Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310376/11/Kü/Ba

Linz, 09.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt,  Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Frau x, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 7. Mai 2009, Wi96-1-2008, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. April 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 500 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Mai 2009, Wi96-1-2008, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.1 iVm § 1 Abs.1 und 3 Z 1, 2, 3, 4 und 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 4 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin der x, Betreiberin der Betriebsanlage für das KFZ-Gewerbe am Standort Gst. Nr. x KG. x in x 1, zu vertreten, dass (wie von Amtssachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung [Fachbereich Abfallchemie] sowie für KFZ-Technik festgestellt wurde) am 17.12.2007 von der o. g. Gesellschaft auf der Liegenschaft Gst. Nr. x, KG. x, in x, die Altfahrzeuge (Schlüssel Nr. 35203 der ÖNORM 2100)

 

Ø      Renault 21 Nevada rot-braun, Plakette nicht eingesehen, Räder abmontiert, Fahrzeug war auf Eisenträgern abgestellt; Erfüllung der Abfalleigenschaft: Seitenteile und Radkästen zum Teil durchgerostet, Motor ölverschmiert, (Lichtbilder 1-3)

Ø      Renault 19 Storia, rot-metallic, Begutachtungsplakette Lochung 5-2007, letztes behördliches Kennzeichen x, PlakettenNr. x, Reifen ohne Luft, Heckscheibe fehlte; Erfüllung der Abfalleigenschaft: Unfallschaden links hinten, Stoßstange rechts vorne war nicht befestigt, (Lichtbilder 4 und 5)

Ø      Zugmaschine Steyr, grün, FahrgestellNr. 34835, Baujahr 1955, Räder teilweise ohne Luft bzw. rechts vorne kein Reifen montiert; Erfüllung der Abfalleigenschaft: stärk beschädigt, verschiedene Teile fehlten, Beleuchtungsanlage fehlte zur Gänze, (Lichtbilder 8-10)

Ø      Ford Escort TD, rot, Plakette unleserlich, Lochung 05-2005, Erfüllung der Abfalleigenschaft: Fahrzeug im vorderen Teil stark beschädigt (Kotflügel, Motorhaube und Rahmen rechts vorne), beide Türen auf der linken Seite und Seitenteil unten stark deformiert, Seitenteil rechts unten aufgerissen, Felge links vorne stark deformiert, (Lichtbilder 11 und 12)

Ø      Renault 19, grau-metallic, Plakette fehlte, Türen schließen nicht mehr, Heckscheibe fehlt; Erfüllung der Abfalleigenschaft: Fahrzeug mit Heckschaden, hintere Seitenteile und Heckklappe stark deformiert, (Lichtbilder 13 und 14)

Ø      VW Golf, weiß, Plakette Lochung 09-2005 ansonsten unleserlich, Erfüllung der Abfalleigenschaft: rechts hinten Unfallschaden, Seitenwand Radkasten und Bodenblech stark deformiert, Stoßstange vorne eingedrückt, (Lichtbilder 15 und 16)

 

auf der rund 400 m2, südlich unmittelbar an das Betriebsgebäude anschließenden Freifläche, die nur zum Teil durch Asphalt in befestigter Form ausgeführt ist und ebenso unbefestigte Bodenbereiche aufweist (Beispielsweise befindet sich im Zentrum dieser Fläche eine rund 10x10 m große unbefestigte Fläche; weiters sind die Randbereiche der Freiflächen nicht mit entsprechenden Wülsten ausgebildet), gelagert wurden, obwohl in den genannten Fahrzeugen noch Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl, Kühlflüssigkeit, Bremsflüssigkeit) vorhanden waren und diese - aufgrund der Kennzeichnung mit dem Buchstaben „g" in der ÖNORM S 2100 'Abfallkatalog', ausgegeben am 1. September 1997 - daher gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 Abs. 2 Abfallverzeichnisverordnung darstellten, wodurch die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftgesetz 2002 (AWG 2002) missachtet und öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) beeinträchtigt wurden, da die Möglichkeit

Ø      einer Gefährdung von Menschen durch spitz abstehende Teile bei den Unfallfahrzeugen

Ø      einer Gefährdung der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen und des Bodens durch Auswaschung von Schmier- und Schadstoffen in Folge von Niederschlägen

Ø      einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden durch Tropfverluste von umweltgefährdenden KFZ-Betriebsmitteln

Ø      einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus

Ø      einer erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes

bestand.

 

Die am 17.12.2007 bei der Überprüfung aufgenommenen Beweisfotos der Abfallkraftfahrzeuge bilden einen Bestandteil dieses Strafbescheides."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Rechtsvertretung der Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkennt­nis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß bzw. ein schuld- und tatan­gemessenes Ausmaß herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Straferkenntnis selbst keine Erwägung finde, aus der erkennbar sein würde, aus welchen Gründen die Behörde zum Schluss komme, dass die gegenständlichen Fahrzeuge Abfälle im Sinne des AWG 2002 darstellen würden.

 

Die Bw habe bereits darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge ohnedies auf einer asphaltierten Fläche abgestellt gewesen seien, sodass keine Gefährdung der genannten Rechtsgüter des AWG drohen würde. Auch ein moderner eingebauter Ölabscheider sei vorhanden, sodass es ausgeschlossen sein würde, dass hier allfällige problematische Stoffe in das Grundwasser eindringen könnten, die Umwelt schädigen oder sogar Menschen gefährden würden.

 

Nicht berücksichtigt sei, dass die Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauf­fassung im bestimmungsgemäßen Verwendungsgebrauch gestanden seien oder stehen würden. Bekanntlich würde am Standort das Gewerbe der Kfz-Reparatur und des Handels betrieben. Dass dabei auch Altfahrzeuge, die konkret nicht zu Fahrzwecken benötigt würden, Verwendung finden würden, sei wohl allgemein bekannt und dürfe vorausgesetzt werden. Da im Standort das genannte Gewerbe betrieben würde, würde bereits aufgrund dessen zwingend zu schließen sein, dass es sich hier um Wirtschaftsgüter mit relevantem Wert handle und nicht um Abfälle. Derartiges könnte nur dann anzunehmen sein, wenn der Wille zutage getreten wäre, das Eigentum an diesen Fahrzeugen bzw. diesen nicht mehr zu benötigen bzw. sie sonst irgendwie herumstehen würden, ohne dass sie einen wirtschaftlichen Zweck erfüllen würden.

 

Zur Gefährdung von Menschen durch spitz abstehende Teile bei Unfallfahrzeugen sei zu erwähnen, dass hier völlig verkannt würde, dass es sich beim Objekt um ein Betriebsgelände handle, zu dem Fremde ohnedies keinen Zutritt hätten. Eine Gefährdung der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen und des Bodens durch Auswaschung von Schmier- und Schadstoffen infolge von Nieder­schlägen sei nicht erfüllt, da sämtliche Fahrzeuge auf einer vorschriftsgemäß asphaltierten Fläche abgestellt seien. Auch ein Ölabscheider sei eingebaut.

 

Zur erwähnten Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden durch Tropfverluste von umweltgefährdenden Kfz-Betriebsmitteln sei darauf zu verweisen, dass derartiges im Betrieb von Kfz-Werkstätten denknotwendig stattfinde. Hier würde mit Fahrzeugen hantiert, die abtropfen könnten. Gerade zu diesem Zweck existiere ja zum einen eine aufrechte und erfüllte Betriebsanlagengenehmigung, zum anderen seien die Fahrzeuge extra auf einer hierfür vorgesehenen asphaltierten Fläche aufgestellt worden.

 

Auch eine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus sowie eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes würden nicht vorliegen.

 

Nicht beachtet sei weiters der Erlass zur Altfahrzeugeverordnung vom 3.5.2006, wonach nach Auffassung des Ministeriums jedenfalls kein Abfall vorliegen würde, wenn Fahrzeuge bloß reparaturbedürftig seien.

 

Die verhängte Strafe selbst erscheine unangemessen. Berücksichtige man die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die bestehenden Sorgepflichten, hätte eine wesentlich geringere Strafe festgesetzt werden müssen. Die angenommene auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit den ange­führten Altfahrzeugen liege nicht vor, sondern würde nur in völliger Verkennung des Tatsächlichen zu Lasten der Bw herangezogen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 3. Juni 2009 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer,  bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.4.2010 an Ort und Stelle, an welcher der Ehegatte der Bw sowie ihr Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der x mit Sitz in x. Diese Firma beschäftigt sich neben der Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen auch mit dem Kraftfahrzeug- und Landmaschinenhandel. Neben der Reparatur von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen wird von der Firma auch ein Abschleppdienst betrieben, wobei es vorkommen kann, dass Unfallfahrzeuge längere Zeit auf dem Betriebsgelände gelagert werden.

 

Am 17. Dezember 2007 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine abfallrechtliche Überprüfung des Betriebsgeländes der x in x unter Beiziehung von Sachverständigen der Fachbereiche Kfz-Technik sowie Chemie und Luftreinhaltung vorgenommen.

 

Vom Sachverständigen für Kfz-Technik wurde Folgendes festgehalten:

"BEFUND bzw. folgendes GUTACHTEN

Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurden bei der ggst. BA, Gst. Nr. x, KG x folgende Fahrzeuge besichtigt:

1.     Renault 21 Nevada rot-braun, Plakette nicht eingesehen, Räder abmontiert, Fahrzeug ist auf Eisenträgern abgestellt, Seitenteile und Radkästen zum Teil durchgerostet, Motor ölverschmiert, Lichtbilder 1-3

2.     Renault 19 Storia, rot-metallic, Begutachtungsplakette Lochung 5-2007, letztes behördliches Kennzeichen x, PlakettenNr. RSD 5204, Reifen ohne Luft, Unfallschaden links hinten, Heckscheibe fehlt, Stoßstange rechts vorne nicht befestigt, Lichtbilder 4 und 5

3.     Fiat Tempra, grün-metallic, Plakette unleserlich, Lochung vermutlich 04-2001, Dach eingedrückt, Heckscheibe fehlt, Kotflügel links vorne deformiert, Lichtbilder 6 und 7

4.     Zugmaschine Steyr, grün, FahrgestellNr. 34835, Baujahr 1955, Räder teilweise ohne Luft bzw. rechts vorne kein Reifen montiert, verschiedene Teile fehlen, Beleuchtungsanlage fehlt zur Gänze, Lichtbilder 8-10

5.     Ford Escort TD, rot, Plakette unleserlich, Lochung 05-2005, Fahrzeug im vorderen Teil stark beschädigt (Kotflügel, Motorhaube und Rahmen rechts vorne), beide Türen auf der linken Seite und Seitenteil unten stark deformiert, Seitenteil rechts unten aufgerissen, Felge links vorne stark deformiert, Lichtbilder 11 und 12

6.     Renault 19, grau-metallic, Plakette fehlt, Fahrzeug mit Heckschaden, hintere Seitenteile und Heckklappe stark deformiert, Türen schließen nicht mehr, Heckscheibe fehlt, Lichtbilder 13 und 14

7.     VW Golf, weiß, Plakette Lochung 09-2005 ansonsten unleserlich, rechts hinten Unfallschaden, Seitenwand Radkasten und Bodenblech stark deformiert, Stoßstange vorne eingedrückt, Lichtbilder 15 und 16

 

Sämtliche Fahrzeuge sind im Freien abgestellt. Eine Besichtigung erfolgte nur soweit, als diese einsehbar waren. Fahrzeuge waren größtenteils versperrt.

 

Die oben beschriebenen Fahrzeuge befinden sich nicht mehr in einem Verkehrs- und betriebssicheren Zustand und weisen größtenteils wie beschrieben massive Unfallschäden auf.

 

Jedenfalls befinden sie sich in einem solchen Zustand, bei dem eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich erscheint."  

 

Vom Sachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung wurde Folgendes im Zuge der Überprüfung festgestellt:

"Nach Durchführung des Lokalaugenscheines erstattet der Amtssachverständige nachstehende

Fachliche Stellungnahme

 

Über Auftrag der BH Linz-Land nahm ich am 17.12.2007 bei einer abfallwirtschaftlichen Überprüfung am Betriebsstandort x, teil. Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass Herr x am ggst. Standort einen KFZ-Handels- und Reparaturbetrieb betreibt. Der Betriebsinhaber war zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vor Ort nur kurzzeitig anwesend.

 

Vom Leiter der Amtshandlung wurden folgende Beweisthemen gestellt;

 

1.     Sind bei der ggst. Betriebsanlage Abfallkraftfahrzeuge auf nicht fachgerechte Art zwischengelagert?

2.     Besteht durch allfällig nicht fachgerechte Zwischenlagerung von Abfallkraftfahrzeugen eine Gefährdung der Umwelt?

3.     Welche öffentlichen Interessen gem. AWG 2002 sind durch allfällig nicht fachgerechte zwischengelagerte Abfallkraftfahrzeuge beeinträchtigt?

 

Zu Beantwortung obiger Beweisthemen wurden zunächst gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für KFZ-Technik eine Begehung sämtlicher an das Betriebsgebäude anschließender Freiflächen vorgenommen. Insbesondere wurde die unmittelbar südlich an das Betriebsgebäude anschließende zum Teil mittels Asphalt befestigte Freifläche im Ausmaß von rund 400 m2 hinsichtlich illegaler Zwischenlagerung von Abfallfahrzeugen in Augenschein genommen. Diesbezüglich darf auf die obige Aufzählung von Abfallkraftfahrzeugen Punkt 1-7 des Amtssachverständigen für KFZ-Technik verwiesen werden. Laut Ausführungen des Amtssachverständigen für KFZ-Technik steht bei diesen Fahrzeugen zweifelsfrei fest, dass es sich dabei um Abfälle handelt. Besonders darf darauf verwiesen werden, dass diese nicht mehr mit vertretbarem Reparaturaufwand in einem betriebsfähigen Zustand übergeführt werden können.

 

Beantwortung der Beweisthemen:

Zu 1.)

Wie bereits weiter oben erwähnt, besteht die unmittelbar südlich an das Betriebsgebäude anschließende Freifläche im Ausmaß von rund 400 m2 nur zum Teil in befestigter Form. Beispielsweise befindet sich im Zentrum dieser Fläche eine rund 10x10 m große unbefestigte Fläche. Weiters sind die Randbereiche der Freiflächen nicht mit entsprechenden Wülsten ausgebildet. Durch die vor Ort vorliegenden Gegebenheiten ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass kontaminierte Niederschlagswässer auf ungesicherte Bodenbereiche abfließen und zu einer Verunreinigung des Bodes bzw. des Grundwassers führen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche unter Punkt 1-7 beschriebenen Fahrzeuge nicht fachgerecht zwischengelagert sind.

 

Zu 2.)

Aus den KFZ-Beschreibungen (siehe Punkt 1-7) des Amtssachverständigen für KFZ-Technik geht hervor, dass bei einem Teil der Abfallkraftfahrzeuge die Motorhauben beschädigt sind. Weitere Abfallkraftfahrzeugen waren im Motorraum stark Öl verschmiert bzw. sind Öl-Tropfverluste nicht auszuschließen. Aus fachlicher Sicht ist daraus ableitbar, dass durch die ständige Zwischenlagerung von Abfallkraftfahrzeugen mit einem Anfall von mineralölverunreinigten Oberflächenwässern zu rechnen ist. Wie bereits ausgeführt, können anfallende Oberflächenwässer durch die vorliegende Situation ungehindert auf ungesicherte Bodenbereiche abfließen und zu einer Umweltverunreinigung fuhren.

 

Zu 3.)

Durch die ständige Zwischenlagerung von Abfallkraftfahrzeugen sind folgende öffentlichen Interessen gem. AWG 2002 beeinträchtigt:

-         Durch die Lagerung der Autowracks ist die Gesundheit der Menschen gefährdet bzw. können unzumutbare Belästigungen bewirkt werden. ZB: Verletzungsgefahr für Personen bzw. spielende Kinder durch freie Zugänglichkeit zu den Kraftfahrzeugen (spitz abstehende Teile bei stark verunfallten KFZ etc.)

-         Durch die Lagerung der Autowracks können Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen oder für den Boden verursacht werden. ZB: Auswaschung von Schmier- oder Schadstoffen in Folge von Niederschlägen.

-         Durch die Lagerung der Autowracks kann die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden. ZB: Lagerung der Abfallkraftfahrzeuge auf ungesichertem Untergrund, Tropfverluste von umweltgefährdenden Betriebsmitteln aus den KFZ.

-         Durch die Lagerung der Autowracks kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. ZB: Lagerung der Abfallkraftfahrzeuge auf ungesichertem Untergrund, unsachgemäße Manipulationen mit umweltgefährdenden Stoffen am KFZ (Zerlegungsarbeiten etc.) und Austritt von Betriebsmitteln.

-         Durch die Lagerung der Autowracks ist das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. ZB: ungeordnete bzw. störende Lagerung der Abfallkraftfahrzeuge im Ortsbereich.

 

Allgemeine Feststellungen:

 

1)            Bei den vom Amtssachverständigen für KFZ-Technik aufgezählten Abfallkraftfahrzeugen (siehe Punkt 1-7) gab es keine Hinweise, dass umweltgefährdende Betriebsmittel (Motoröl, Getriebeöl, Starterbatterie, Bremsflüssigkeiten etc.) aus den Fahrzeugen entfernt wurden.

2)            Unter der Annahme, dass umweltgefährdende Betriebsmittel und Stoffe (eines oder mehrere) in relevanten Mengen im Abfall-KFZ enthalten sind, ist das Fahrzeuge bei Erfüllung der Abfalleigenschaft als gefährlicher Abfall anzusehen und nachweislich unter Angabe der Abfall-Schlüsselnummer einem befugten Sammler/Behandler zu Entsorgung zu übergeben.

3)            Als Abfall eingestufte KFZ mit relevanten Mengen an umweltgefährdenden Betriebsmittel und Stoffen sind gem. Festsetzungsverordnung bzw. gem. ÖNORM 2100 der Schlüsselnummer 35203 mit der Bezeichnung 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB: Starterbatterie, Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit)' zuzuordnen.

4)            Es darf weiters darauf hingewiesen werden, dass eine längerfristige Lagerung von KFZ-Abfällen auf unbefestigtem Untergrund als unzulässig anzusehen ist. Bei Auftreten von Undichtheiten an flüssigkeitsführenden Teilen können Betriebsflüssigkeiten austreten, die in der Folge in den Untergrund gelangen können. Sämtliche Betriebsflüssigkeiten von KFZ sind als grundwassergefährdend einzustufen."

 

4.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Ehegatten der Bw bestätigt, dass am 17. Dezember 2007 der Zustand der Freifläche südlich an das Betriebsgebäude anschließend von den Sachverständigen richtig dargestellt wurde und eine Fläche im Ausmaß von 10 x 10 m noch nicht befestigt gewesen ist. Laut Angaben des Ehegatten der Bw war der Ölabscheider zwar schon in Betrieb und eingebaut und sämtliche Einläufe des Lagerplatzes an diesen ange­schlossen. Die offene Fläche rund um den Ölabscheider war allerdings noch nicht betoniert.

 

Die Darstellung des Ehegatten der Bw, wonach diese offene Fläche mit ent­sprechenden Asphaltwulsten gesichert gewesen ist, stellt sich für den Unab­hängigen Verwaltungssenat als bloße Behauptung dar, zumal vom Sachver­ständigen diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen wurden und von diesem lediglich die freie Fläche ohne die angesprochenen Sicherungsmaßnahmen beschrieben wurde.

 

Bereits in einem vorangegangenen Verfahren zu VwSen-310286 wurde vom Ehegatten der Bw bestätigt, dass die besagte Fläche noch nicht asphaltiert gewesen ist, über Sicherungsmaßnahmen wie Asphaltwulste wurde in diesem Verfahren von Herrn x nichts erwähnt. Dies verdeutlicht, dass es sich beim Vorbringen des Herrn x im Zuge der mündlichen Verhandlung um reine Schutzbehauptungen handelt, die objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind, zumal gegenwärtig diese besagte Fläche bereits betoniert und somit befestigt ist.

 

Fest steht auch aufgrund der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, dass das Betriebsgelände gegen den Zutritt Betriebsfremder nicht gesichert ist, da keinerlei Einfriedung oder Einfahrtstor vorhanden ist, sondern von Jedermann das Betriebsgelände betreten werden kann. Überdies sind keine Hinweis­schilder angebracht, die deutlich machen würden, dass das Betreten des Geländes verboten sei.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.     deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.     deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.     die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.     Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.     die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.     die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.     Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.     Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.     das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.     die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.     Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.     eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.     sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

-        die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses,

-        die Abfallarten die gefährlich sind und

-        die Voraussetzungen, unter denen eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls im Einzelfall möglich ist

 festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 „Abfallkatalog (Berichtigung)“, ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem „g“ versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) “ auf, welche in der Spalte Hinweise mit  „g“ gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen

1.      die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2.      Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Die Bw verantwortet sich damit, dass im Straferkenntnis nicht nachvoll­ziehbar dargestellt sei, aus welchen Gründen die gegenständlichen Fahrzeuge Abfälle im Sinne des AWG darstellen würden. Nicht berücksichtigt sei nach Meinung der Bw auch, dass die Fahrzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung im bestimmungsgemäßen Verwendungsgebrauch gestanden seien oder stehen würden.

 

Im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 ist eine Sache dann als Abfall anzusehen, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.4.2010, Zl. 2007/07/0015, 0016, 0082, 0083) kann für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 dahingestellt bleiben, ob auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht wurde, da für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs genügt.

 

Für die Einordnung der gegenständlichen Autowracks unter den objektiven Abfallbegriff ist die Gefährdung einer der in § 1 Abs.3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1 AWG 2002 dürfen die Gegenstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen ihrer Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.

 

Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb die behauptete Reparaturfähigkeit nicht entschei­dungsrelevant ist (vgl. VwGH 22.4.2010, Zl. 2007/07/0015, 0016, 0082, 0083).

 

Vom Sachverständigen für KFZ-Technik wurde im Zuge des Lokalaugenscheins am 17. Dezember 2007 festgehalten, dass sich die von ihm nach Type und Zustand beschriebenen Fahrzeuge nicht mehr in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befinden und größtenteils die beschriebenen massiven Unfallschäden aufweisen. Der Sachverständige kommt zum Schluss, dass sich die Fahrzeuge in einem solchen Zustand befinden, bei dem die Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich erscheint.

 

Diese Feststellungen des Sachverständigen führen zum Schluss, dass die im Spruch genannten Fahrzeuge keine neuen Sachen im Sinne des § 2 Abs.3 Z 1 AWG 2002 darstellen. Zweifellos stehen unfallbeschädigte Altfahrzeuge, deren Wiederinstandsetzung einen erheblichen Aufwand verursachen würde, auch nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne des § 2 Abs.3 Z 2 AWG 2002.

 

Dem Gutachten des ebenfalls beim Lokalaugenschein am 17.12.2007 anwesenden Sachverständigen für Chemie und Luftreinhaltung ist zu entnehmen, dass die südlich an das Betriebsgebäude anschließende Freifläche im Gesamtausmaß von rund 400 m2, im Zentrum eine 10 x 10 m große unbefestigte  Fläche aufweist. Auch die Randbereiche der Freiflächen sind seinen Beobachtungen zu Folge nicht mit entsprechenden Wulsten ausgebildet. Der Sachver­ständige führt aus, dass aufgrund der vor Ort vorliegenden Gegebenheiten jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass kontaminierte Niederschlagswässer auf ungesicherte Bodenbereiche abfließen und zu einer Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers führen.

 

Wesentlich ist, dass die im Spruch beschriebenen Autowracks im Bereich dieser südlichen Freifläche abgestellt gewesen sind. Vom Vertreter der Bw wird im Zuge der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass die Fläche im Ausmaß von 10 x 10 m um den eingebauten Ölabscheider zum Zeitpunkt 17.12.2007 nicht befestigt gewesen ist sondern dort eine unbefestigte Fläche vorhanden gewesen ist. An dieser Situation kann auch das nachträglich vorgelegte Prüfprotokoll über die Dichtheit des Ölabscheiders nichts ändern, weshalb dies in die Beurteilung nicht einfließen konnte. Basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen für KFZ-Technik führt der Sach­verständige für Chemie und Luftreinhaltung zur Frage der Umweltgefährdung weiters aus, dass die vorgefundenen Altfahrzeuge im Motorraum stark ölver­schmiert gewesen sind bzw. Öltropfverluste nicht auszuschließen gewesen sind. Vom Sachverständigen wird abgeleitet, dass durch die ständige Zwischen­lagerung von Altkraftfahrzeugen mit einem Anfall von mineralölverunreinigten Oberflächenwässern zu rechnen ist. Anfallende Oberflächenwässer können durch die vorliegende Situation ungehindert auf ungesicherte Bodenbereiche abfließen und so zu einer Umweltgefährdung führen. Zusammenfassend kommt der Sachverständige sodann zum Ergebnis, dass öffentliche Interessen gemäß § 1 Abs.3 AWG 2002 beeinträchtigt werden (diesbezüglich wird auf das im Sachver­halt zitierte Gutachten verwiesen).

 

Diesen Ausführungen des Sachverständigen tritt die Bw mit bloßen Behauptungen, die von ihr nicht näher bewiesen werden, entgegen. Bei genauer Betrachtungsweise ist allerdings festzuhalten, dass die Feststellungen der Sachverständigen auch vom Vertreter der Bw im Zuge der mündlichen Verhand­lung bestätigt werden, zudem die beim Lokalaugenschein am 17.12.2007 vorgefundene Situation von den Sachverständi­gen durch Fotos dokumentiert wurde. Unbestritten steht fest, dass die 10 x 10 m große Fläche um den Ölabscheider nicht befestigt gewesen ist und dort anfallende Oberflächenwässer jedenfalls versickert wären. Im Zuge des Lokal­augenscheins bei der mündlichen Verhandlung war auch feststellbar, dass das Betriebsgelände gegen Zutritte Fremder nicht gesichert ist, zumal weder eine Umzäunung vorhanden ist noch Hinweisschilder, die auf ein Betretungsverbot hinweisen würden, aufgestellt waren. Die Bw verantwortet sich lediglich damit, dass die Fahrzeuge von ihrem Unternehmen noch repariert werden, dies steht allerdings in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen für KFZ-Technik vor Ort. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass vom Vertreter der Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung vor Ort anhand eines Fahrzeuges dokumentiert werden sollte, dass dieses repariert wird. Bei genauer Betrachtung konnte allerdings festgestellt werden, dass es sich bei dem Fahrzeug, welches in der Halle des Betriebsgeländes abgestellt gewesen ist, jedenfalls nicht um ein im Straferkenntnis genanntes Fahrzeug handelt. Insofern erscheinen daher den Angaben des Vertreters der Bw unglaubwürdig.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH, 18.2.2010, Zl. 2009/07/0131) kommt es nach den abfallrechtlichen Vorschriften auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von Abfall nicht an. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks, um das Tatbestands­merkmal der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z 4 AWG 2002) zu erfüllen (vgl. VwGH 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217). Mithin steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass durch die vorge­fundene Lagerung von Altkraftfahrzeugen die bereits von der Erstinstanz festge­stellten Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gegeben sind, sodass die Altkraftfahrzeuge Abfall im objektiven Sinn im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 darstellen.

 

Zur Einstufung der Abfälle ist festzuhalten, dass die Fahrzeuge vom Sachver­ständigen für Chemie und Luftreinhaltung aufgrund der vorgefundenen Situation der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB: Starterbatterie, Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit)" der ÖNORM S 2100 zugeordnet wurden. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat liegen daher aufgrund der Feststellun­gen der Sachverständigen hinreichend Anhaltspunkte vor, die gegenständlichen Abfälle als gefährlich im Sinne der anzuwendenden abfallrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren.

 

Zum Einwand der Bw hinsichtlich der Zugmaschine Steyr, Baujahr 1955, ist festzuhalten, dass diese jedenfalls nicht in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt wurde, was der  Lokalaugenschein der Sachverständigen eindeutig gezeigt hat, sodass von einem Oldtimer im Sinne des Erlasses des BMLFUW zur Altfahrzeugeverordnung, auf den im Berufungsverfahren verwiesen wurde, nicht ausgegangen werden kann. Auch diese Zugmaschine stellt daher Abfall im objektiven Sinn dar selbst wenn sie für die Bw vom historischen Wert ist. Es wäre angebracht, sollte dieser historische Wert tatsächlich bestehen, die Zugmaschine in einer entsprechenden Weise aufzubewahren und zu lagern.

 

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die vorgefundene Lagerung der Altfahr­zeuge den Vorgaben des § 15 Abs.1 Z 2 AWG 2002 widerspricht, zumal die von der Bw vorgenommene Lagerweise der Altfahrzeuge nicht geeignet ist, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des § 1 Abs.3 AWG 2002 zu ver­meiden. Insofern ist der Bw die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der gegen­ständlichen Verwaltungsübertretung anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Die Bw verweist im gesamten Verfahren auf den Umstand, dass ihre Firma eine Reparatur der Fahrzeuge vornimmt, bringt allerdings keine Argumente vor, warum ihr es nicht möglich gewesen ist, die Fahrzeuge ohne Gefährdungen für die Umwelt zu lagern. Genehmigungsbescheide über die Betriebsanlage, die die Rechtmäßigkeit des vorgefundenen Zustandes belegen könnten, wurden von der Bw trotz Aufforderung im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Die Bw hätte allerdings, da es sich beim gegenständ­lichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, durch geeignetes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvor­schrift kein Verschulden trifft. Das Vorbringen der Bw war daher nicht geeignet, ihre subjektive Entlastung zu belegen, weshalb ihr die angelastete Verwaltungs­übertretung vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Bereits von der Erstinstanz wurde als erschwerend die auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit den angeführten Altfahrzeugen bewertet und daraus ein mangelndes Problembewusstsein und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Rechtsgütern, die im öffentlichen Interesse geschützt werden, festgehalten. Entgegen dem Berufungsvorbringen konnte sich der Unabhängige Verwaltungs­senat durch die vor Ort durchgeführte mündliche Verhandlung selbst ein Bild davon machen, dass diese auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Altfahr­zeugen nach wie vor besteht. Das Betriebsgelände der Firma der Bw zeigte eine ungeordnete Lagerung nicht nur von Altkraftfahrzeugen sondern diverser weiterer Gegenstände. Absicherungen des Betriebsgeländes hat es zudem nicht gegeben. Insofern ist der bereits von der Erstinstanz als erschwerend gewertete Umstand auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu erkennen. Zudem sind die zwei einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafen als erschwerend zu werten. Dem gegenüber sind auch im Berufungsverfahren keine Milderungs­gründe hervorgekommen, sodass bei dem bereits im erstinstanzlichen Erkenntnis genannten Strafrahmen von einer gerechtfertigten Strafe auszugehen ist, die im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt ist. Nur die Ver­hängung einer Strafe in derartiger Höhe wird die Bw dazu veranlassen, eine Ordnung im Freigelände ihres Betriebsgeländes herzustellen, um so den Grund­sätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Aus diesen Gründen war daher entgegen dem Berufungsvorbringen keine Reduzierung der Geldstrafe vorzunehmen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

 

 

 

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