Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252442/2/Lg/Sta

Linz, 14.07.2010

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung  des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, bezüglich des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. März 2010, GZ 0108406/2007, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 14.6.2010. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw. die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 12.4.2010) bedingten Verkürzung der dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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