Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-210553/2/BMa/Wb

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag des X vom 14. Mai 2010, vertreten durch Mag. X, Rechtsanwalt in X, auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 19. April 2010,  BauR96-614-2007, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

      Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. April 2010, BauR96-614-2007, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz der X GmbH, X (vormals X) zu verantworten habe, dass zumindest vom 2. Oktober 2007 bis 20. November 2007 beim Bauvorhaben Reihenhäuser in der X in X Wärmedämmplatten der Firma X aus expandiertem Polystyrol-Hartschaum (EPS) der Produkttype EPS-F eingebaut worden seien, die nicht CE-gekennzeichnet gewesen seien und somit Bauprodukte verwendet worden seien, die nicht den Anforderungen des § 61k Bautechnikgesetz entsprochen hätten.

 
Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 63 Abs. 5 iVm § 61k Oö. Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 67/1994 i.d.g.F., iVm § 57 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994 i.d.g.F., angeführt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten  Geldstrafe vorgeschrieben.

 

1.2. Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 stellte der Masseverwalter des Antragstellers den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, über das Vermögen des Antragstellers sei zu 12 S 37/10d des BG Traun ein Konkursverfahren anhängig. Hinsichtlich der ML Verputztechnik sei ebenfalls ein Konkursverfahren anhängig gewesen, welches bereits abgeschlossen sei. Die Firma entfalte keine Tätigkeit mehr.

 

Die Geldstrafe könne mangels Konkursteilnahmeanspruchs nicht durch Bezahlung der Quote getilgt werden, andererseits sei dem Antragsteller die Vollzahlung unter dem Gesichtspunkt des Sonderbegünstigten verboten.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verfahrenshilfeantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 18. Mai 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51a Abs. 3 VStG).

 

2.2. Gemäß § 51a Abs. 2 VStG kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde und ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen.

Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt.

Im Antrag ist die Strafsache zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde am 14. April 2010 der Post zur Beförderung übergeben und ist somit rechtzeitig (vgl. § 24 VStG iVm §§ 63 Abs. 5 und 33 Abs. 3 AVG).

 

3. In der Sache hat der OÖ. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Nach dieser Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen. Demnach ist neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Voraussetzungen erfüllt sein.

 

3.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben.

Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wirft keine besonders schwierigen bzw. komplexen Sach- bzw. Rechtsfragen auf, welche zu klären wären und die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw. einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich machen würden.

In seinem Antrag vermochte der Antragsteller auch selbst nicht darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.

 

Da es an der Erforderlichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf die Interessen einer zweckentsprechenden Verteidigung mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden.

 

Der Antrag war daher wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des

§ 51a Abs. 1 VStG als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum