Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522594/2/Kof/Jo

Linz, 08.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. Mai 2010,
GZ: 2-FE-278/2010, betreffend Aufforderung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG und der FSG-GV aufgefordert, ein von einem Amtsarzt (Polizeiarzt der BPD Wels) erstelltes Gutachten innerhalb von
zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Bescheides, beizubringen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7. Juni 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

"Sache" des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der
I. Instanz, dh jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der I. Instanz gebildet hat;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 59 zu § 66 AVG (Seite 954) mit zahlreichen Judikaturhinweisen;  VwGH vom 12.11.2008, 2008/12/0008 ua.

 

"Sache" im gegenständl. Berufungsverfahren ist somit die an den Bw ergangene Aufforderung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen … keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG hat somit zu enthalten,
der Betreffende habe "sich amtsärztlich untersuchen zu lassen".

Für eine Aufforderung zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens besteht – seit der 5. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002 – keine gesetzliche Grundlage;

VwGH vom 24.05.2005, 2004/11/0016;  vom 17.03.2005, 2004/11/0014 ua.

vgl. auch betreffend die "Formalentziehung" nach § 24 Abs.4 FSG:

VwGH vom 28.06.2005, 2005/11/0052;  vom 20.10.2005, 2005/11/0158 ua.

         

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG – Aufforderungsbescheid;

 

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