Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100532/2/Weg/Ri

Linz, 17.07.1992

VwSen - 100532/2/Weg/Ri Linz, am 17. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Alfred Grof und den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Dr. Gustav Schön über die Berufung des S Ö, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E und Dr. W, vom 1. April 1992 gegen die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Februar 1992, VerkR96/4890/1991/B, ausgesprochene Strafhöhe zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe von 11.000 S auf 8.000 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe ermäßigt sich auf acht Tage.

II.: Der Antrag auf außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG wird abgewiesen.

III.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 800 S. Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 19, § 20, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 11.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt, weil dieser am 1. Dezember 1991 um 4.40 Uhr den PKW, Marke und Type Citroen XB-16, Kennzeichen , auf der L in B in Richtung stadtauswärts bis zu seiner Anhaltung auf der L in B, nächst dem Straßenkilometer gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.100 S sowie die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen für das Alkomatröhrchen in der Höhe von 10 S zur Vorschreibung gebracht.

I.2. Diesem Straferkenntnis liegt als unbestrittener Sachverhalt zugrunde, daß der Berufungswerber eine mittels Alkomat gemessene Atemluftkonzentration von 0,44 mg/l aufwies. Es ist ferner unstrittig, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich vollkommen unbescholten ist.

I.3. Der Berufungswerber bekämpft lediglich die Höhe der verhängten Strafe und vermeint, daß im gegenständlichen Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe so beträchtlich überwiegen, daß die Erstbehörde im Sinne des § 20 VStG die Strafe unter dem gesetzlich festgelegten Mindestmaß, nämlich letztlich in einer Höhe von 5.000 S, hätte bemessen müssen.

I.4. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates zur Sachentscheidung gegeben ist, der weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu erkennen hat. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, zumal eine solche in der Berufung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Rücksicht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 8.000 S bis 50.000 S.

Erschwerende Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Umstand der absoluten Unbescholtenheit stellt insbesondere bei einem schon eine mehrjährige Fahrpraxis aufweisenden Beschuldigten (wie im gegenständlichen Fall) einen von der Gewichtung her nicht unwesentlichen Milderungsgrund dar. In Anbetracht der relativ geringfügigen Überschreitung des Grenzwertes von 0,4 mg/l liegt - ohne diese Verwaltungsübertretung bagatellisieren zu wollen - kein so hoher Gefährdungsgrad der Verkehrssicherheit vor, wie dies bei einer größeren Überschreitung des Grenzwertes der Fall wäre. Der in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Jänner 1992 vorgehaltenen Schätzung des Einkommens (nämlich 20.000 S monatlich), des Vermögens (nämlich keines) und der Sorgepflichten (nämlich keine) wurde weder in der Rechtfertigung vom 29. Jänner 1992 noch in der Berufungsschrift entgegengetreten, sodaß diese Schätzung als zutreffend angesehen wird.

Die Bewertung dieser Umstände im Sinne des § 19 VStG führt letztendlich zum Ergebnis, daß im gegenständlichen Fall die Verhängung der Mindeststrafe schuldangemessen und auch ausreichend ist, um den Berufungswerber vor gleichartigen Delikten in Hinkunft abzuhalten.

II. Dem Berufungswerber wird nicht beigetreten, wenn er vermeint, daß das reumütige Geständnis und der Umstand, daß die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen wurde, im Zusammenhalt mit der relativ geringfügigen Alkoholisierung und dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit die Anwendung der im § 20 VStG normierten Rechtswohltat der außerordentlichen Strafmilderung rechtfertigt.

Zum einen wird im Zugeben der unwiderlegbaren Fakten der festgestellten Alkoholisierung kein reumütiges Geständnis gesehen, zum anderen mag zwar Unbesonnenheit vorliegen, diese wird jedoch auf die Alkoholisierung zurückgeführt und kann nicht als strafmildernd gewertet werden. Der Umstand des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen wurde mit der Herabsetzung der Geldstrafe auf das Mindestmaß schon ausreichend gewürdigt und kann - zumal der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades doch um 10% überschritten wurde nicht zur Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes führen.

III. Die Kostenentscheidung ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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