Vollmachtsbekanntgabe ein und wurde um Akteneinsicht gebeten. In weiterer Folge wurde Ihnen der Sachverhalt mit Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Vöcklabruck vom 17.12.2009 (persönlich übernommen durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung am 29.12.2009) samt Aktenkopie zur Kenntnis gebracht und teilte darau hin Ihr rechtsfreundlicher Vertreter mit, dass das Messgerät des Radarlichtbildes nicht mit dem Typ des Messgerätes in der Anzeige übereinstimmen würde. Weiters würden Sie die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung anzweifeln. Auf dem Radarbild sei lediglich das Kennzeichen RO-CZ27 abgebildet, sonst sei kaum etwas erkennbar. Es würde ersucht werden, zu überprüfen, ob es im gegenständlichen Fall zu einer Fehlmessung gekommen wäre. Im Punkt 4 wurde nochmals vorgebracht, dass Sie völlig unbescholten waren und dieses Verschulden als gering anzusehen wäre und somit keine Erschwerungsgründe vorliegen würden.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde der Meldungsleger am 12.03.2010 um Stellungnahme gebeten und teilte dieser im Schreiben vom 20.03.2010 mit, dass bei der angezeigten Messung wie auf der Anzeige und auf dem Fotoausdruck ersichtlich das Gerät Nr. MU-VR 6FA 1975 verwendet wurde. Auf den Radarfotos( A+B Foto) befindet sich lediglich das angezeigte Fahrzeug mit dem Fahrzeug X im Messbereich. Somit könne von einer ordnungsgemäßen Messung und von keiner Fehlfunktion des Gerätes ausgegangen werden.

Die Durchführungsbestimmungen sowie die Vorgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurden dabei eingehalten. Die Anzeige bleibe somit voll inhaltlich aufrecht.

Diese Stellungnahme sowie die dazugehörigen Radarfotos wurde Ihnen nochmals mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.03.2010 nachweislich zur Kenntnis gebracht, worauf hin Sie am 13.04.2010 folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben haben.

Aus den Ihnen übermittelten Radarlichtbildern (A+B Fotos) sei rein gar nichts für Sie zu erkennen, lediglich die Messung vom 01.08.2009 und der gemessene Wert, sowie der angezeigte Wert und die weiteren Messdaten. Wesentlich sei aber, dass das Radarlichtbild voraussetzen müsse, dass das abgebildete Fahrzeug erkennbar sei. Es entspreche einfach nicht dem Stand der Technik, dass Lichtbilder angefertigt bzw. übermittelt werden, aufweichen rein gar nichts erkennbar sei. Das behördliche Ermittlungsverfahren sei sohin mangelhaft.

Weiters verweisen Sie darauf, die Milderungsgründe gem. Punkt 4 in Ihrer Stellungnahme vom 21.01.2010 bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z.10 a StVO 1960 angezeigte Geschwindigkeit bzw. die gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen nicht zu überschreiten liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt - OGH 26.01.1979, ZVR 1979/254.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten - VwGH 24.04.1986, ZfVB 1987/1/205.

 

Entsprechend der Verordnung der BH Vöcklabruck vom 02.09.2008, VerkR0l-1900-2-2008, wurden gem. § 43 Abs.1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der A1 Regau - Seewalchen) die aus den Plänen Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verböte für die Zeiträume, die aus dem gegenständlichen Bescheid vom 02.09.2008, VerkR0l-1900-2-2008, hervorgehen, verordnet. Die angeführten Pläne wurden als wesentlicher Bestandteil der Verordnung deklariert. Im Bescheid vom 02.09.2008 wird unter Punkt 35 die Bauphasen eingegangen. Dabei fällt der Tatzeitpunkt und -ort (01.08.2009, km 234,144) unter Bauphase 5, welche vom 28.05.2009 bis 12.11.2009 im Bereich von km 234,358 bis km 233,657 gültig war. Aus dem Plan zu Bauphase 5 in Fahrtrichtung Wien geht deutlich hervor, dass im gegenständlichen Bereich (km 234,144) eine 60 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung gegolten hat. Diese Verordnung hatte zum Tatzeitpunkt am Tatort somit Bestand.

 

Die Radarmessung ist eindeutig dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X zuzuordnen und es handelt sich bei einem stationären Messgerät der Type X um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Laut Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Vöcklabruck vom 17.12.2009 wurde von der hs. Behörde bei der Strafbemessung ein Nettoeinkommen von € 2000,00, keine Sorgepflichten und kein Vermögen angenommen, was von Ihnen weder bestätigt noch bestritten wurde und daher auch im Straferkenntnis herangezogen wird. Ihren Angaben, dass Sie gänzlich unbescholten sind, bzw. Sie noch nie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden mussten, konnte Glauben geschenkt werden, weshalb die ursprünglich verhängte Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß reduziert wurde.

 

Die im Spruch angeführte Geldstrafe erscheint jedoch unbedingt notwendig, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, zumal es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 46 km/h handelt und gerade derartige Verwaltungsübertretungen (hohe Geschwindigkeitsüberschreitung) immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen.“

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch sei­nen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 06.05.2010, VerkR96-57438-2009-HAI, zugestellt am 17.05.2010, binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

aus den Berufungsgründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern, womit der Bescheid zur Gänze bekämpft wird.

 

1. Gemäß ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von amtswegen vollständig zu ermitteln. Ge­mäß Stellungnahme vom 13.04.2010 wurde darauf verwiesen, dass auf den dem Be­schuldigten übermittelten Radarlichtbildern („A und B") rein gar nichts erkennbar ist, lediglich die Messung vom 01.08.2009 und der gemessene Wert sowie der angezeigte Wert und die weiteren Messdaten. Wesentlich ist aber, dass dem Beschuldigten durch Übermittlung des Radarlichtbilds die Möglichkeit gegeben wird, seine Rechte als Par­tei des Verfahrens wahrnehmen zu können. Die Einsicht in den Verwaltungsstrafakt bzw. in die Radarlichtbilder setzten voraus, dass auch die Lichtbilder erkennbar sind, insbesondere das darauf abgebildete Fahrzeug. Andernfalls kann der Beschuldigte seine Rechte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht wahrnehmen.

 

Sohin resultiert daraus die Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern, weil die Parteienrechte des Beschuldigten verletzt wurden. Dem Beschuldigten wurden Licht­bilder übermittelt, auf denen kaum etwas erkennbar ist.

 

Beweis:            Verwaltungsstrafakt;

                        Verständigung BH Vöcklabruck vom 29.03.2010 samt Lichtbilder „A und B";                wie bisher;

 

2. Der Beschuldigte ersuchte sogar selbst gemäß Schreiben vom 19.10.2009 um Übermittlung des Radarlichtbilds, weil er die Richtigkeit der Geschwindigkeitsüber­schreitung anzweifelte. Die Behörde übermittelte dem Beschuldigten das erwähnte Lichtbild, worauf ebenfalls gar nichts zu erkennen war. Es entspricht einfach nicht dem Stand der Technik, dass Lichtbilder angefertigt bzw. übermittelt werden, auf welchen gar nichts bzw. kaum etwas erkennbar ist. Insbesondere aus diesen Gründen ist das behördliche Ermittlungsverfahren mangelhaft, was bereits gemäß Stellungnahme vom 13.04.2010 gerügt wurde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Damit sind zwei Prozessgrundsätze nor­miert, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Grundsatz des Partei­engehörs. Gerade die Verwirklichung dieser Grundsätze dient dem Ermittlungsverfah­ren, was die Behörde übersieht. Dem Beschuldigten ist erst nach Vorlage „lesbarer" Radarlichtbilder möglich, seine Rechte als Partei ausreichend zu wahren und im Ermitt­lungsverfahren mitzuwirken. Der Bescheid ist sohin auch aus diesen Gründen rechts­widrig in Folge von Verfahrensfehlern.

 

Beweis:    wie bisher;

 

3. Die Behörde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ersucht, festzustellen, ob von einer Fehlmessung im gegenständlichen Messbereich auszugehen ist. Ins­besondere ist aus zahlreichen technischen Versuchen bekannt, dass Radarstrahlen durchaus abgelenkt werden können und es zu einer Verdoppelung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit kommen kann. Radarstrahlen sind elektromagnetische Wellen, welche von Metallflächen, zum Teil auch von Betonflächen, reflektiert wer­den. Reflexionen elektromagnetischer Wellen sind stets mit Intensitätsverlusten ver­bunden. Reflexions-Fehlmessungen sind umso wahrscheinlicher, je höher die Sende­frequenz ist, je stärker die Intensität des Radarmessstrahls ist, je größer die reflektieren­de Fläche ist, je näher sich die reflektierende Fläche am Messgerät befindet. Im ge­genständlichen Fall ist durchaus von der Möglichkeit einer sogenannten „Doppel-Reflexion" bzw. auch von einer möglichen „Triple-Spiegel-Messung" auszugehen, wel­che exakt zur Verdoppelung der gefahrenen Geschwindigkeit führt. Der Radarstrahl kann an einem rotierenden Teil eines Fahrzeugs völlig reflektiert werden, sodass die Möglichkeit einer Rotations-Fehlmessung eintritt (Verdoppelung der Geschwindigkeit). Die Behörde möge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme des messenden Beamten einholen, ob aufgrund des gegenständlichen Radarlichtbilds eine derartige Fehlmessung technisch möglich ist. Im Zusammenhang mit der Beweis­kraft des Radarfotos ist darauf hinzuweisen, dass das Radarfoto allein für die Ord­nungsgemäßheit der Messung, was die Beachtung etwa der Bedienungsvorschriften angeht, keinen hinreichend sicheren Nachweis darstellt. Auch ausschließlich aufgrund der aus dem Foto ersichtlichen Daten der örtlichen Verhältnisse lassen sich Fehler beim Zustandekommen der Radarmessung nicht ausschließen.

Der Bescheid ist rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch aus diesen Gründen, weil die Behörde sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten in kei­ner Weise auseinandersetzte.

 

Beweis:    wie bisher;

 

4. Der Bescheid ist auch inhaltlich rechtswidrig, weil die Behörde den Bescheid unzu­reichend begründet hat. Zwar wurden mit dem gegenständlichen Bescheid der Be­scheid der BH Vöcklabruck vom 02.09.2008 über die straßenpolizeiliche Bewilligung samt Baustellenplan vorgelegt, jedoch wird lediglich darauf verwiesen, dass die Ra­darmessung eindeutig dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen X zuzuordnen ist und es sich bei einem stationären Messgerät um ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit han­delt. Die Bescheidbegründung lässt die Ausführungen des Beschuldigten, wie oben dargelegt, unberücksichtigt, weshalb inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliegt.

 

Beweis:    wie bisher;

 

5. Weiters setzt sich die Behörde unzureichend mit den Strafmilderungsgründen ausei­nander. Der Beschuldigte entsprach seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Ermitt­lungsverfahren und ist völlig unbescholten. Diese Milderungsgründe wurden nicht be­rücksichtigt und wurden auch keine Straferschwerungsgründe im Rahmen der Straf­milderungsgründe vorliegen und die Geldstrafe daher alleine aus diesen Gründen schuldangemessen herabgesetzt werden hätte müssen. Damit liegt auch in diesem Sinne inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vor, weil sich die Behörde unzurei­chend mit der Strafbemessung auseinandergesetzt hat.

 

Beweis:    wie bisher;

 

6. Aus diesen Gründen stellt der Beschuldigte durch seinen Vertreter die nachstehen­den

 

ANTRÄGE,

 

a) der Berufung Folge zu geben, den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 06.05.2010 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;

b) in eventu die verhängte Geldstrafe schuldangemessen unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe herabzusetzen bzw. mit einer schriftlichen Ermahnung das Auslangen zu finden oder von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen.

 

Salzburg, 2010-05-21                                                                           X

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des gesonderten Antrages und zur Klärung der gerügten Details betreffend das Beweismittel Radarmessung in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

Obwohl der Rechtsvertreter eine Berufungsverhandlung beantragte erschien der Berufungswerber  zur Berufungsverhandlung nicht persönlich. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich ob der Nichtteilnahme mit Schreiben vom 17.6.2010.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des gesamten Inhaltes des Verwaltungs­strafaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklbruck, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Als Zeugen wurde der für die Radarmessung bei der Landesverkehrsabteilung verantwortliche  ChefInsp. Bauer einvernommen.

 

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Zeugen das von jeder Radarmessung in einer Zeitabfolge von exakt 0,5 Sekunden aufgenommene Vergleichsfoto (das sogenannte Foto 2) zur Verfügung gestellt. Alleine daraus lässt sich erkennen, dass der in dieser Zeitspanne zurückgelegte Weg die angelasteten Fahrgeschwindigkeit plausibel erscheinen lässt.

Die vom Berufungswerber im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz aufgezeigten Bedenken, welche so allgemein gehalten sind, dass daraus ein Messfehler konkret nicht nachvollziehbar ist, können mit dem Hinweis des des Zeugen auf das Foto 2 als bloße Zweckbehauptung gewertet werden. 

Der Zeuge verwies etwa auch auf die Zulassung dieser Messstelle durch das Bundesamt für Eich- u. Vermessungswesen. Im Messbereich hat sich laut Zeugen während dieses Messvorganges kein weiteres Fahrzeug befunden.

So fanden sich auch für die Berufungsbehörde keinerlei Indizien welche auf einen allfälligen Messfehler hingedeuten würden.

Was die Verordnung des Beschränkungsbereiches betrifft kann auf die erschöpfenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

Faktum ist andererseits jedoch auch, dass hier die Geschwindigkeitsüberschreitung zur gänzlich verkehrsarmen Zeit um 03.49 Uhr gesetzt wurde. Demnach beschränkt sich hier der objektiv Tatunwert rein auf den Ungehorsamstatbestand (Ordnungswidrigkeitscharakter) wobei dieser deutlich hinter dem mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung üblicher Weise verbundenen Tatunwert zurückliegend anzunehmen ist. 

Darauf wies am Ende der Berufungsverhandlung auch der Berufungswerbervertreter hin. Dies hat hier die Behörde erster Instanz mit der Reduzierung der Geldstrafe, die in der Strafverfügung vom 13.10.2009 noch mit 200 Euro festgesetzt war, entsprechend berücksichtigt. Von diesem Strafbetrag wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung offenbar auch vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers in dessen Schlussvortrag ausgegangen.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung hätte der Berufungswerber an der angeführten Stelle nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen (§ 52 lit.a Z10a StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist ......

 

 

6.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2. Der Tatunwert blieb hier, wie der Berufungswerber zuletzt durchaus zutreffend  aufzeigte, unter Bedachtnahme auf die Tatzeit hinter dem abstrakt vertypten Unwertsgehalt zurück. Dabei wurde von der Erstbehörde offenbar berücksichtigt, dass der Berufungswerber als unbescholten anzusehen ist, sodass mit bloß € 100,-- das Auslangen gefunden werden konnte um dem Strafzweck gerecht zu werden.  

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Eine noch weitere Reduzierung der Geldstrafe konnte jedoch – entgegen dem Berufungsvorbringen - mit Blick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht in Betracht kommen.

Die Berufung musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch als unbegründet abgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwätlin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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