Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165149/2/Kof/Th

Linz, 02.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13. April 2010, VerkR96-3654-2009 betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009

(= StVO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009)

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ………………………........................................... 1.000 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 100 Euro

                                                                                                 1.100 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................……………................. 11 Tage.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen.  Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,77 mg/l.

 

Tatort: Gemeinde L, Gemeindestraße Ortsgebiet, M.weg gegenüber Nr....

 

Tatzeit: 21.05.2009, 05.40 Uhr.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, (Marke, Farbe)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist,                                gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1.200 Euro                       13 Tage                                § 99 Abs.1a StVO

                                                                              

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

120 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.320 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist nachfolgende Berufung vom 29. April 2010 erhoben:

 

"Ich möchte im Fall VerkR96-3564-2009 Berufung bzw. Sie höflichst bitten,
die Strafe von 1.320 Euro nochmals zu überdenken.

Ich würde es gern rückgängig machen und bereue es sehr was ich gemacht habe, aber meine Umstände (finanziell) schauen nicht gerade rosig aus.

Kredit zurückzahlen (100.000 Kredit), Alimente (600 Euro) usw.

Also, wie Sie sehen können, muss ich sehr große bzw. viel Geld im Monat zurückzahlen, da bleibt nicht viel zum Leben.

Daher möchte ich Sie bitten die Strafen zu senken, ich weiß ja jetzt schon gar nicht wie ich das Geld auftreiben soll.

Ich danke Ihnen im Voraus."

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen
das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.1a StVO in der zur Tatzeit (= 21.05.2009) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 lautet auszugsweise:

Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen –
zu bestrafen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz zwei einschlägige Vorstrafen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO vorgemerkt sind. –

Dies ist als erschwerender Umstand zu werten.

 

Der Bw hat in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug nicht gelenkt, sondern "nur" in Betrieb genommen – bei der "Inbetriebnahme" ist die abstrakte Gefahr eindeutig geringer als beim Lenken!  

 

Aus diesem Grund sowie aufgrund der hohen Zahlungsverpflichtungen des Bw (Kredit: 100.000 Euro; Alimente: 600 Euro) ist es – trotz der zwei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen – gerade noch vertretbar, die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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