Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252257/10/Kü/Sta

Linz, 07.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Herrn x, x, vom 28. September 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. September 2009, SV96-32-2008, wegen  Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungs­werber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.:    §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. September 2009, SV96-32-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben den polnischen Staatsbürger x, geb. x, in der Zeit von Anfang 2008 bis 1.12.2008 beim Anwesen in x, als Pferdeknecht beschäftigt, obwohl für diesen ausländischen Arbeitnehmer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c AuslBG), eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12 AuslBG) oder eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) ausgestellt wurde. Eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c AuslBG) oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" lagen nicht vor.

Die unerlaubte Beschäftigung wurde am 1.12.2008 im Zuge einer Sektorstreifen-Kontrolle von Beamten der Polizeiinspektion x festgestellt."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der polnische Staatsbürger in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihm gestanden sei. Dieser sei ein guter Bekannter der Familie, der sie regelmäßig besuche. Richtig sei, dass der polnische Angehörige in seinem alten Bauernhaus in x wohnen habe dürfen. Wenn Not am Mann gewesen sei, habe Herr x manchmal in der Landwirtschaft mitgeholfen. Für seine Tätigkeit sei nie eine Gegenleistung vereinbart gewesen, er sei aber am gemeinsamen Mittagstisch gesessen und habe fallweise finanzielle Zuwendungen in Form von Taschengeld erhalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2009, eingelangt am 14. Oktober 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2010, an welcher der Bw persönlich teilgenommen hat.

 

Nach Erörterung des Sachverhaltes im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Bw die vorliegende Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und beantragt, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Mindestgeldstrafe zu verhängen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da die Berufung im Zuge der mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich daher der Unabhängige Verwaltungssenat inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht auseinanderzusetzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familien­verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 bis 10.000 Euro vorzugehen ist. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er sich im Zuge der mündlichen Verhandlung geständig gezeigt hat, als mildernd anzurechnen. Hinsichtlich der Beschäftigungsdauer ist festzuhalten, dass sich der Ausländer im angelasteten Zeitraum nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat und daher keine durchgehende Verwendung des Ausländers zu diversen Hilfstätigkeiten anzunehmen ist. Im Hinblick auf das einsichtige Verhalten des Bw erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat vertretbar, die Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß zu reduzieren. Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe konnte hingegen nicht festgestellt werden, weshalb es nicht geboten gewesen ist, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG zu reduzieren. Auch die nunmehr verhängte Geldstrafe wird den Bw dazu veranlassen, in Hinkunft den Vorschriften des AuslBG besonderes Augenmerk zu schenken.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welcher gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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