Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522595/2/Fra/Sta

Linz, 01.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Mai 2010, VerkR21-378-2010/LL/KP, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 8 und 24 Abs.4 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid Herrn X (den Berufungswerber) aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bzw. Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

2. Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 1. Juli 2010 – hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 4.6.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtzeitig Berufung erhoben. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat vom Rechtsinstitut der Berufungsentscheidung nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme (Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, GZ. VerkR21-378-2010/LL/KP). Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche vom Berufungswerber auch nicht beantragt (§ 67d Abs.1 ff AVG).

 

4. Über die Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Der Aufforderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt sich auf die Sachverhaltsmitteilung der Polizeiinspektion St. Florian vom 4. Mai 2010, GZ. E1/106/2010-Rie. Laut diesem Bericht habe der Berufungswerber am 4.5.2010 gegen  11.45 Uhr im Gemeindegebiet von X beim X sein geparktes Auto nicht mehr gefunden. Er wurde von den diensthabenden Polizeibeamten bei der Bushaltestelle "Gendarmerieplatz" angetroffen und zum Sachverhalt befragt. Dabei gab er an, dass er von Asten nach St. Florian gefahren sei und nicht mehr wisse, wo er sein Auto abgestellt hatte.

 

§ 24 Abs.4 FSG sieht vor, dass, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. ständige Rechtsprechung des VwGH, zuletzt im Erkenntnis vom 17.6.2009, 2009/11/0052 mit Vorjudikatur).

 

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides setzt demnach begründete Bedenken voraus, dass der Berufungswerber eine der im § 3 Abs.1 FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht verfügt. Der von der Behörde zu Grunde gelegte Sachverhalt bildet kein ausreichendes Substrat dafür, begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers im Sinne des § 24 Abs.4 leg.cit. zu rechtfertigen, zumal es gelegentlich auch jüngeren Menschen passieren kann, im Rahmen von größeren Veranstaltungen nicht mehr zu wissen, wo sie ihr Auto geparkt haben. Im angefochtenen Bescheid fehlen nachvollziehbare Ausführungen darüber, welche Erteilungsvoraussetzungen beim Berufungswerber im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung nicht mehr vorhanden sind, bzw. ist die Annahme "der begründeten Bedenken" im Sinne des § 24 Abs.4 FSG durch den einzigen oben beschriebenen Vorfall nicht ausreichend substantiiert.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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