Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100537/2/Fra/Ka

Linz, 11.05.1992

VwSen - 100537/2/Fra/Ka Linz, am 11. Mai 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des R K, E, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 1992, VerkR-96/4365/1990-K, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 i.V.m. 63 Abs.3 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 28. Jänner 1992, VerkR-96/4365/1990/K, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als auskunftspflichiger bzw. als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ gemäß § 9 VStG der Behörde aufgrund einer schriftlichen Aufforderung vom 10. Juli 1990, nicht binnen 2 Wochen nach Zustellung in der Zeit vom 11. Juli 1990 bis 25. Juli 1990 keine richtige Auskunft darüber erteilt hat, wer am 2. Mai 1990 um 23.02 Uhr in L, auf der D, in Richtung A, den Kombi - VW-Bus, Kennzeichen gelenkt hat. Ferner wurde er zum Ersatz des Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 100 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Das Rechtsmittel erschöpft sich in der Behauptung: "Die im Straferkenntnis angeführte Begründung ist nicht wahrheitsgetreu angeführt." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Nach § 51 Abs.3 VStG bedarf eine Berufung nur dann keines begründeten Berufungsantrages, wenn sie mündlich eingebracht wird.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG, welcher ebenfalls im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Ein Grund für die Unzulässigkeit einer Berufung kann der Umstand darstellen, daß das Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag enthält, wenn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides dem Gesetz entspricht (§ 63 Abs.3 i.V.m. § 61 Abs.5 AVG). Die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, muß daher a limine von der Berufungsbehörde zurückgewiesen werden, wenn der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthält. Sonst gilt das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages zunächst als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Wenngleich bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten" Berufungsantrages kein strenger Maßstab anzulegen ist, so muß doch die Berufung wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist, sie muß jedoch vorhanden sein. Die eben erwähnten Darlegungen ergeben sich aus der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriffsmerkmal des "begründeten" Berufungsantrages.

Die Aussage, daß die im Straferkenntnis angeführte Begründung nicht wahrheitsgetreu ist, stellt lediglich eine in den Raum gestellte Behauptung dar, welcher auch nur ansatzweise eine Begründung fehlt. Es kann mit dieser Behauptung nicht im geringsten nachvollzogen werden, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid nicht wahrheitsgetreu sein soll. Schon aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Begründung eines Berufungsantrages nicht stichhältig zu sein hat, ergibt sich selbstredend, daß eine Begründung vorhanden sein muß. Die hier getroffene Feststellung des Berufungswerbers kann jedoch schon deshalb nicht auf die Stichhältigkeit oder Schlüssigkeit überprüft werden, da ihr - wie erwähnt jede Begründung fehlt.

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages. Es konnte daher mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG nicht vorgegangen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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