Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165180/5/Bi/Kr

Linz, 12.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. Juni 2010 gegen den Bescheid des Poizeidirektors von Linz vom 11. Mai 2010, S-14040/10-3, wegen Zurück­weisung des Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 26. April 2010 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 1. April 2010, S-14040/LZ/10/3, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei nach ihrer Hinterlegung am 9. April 2010 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden und gelte damit als zugestellt. Damit sei die Einspruchsfrist am 23. April 2010 abgelaufen.

Die Zustellung erfolgte am 19. Mai 2010.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, Frau X und er hätten gemeinsam ein Rechtsmittel gegen das Strafmandat erhoben, nämlich mit Mail vom 26. April 2010. Gegenüber Frau X sei eine Ermahnung ausgesprochen worden, sein Einspruch sei abgelehnt worden. Er verstehe das nicht und ersuche um eine kulante Lösung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zur vom Bw nicht verstandenen unterschiedlichen Entscheidung ist zu sagen, dass laut dem von der Erstinstanz vorgelegten Speicherauszug die an Frau X ergangene Strafverfügung vom 7. April 2010 dieser erst am 13. April 2010 zugestellt wurde, sodass die (gemeinsame) Berufung vom 26. April 2010 recht­zeitig war. Die zunächst gleichlautende Bestrafung wurde nach ihrer Darlegung der Umstände in eine Ermahnung abgeändert.

 

Beim Bw war die rechtliche Situation insofern anders, als zunächst der Einspruch verspätet und dadurch eine Abänderung wegen offenbar eingetretener Rechtskraft nicht möglich schien.

Auf die Frage einer eventuellen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes am 9. April 2010 hat der Bw mit Schreiben vom 8. Juli 2010 darauf verwiesen, dass er am Freitag, dem 9. April 2010, bis 18.30 Uhr an seiner Arbeitsstelle gewesen sei, wobei das Postamt X um 17.00 Uhr schließe. Anschließend sei er mit X, den er auch zugleich als Zeugen namhaft machte, zu einem privaten Besuch nach X gefahren.

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass der Bw am Hinterlegungstag ortsabwesend war, wobei aber gemäß § 17 Abs.3 ZustellG die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam wurde, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte, dh am Montag, dem 12. April 2010. Damit ist der am 26. April 2010 per Mail über­mittelte Einspruch rechtzeitig und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Zuständigkeit für das weitere Verfahren liegt bei der Erstinstanz.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Ortsabwesenheit geltend gemacht -> Verspätung des Rechtsmittels liegt nicht vor -> Bescheid behoben

 

 

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