Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165094/8/Kof/Jo

Linz, 06.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Freistadt vom 13. April 2010, VerkR96-3372-2009, wegen Übertretungen des § 16 StVO, nach der am 5. Juli 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (80 + 90 =) ..................................................... 170 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 17 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz .................................. 34 Euro

                                                                                                     221 Euro     

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (27 + 31 =) ...... 58 Stunden.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Fahrbahnkuppe) ein Fahrzeug überholt.

 

Tatort: Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Freiland, Mühlviertler Straße B 310  

           bei km 33.000, Fahrtrichtung Prag.

 

Tatzeit: 09.09.2009, 16:07 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs.2 lit.b StVO

 

2) Sie haben auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.

 

Tatort: Gemeinde Kefermarkt, Landesstraße Freiland, Mühlviertler Straße B 310

            bei km 34.350, Fahrtrichtung Prag.

 

Tatzeit: 09.09.2009, 16:08 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 16 Abs.2 lit.a StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, silber/grau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.)   80 Euro              27 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

Zu 2.)   90 Euro              31 Stunden                               § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen;

17 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 187 Euro."

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19.04.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.05.2010 erhoben und vorgebracht, der Anzeigerin, Frau RI, sei beim Ablesen des Kennzeichens offenkundig ein Fehler unterlaufen;

er habe sich zur Tatzeit ca. 150 km vom Tatort entfernt aufgehalten.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 05.07.2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, sowie die Zeugin und Anzeigerin, Frau X, teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw:

 

Ich verweise auf meine schriftlichen Ausführungen in der Berufung.

Der Bw, Herr X, war zum Tatzeitpunkt (09.09.2009 um 16.07/16.08 Uhr)
ca. 150 km vom Tatort entfernt.

Nach meinem Wissensstand wird der auf Herrn X zugelassene PKW – zumindest im Ausland, somit auch in Österreich – nur von ihm selbst und sonst von keiner anderen Person gelenkt.

 

Zeugenaussage der Zeugin X:

Am 09.09.2009, kurz nach 16.00 Uhr bin ich von Neumarkt auf der B310 in
Richtung Freistadt gefahren. Bei der unübersichtlichen Kurve, wo die Straße ansteigt, wurde ich von einem PKW überholt.

Es handelt sich dabei um eine unübersichtliche Stelle.

Zu diesem Zeitpunkt war ich alleine in meinem PKW. Dieses Überholmanöver ist mir bereits aufgefallen, da es vor einer unübersichtlichen Stelle war.

Ob ich mir bereits zu diesem Zeitpunkt das Kennzeichen des überholenden
Fahrzeuges gemerkt habe, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben.

Bis zur 70 km/h-Beschränkung, auf Höhe der FM-Küchen, ist dieser PKW vor mir gefahren.

Im dort befindlichen Überholverbot – dieses beginnt noch vor den "FM-Küchen" – hat dieser PKW einen anderen PKW, welcher vor ihm gefahren ist, überholt.

Jener PKW, den das überholende Fahrzeug überholt hat, ist anschließend
abgebogen, sodass ich wiederum hinter diesem PKW gefahren bin.

 

Ich habe mir das Kennzeichen dieses PKW gemerkt.

Dieses Fahrzeug fuhr bis nach Freistadt, "Kasernenkreuzung", unmittelbar
vor mir.  Ich habe somit die ganze Zeit zB auch dessen Kennzeichen gesehen.

Ich habe das Kennzeichen abgelesen und bin zur Polizeiinspektion Freistadt,
diese befindet sich in unmittelbarer Nähe, gefahren.

Dort wurde mir erklärt, die PI Freistadt sei nicht zuständig, sondern die
Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis.

Ich bin daher dorthin zurückgefahren und habe bei der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis Anzeige erstattet. Dort habe ich naturgemäß auch das Kennzeichen jenes Fahrzeuges bekannt gegeben.

 

Das Kennzeichen habe ich mir schriftlich nicht notiert – dies war auch nicht
möglich, da ich mit dem PKW gefahren bin und alleine im Fahrzeug war.

Fahrzeugtype und Fahrzeugmodell habe ich mir nicht gemerkt, ich kenne mich
in diesem Bereich allerdings auch nicht aus.  Einen Schriftzug des Fahrzeug-herstellers – rechts am Auto – habe ich nicht bewusst wahrgenommen.

 

Ob jener PKW im Bereich der 70 km/h-Beschränkung bzw. des Überholverbotes im Bereich der FM-Küchen einen oder zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholt hat, kann ich nicht mehr mit Sicherheit angeben.

Jedenfalls sind dieses eine oder diese beiden Fahrzeuge abgebogen, sodass
dieser PKW bis Freistadt, Kasernenkreuzung, vor mir gefahren ist.

 

Bei der Autobahninspektion Neumarkt im Mühlkreis habe ich auch angegeben,
es handle sich um eine silbergraue Limousine.

 

Betreffend deutsche Autokennzeichen kenne ich mich nicht aus.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie der Verhandlungsleiter haben keine weiteren Fragen an die Zeugin.

 

Im gegenständlichen Fall ist einzig und allein maßgebend, ob der auf den Bw zugelassene PKW mit dem deutschen Kennzeichen X zur Tatzeit und am Tatort gelenkt wurde oder – wie der Bw dies behautet – sich woanders befunden habe und der Zeugin ein Ablesefehler unterlaufen sei.

 

Die Zeugin und Anzeigerin hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen, kompetenten und seriösen Eindruck hinterlassen und in keiner Phase der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;  VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247.

 

Die Zeugin hat ua glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sie sich mit deutschen Autokennzeichen nicht auskenne.

Die Zeugin hat – wie dargelegt – bei der Anzeige das Kennzeichen (ZI-....),
die Art des Fahrzeuges (Limousine) sowie dessen Farbe (silbergrau) angegeben.

 

Aufgrund der Tatsache, dass

-         das deutsche Autokennzeichen X tatsächlich existiert und

-         auf einer silbergrauen Limousine angebracht war,

steht für das erkennende Mitglied des UVS fest, dass der Zeugin, Frau X

kein Ablesefehler unterlaufen ist.

 

Obendrein hat der Bw auch eingestanden, dass er sich zur Tatzeit in Österreich – allerdings ca. 150 km vom Tatort entfernt – aufgehalten habe.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren niemals behauptet, der auf ihn zugelassene PKW wäre von jemand anderen gelenkt worden.

 

Im Gegenteil:

Der Rechtsvertreter des Bw hat bei der mVh ausgesagt, dass nach seinem Kenntnisstand der auf den Bw zugelassene PKW – speziell im Ausland, somit auch in Österreich – nur vom Bw selbst und von keiner anderen Person gelenkt werde.

 

Dass der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat, wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Für den UVS steht daher im Ergebnis fest, dass der Bw selbst zur Tatzeit und am Tatort den auf ihn zugelassenen PKW gelenkt und die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Der VwGH hat –  Erkenntnis vom 07.06.2000, 97/03/0120 – in einem ähnlich gelagerten Fall Geldstrafen von jeweils (umgerechnet) 109 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

Die von der Behörde I. Instanz verhängten Geldstrafen sind somit nicht überhöht. – Die Berufung ist somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung;

  

 

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