Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100531/3/Fra/Ka

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100531/3/Fra/Ka Linz, am 30. April 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vositz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des H J, G, M, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4. März 1992, VerkR96/5111/1991/Gz, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 4. März 1992, VerkR96/5111/1991/Gz, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt, weil er am 10. Oktober 1991 um 23.20 Uhr den PKW in Linz auf der M in Richtung F bis auf Höhe des Sportplatzes gelenkt hat und er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befand. Ferner wurde er zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 1.200 S (10 % der Strafe), verpflichtet.

I.2. Die fristgerecht gegen das oben genannte Straferkenntnis eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß, wobei der Beschuldigte ausführt, daß dies sein erstes Verfahren in verkehrsrechtlicher Hinsicht und er bisher unbescholten sei. Der Alkoholisierungsgrad bei der gegenständlichen Fahrt sei gering gewesen. Ebenso seien die Folgen des Unfalles nicht sehr bedeutend gewesen. Er sei Präsenzdiener und verfüge derzeit über kein Einkommen, weshalb er um eine Ermäßigung des Strafbetrages ersuche.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat sie nicht Gebrauch gemacht. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist eine Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung zuständig (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Vorerst ist zu konstatieren, daß die Erstbehörde insoferne nicht ihrer Begründungspflicht genügte, als sie im konkreten Fall die rechtserheblichen Strafzumessungskriterien in ihre Erwägungen lediglich formal einbezogen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat ist bei der Strafbemessung von folgenden Erwägungen ausgegangen:

I.4.2. Zunächst ist festzustellen, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, was durch den hohen Strafrahmen zum Ausdruck kommt. Durch diese Übertretungen werden die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit in hohem Maße gefährdet. Es haftet daher diesen Übertretungen ein hoher Unrechtsgehalt an, was durch den gesetzlichen Strafrahmen zum Ausdruck kommt. Ebenso sind dies auch durch die im konkreten Fall zu berücksichtigenden nachteiligen Folgen evident. Der Umstand der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die persönliche und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten anlangt, so geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß dieser für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist sowie bis Ende Mai 1992 beim Österreichischen Bundesheer den ordentlichen Präsenzdienst ableistet, weshalb er derzeit kein Einkommen bezieht.

Unter Berücksichtigung der letzterwähnten Umstände war eine Neubemessung der Geldstrafe durch Herabsetzung geboten. Eine weitere Herabsetzung auf die Mindeststrafe war jedoch einerseits aus präventiven Aspekten und andererseits aufgrund des Umstandes, daß doch ein erheblicher Alkoholisierungsgrad vorlag, nicht zu vertreten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.5. Zum gleichzeitig gestellten Ansuchen um Ratenzahlung wird der Berufungswerber darauf hingewiesen, daß dieses an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn zu richten ist, welche sodann zu entscheiden hat, ob die verhängte Geldstrafe aufgeschoben oder eine entsprechende Teilzahlung bewilligt wird.

I.6. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen.

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Klempt Dr. Fragner Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum