Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100536/5/Sch/Rd

Linz, 25.01.1993

VwSen - 100536/5/Sch/Rd Linz, am 25. Jänner 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des M S vom 20. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 1991, VerkR96/14055/1991, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 21. Oktober 1991, VerkR96/14055/1991, über Herrn M S, M, O, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Überdies wurde ein Kostenbeitrag zum Verfahren festgesetzt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht, welche vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 11. Februar 1992, VwSen-100370/2/Sch/Kf, mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

3. Mit Schriftsatz vom 20. März 1992 wurde von Herrn M S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M F, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Berufung gegen das unter Ziffer 1. angeführte Straferkenntnis eingebracht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Bescheid vom 9. April 1992, VerkR96/14055/1991, abgewiesen.

Dieser Bescheid ist nicht in Berufung gezogen worden und sohin in Rechtskraft erwachsen.

4. Zur Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Oktober 1991, VerkR96/14055/1991, ist im Hinblick auf die §§ 51 Abs.1 und 51c VStG der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch ein Einzelmitglied berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der gegenständliche Aktenvorgang stellt sich wie folgt dar: Nach erfolgter Anzeige der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich hat die Erstbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und eine mit 27. August 1991 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung an den späteren Berufungswerber abgefertigt. Diese Aufforderung wurde vom Berufungswerber laut Postrückschein am 2. September 1991 persönlich übernommen. Nach der Aktenlage konnte in der Folge vorerst davon ausgegangen werden, daß der Berufungswerber eine Stellungnahme hiezu nicht abgegeben hat, sodaß in der Folge ein Straferkenntnis erlassen wurde. Dieses Straferkenntnis wurde mit Berufung bekämpft, wobei die Berufung jedoch einen unbehebbaren Formmangel aufgewiesen hat und daher vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als unzulässig zurückgewiesen werden mußte (vgl. Erkenntnis vom 11.2.1992, VwSen-100370/2/Sch/Kf). Die Berufungsentscheidung ist dem Berufungswerber laut Postrückschein am 29. Februar 1992 eigenhändig zugestellt worden.

Am 31. März 1992 hat der Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M F, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Berufung bei der Erstbehörde eingebracht. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Erstbehörde eine in Rechtskraft erwachsene abweisende Entscheidung getroffen.

5. Aufgrund ergänzender Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist davon auszugehen, daß der Erstbehörde mit Schreiben vom 12. September 1991 ein bestehendes Vertretungsverhältnis verbunden mit einem, hier nicht wesentlichen, Antrag angezeigt wurde. Diese Vertretungsanzeige ist laut einer entsprechenden Mitteilung des Postamtes K am 16. September 1991 an den Übernahmsberechtigten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegeben worden. Aufgrund eines vermutlichen Versehens dürfte dieses Schriftstück in der Folge nicht in den Verwaltungsstrafakt gelangt sein, sodaß zwar formell die Behörde, nicht aber der zuständige Sachbearbeiter vom Vertretungsverhältnis in Kenntnis war. Ein solcher, in der Sphäre der Behörde gelegener, Umstand bewirkt dennoch eine wirksame Anzeige eines Vertretungsverhältnisses, sodaß die Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs.1 Zustellgesetz an den angezeigten Vertreter, der als Rechtsanwalt als Zustellbevollmächtigter anzusehen ist, zuzustellen hat. Da das Straferkenntnis vom 21. Oktober 1991 jedoch nicht dem Rechtsvertreter, sondern der Partei direkt zugestellt worden ist, liegt keine rechtswirksame Zustellung im Sinne der obzitierten Gesetzesbestimmung vor. Das gleiche gilt zwangsläufig auch für die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Februar 1992.

Da also kein im rechtlichen Sinne erlassenes Straferkenntnis vorliegt, kann auch eine dagegen erhobene Berufung nicht zulässig sein. Sie war daher zurückzuweisen.

6. Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist es nun Sache der Erstbehörde, sofern der Tatvorwurf aufrechterhalten wird, ein Straferkenntnis zu erlassen. Dieser Bescheid kann dann naturgemäß wiederum mit Berufung bekämpft werden.

7. Zur Entscheidung über den neuerlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aufgrund dessen Einbringung bei der Erstbehörde diese berufen (vgl. § 71 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 AVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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