Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522601/7/Ki/Gr

Linz, 12.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft X, vom 15. Juni 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Juni 2010, VerkR21-349-2009-Ga, VerkR21-350-2009-Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Bezüglich Punkt I des angefochtenen Bescheides wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Bezüglich Punkt II des angefochtenen Bescheides wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 30 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid vom 11. Juni 2010, GZ: VerkR21-349-2009/Ga bzw. VerkR21-350-2009/Ga, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Spruchpunkt I dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse "B" gemäß § 24 Abs.4 FSG bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (Harnbefund auf Cannabis, Amphetamine und Kreatinin), entzogen.

 

Ihm das Lenken eines Motorfahrrades und von 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für den oben angeführten Zeitpunkt gemäß § 24 Abs.4 FSG verboten.

 

Ihm das Recht von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen für den Zeitraum, in dem ihm auch keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden darf, aberkannt.

 

Er wurde aufgefordert den Führerschein gemäß § 29 Abs.3 FSG unverzüglich bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Unter Spruchpunkt II. wurde einer etwaigen gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. April 2010 der Berufungswerber verpflichtet wurde, sich binnen 1 Monat ab Zustellung des Bescheides (4. Mai 2010) amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde (Harnbefund auf Cannabis, Amphetamine und Kreatinin) zu erbringen. Er habe sich am 7. Juni 2010 der amtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Die zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde (Harnbefund auf Cannabis, Amphetamine und Kreatinin) habe er jedoch nicht innerhalb der Frist vorgelegt, da der von ihm vorgelegte Befund ungültig war und somit kein amtsärztliches Gutachten erstellt werden konnte.

 

Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass Personen, welche die Verkehrszuverlässigkeit nicht besitzen, eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, weshalb im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer etwaigen gegen den Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber hat gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 Berufung erhoben und ausgeführt, dass entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid der Berufungswerber diese Aufforderung vollständig befolgt habe. Er habe sich am 7. Juni 2010 amtsärztlich untersuchen lassen und einen Befund, welcher die Werte für Amphetamine, Cannabis sowie Kreatinin im Harn ausgewiesen habe, in Vorlage gebracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieser Befund ungültig sein solle.

 

Ob der Kreatininwert im Normbereich liege oder außerhalb dessen, spiele im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob die bescheidmäßige Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 dritter Satz FSG befolgt wurde, überhaupt keine Rolle. Nur wenn der vorgelegte Befund nicht die Messwerte für die laut Bescheid zu testenden Substanzen anzeigen würde, könnte vertretbarer Weise von der Nichtbefolgung des Aufforderungsbescheides mit der Rechtsfolge der Formalentziehung die Rede sein. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Berufungswerber einen Befund vorgelegt habe, der alle laut Bescheid zu testenden Substanzen umfasste. Selbst wenn der Befund bedenkliche Werte für Cannabinoide und/oder Amphetamine ausgewiesen hätte, wäre dies kein Grund für eine Formalentziehung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei rechtsmissbräuchlich. Gestellt wurden die Anträge

1.     auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung

2.     auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. Juni 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juli 2010. An dieser Berufungsverhandlung nahm seitens der Verfahrensparteien nur eine Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber ist nicht erschienen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Dr. X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Bescheid vom 29. April 2010 VerkR21-349-2010/Ga, VerkR21-350-2010/Ga, wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs.4 FSG innerhalb von 1 Monat ab Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde vorzulegen: Harnbefund auf Cannabis, Amphetamine und Kreatinin.

 

Dieser Bescheid wurde ihm laut Postrückschein am 4. Mai 2010 persönlich zugestellt.

 

Laut Angabe des bei der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommenen Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich Herr X am 1. Juni 2010 bei ihm einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, aus Anlass dessen hat er auch einen Harnbefund vorgelegt, welcher jedoch in Bezug auf Kreatinin wegen Untergrenzwertigkeit nicht verwertbar war. Der Zeuge erklärte diese Untergrenzwertigkeit damit, dass möglicherweise am Vorabend der Untersuchung zu viel Flüssigkeit konsumiert wurde, wobei dieser Umstand nicht der betreffenden Person zugerechnet werden könne. Er habe dem Probanden erklärt, dass der Harnbefund nicht geeignet sei und ihm aufgetragen er möge bald einen weiteren vorlegen. Dieser Harnbefund wurde vom Berufungswerber am 15. Juni 2010 vorgelegt und es war dieser Befund geeignet, um ein amtsärztliches Gutachten zu erstellen. Im amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juni 2010 wurde Herr X gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befunden.

 

Zwischenzeitlich hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land datiert mit 11. Juni 2010 den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken unter Anwendung der § 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten (Z.1), nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden(Z.2) oder nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten (Z.3).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich, wie der Amtsarzt bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme erklärte, der Berufungswerber am 1. Juni 2010 einer amtsärztlichen Untersuchung unterzog und er dabei auch einen Harnbefund vorlegte. Der Umstand, dass der Wert hinsichtlich Kreatinin untergrenzwertig war, liegt nicht in der subjektiven Sphäre des Berufungswerbers. Der Amtsarzt hat ihm nahegelegt "bald" einen weiteren Befund vorzulegen, dieser Anordnung bzw. Empfehlung ist der Berufungswerber auch nachgekommen und es konnte letztlich seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt werden.

 

Jedenfalls vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass der Berufungswerber entgegen der Feststellung der belangten Behörde der Aufforderung, welche im Bescheid vom 29. April 2010 ausgesprochen wurde, nachgekommen ist und somit die Formalentziehung ihn in seinen Rechten verletzte, weshalb diesbezüglich (Spruchpunkt I) der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

3.2. Hinsichtlich Spruchpunkt II bezüglich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung wird zunächst festgestellt, dass konkret nicht von einer Verkehrsunzuverlässigkeit die Rede ist sondern dass es sich hier um eine Formalentziehung im Zusammenhang mit einer dem Berufungswerber unterstellten Nichterfüllung der bescheidmäßigen Aufforderung im Bescheid vom 29. April 2010 handelt.

 

Dennoch muss festgestellt werden, dass entsprechend der Ansicht der belangten Behörde, der Berufungswerber sei der Aufforderung nicht nachgekommen, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung nicht zu Unrecht erfolgte, da unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde angenommen Umstände tatsächlich Gefahr in Verzug hätte bestehen können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 31.01.2011, Zl.: 2010/11/0196-7

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