Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100535/4/Bi/Bf

Linz, 19.06.1992

VwSen - 100535/4/Bi/Bf Linz, am 19. Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Ing. H G gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. März 1992, VerkR96-1276-1991/Hol, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 23. März 1992, VerkR96-1276-1991/Hol, den Einspruch des Herrn H G, B, K, gegen die Strafverfügung vom 22. April 1991, VerkR96-1276-1991, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber, vertreten durch seine Gattin H G, rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Im Rechtsmittel wird auf ein Schreiben vom 19. Februar 1992 an Herrn Dr. Wimmer verwiesen, in dem der Beschwerdeführer im wesentlichen behauptet, bei genauem Studium des Schriftenwechsels sei ersichtlich, daß der Einspruch nicht verspätet eingebracht wurde. Weitere Anhaltspunkte für die Rechtzeitigkeit des Einspruches sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich die Sachlage so dar, daß über den Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 22. April 1991 eine Geldstrafe von 500 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt wurde, weil er am 25. März 1991 um 16.11 Uhr in Mauthausen, Bahnhofstraße B 123, als Lenker des PKW O 767.616 das Vorschriftszeichen "Halt" mißachtet habe. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.c Z.24 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen. Aus dem Rückschein geht hervor, daß die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 25. April 1991 beim Postamt K hinterlegt wurde. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde die Sendung am 13. Mai 1991 vom Rechtsmittelwerber übernommen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die hinterlegte Sendung mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten ist. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte. Am 25. April 1991 wurde die Strafverfügung beim genannten Postamt erstmals zur Abholung bereitgehalten, sodaß die Strafverfügung mit diesem Tag als zugestellt anzusehen war. Aus diesem Grund begann an diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach aufgrund des Feiertages am Freitag den 10. Mai 1992 endete. Der Einspruch wurde am 15. Mai 1991 - demnach also verspätet - zur Post gegeben.

Der Rechtsmittelwerber hat während des gesamten Verfahrens niemals behauptet, er sei am 25. April 1991 ortsabwesend im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gewesen, obwohl ihm mit dem Schreiben der Erstbehörde vom 12. Februar und vom 3. März 1992 die genauen Umstände dargelegt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden. Die Äußerungen des Rechtsmittelwerbers im Schreiben vom 19. Februar 1992 waren hingegen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung in Zweifel zu ziehen und auf das letzte Schreiben der Erstbehörde hat er nicht reagiert. Der bekämpfte Bescheid vom 23. März 1992 ist demnach zu Recht ergangen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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