Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103169/6/Br

Linz, 18.10.1995

VwSen-103169/6/Br Linz, am 18. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.

März 1995, Zl. VerkR96-5252-1994-Wi, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 49 Abs.1 § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. November 1994, Zl.VerkR96-5252-1994-Wi, eine Geldstrafe im Ausmaß von 600 S verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch gegen die bezeichnete Strafverfügung in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.3. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß die Strafverfügung am 21. November 1994 hinterlegt worden sei. Laut Mitteilung des Postamtes G habe der Berufungswerber selbst am 25. November 1994 diese Sendung behoben. Sohin sei der Einspruch, welcher mit 15.

Dezember 1994 der Post zur Beförderung übergeben worden sei, erst zu einem Zeitpunkt erhoben worden, wo die Strafverfügung bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sei (gemeint wohl: nicht fristgerecht erhoben worden).

2. Gegen diesen Bescheid, dem Berufungswerber am 9. Mai 1995 zugestellt, erhebt er binnen offener Frist Berufung und macht darin lediglich zum Tatvorwurf Angaben. Er legt nochmals eine Kopie der von ihm an die Behörde übersandte Lenkerauskunft bei.

Darum geht es aber im angefochtenen (Zurückweisungs-) Bescheid jedoch nicht.

2.1. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 19.

September 1995, welches ihm sowohl an die Adresse in Polen als auch an die zwischenzeitig geänderte Adresse in Österreich (Geboltskirchen 16) zugestellt wurde, die Tatsache der offenkundig verspäteten Einspruchserhebung zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Gegenäußerung binnen sieben Tagen eröffnet.

2.2. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber in Österreich am 7. Oktober 1995 zugestellt. Über eine fernmündliche Auskunft am gleichen Tage konnte in Erfahrung gebracht werden, daß sich der Berufungswerber auch zu dieser Zeit in G aufhielt. Bis zum heutigen Tage (18.

Oktober 1995) langte jedoch keine Äußerung auf den Verspätungsvorhalt ein.

3. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.......Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete angesichts der Hinterlegung nach dem zweiten Zustellversuch, im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des Montag den 5. Dezember 1994. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Selbst wenn eine Ortsabwesenheit bis zum Zeitpunkt der Behebung am 25. November 1994 vorgelegen hätte, wäre die Frist am 9.

Dezember 1994 abgelaufen gewesen. Dies wurde von der Erstbehörde in ihrem Zurückweisungsbescheid zutreffend festgestellt.

3.1.1. Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 15.

Dezember 1994 in Polen der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

3.1.2. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabenstelle zurückzulassen, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-,Haus-,Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs.2 ZustellG).

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs.3 ZustellG).

Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten bloß als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (hier jedenfalls mit der Abholung) wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

3.2. Unbestritten ist, daß sich der Empfänger jedenfalls am 25. November 1994 an der Abgabestelle (Wohnung) aufhielt, sodaß gemäß § 17 Abs.1 ZustellG mangels entsprechender Behauptungen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine Hinterlegung etwa nicht vorzunehmen gewesen wäre. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die (berufliche) Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. Erkenntnis vom 12.

September 1985, Slg. 11.850/A). Es ist weiters unbestritten, daß eine derartige vorübergehende Abwesenheit am Tag des ersten Zustellversuches nicht vorgelegen hat; daher bewirkt die Hinterlegung nach dem zweiten erfolglosen Zustellversuch die rechtswirksame Zustellung (vgl. Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 4. Auflage, Seite 1.230, sowie auch VwGH 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128).

3.2.1. Dem Zurückweisungsbescheid vermag sohin nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gesetzlich verpflichtet gewesen, der Berufung den Erfolg zu versagen.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig gewesen.

3.2.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung des Einspruches im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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