Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420633/5/Gf/Mu

Linz, 08.07.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt durch Organe des Bürgermeisters der Stadt Steyr am 5. Mai 2010 zu Recht erkannt:

I.     Der Beschwerde wird stattgegeben; es wird festegestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung am 5. Mai 2010 in seinem Recht auf Aufforderung zum Strafantritt binnen angemessener und konkret bestimmter Frist verletzt wurde.

II.    Das Land Oberösterreich (Verfahrenspartei: Bürgermeister der Stadt Steyr) hat dem Beschwerdeführer Kosten in Höhe von insgesamt 758 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. In seiner am 5. Mai 2010 per E-Mail eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er durch die am selben Tag von Sicherheitsorganen im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Steyr durchgeführte Amtshandlung in seinen verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden sei.

 

Begründend führt er dazu aus, dass er gegen 9.00 Uhr in seinen Wohnräumlichkeiten von drei Beamten der Polizeiinspektion Münichholz wegen einer noch offenen Geldstrafe des Bürgermeisters der Stadt Steyr in einer Höhe von 50 Euro festgenommen worden sei. Im Zuge der Festnahme sei er im Streifenwagen zu einem Bankomat gebracht worden, wo ihm die Abhebung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten gewährt worden sei.

 

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass bereits die polizeiliche Aufforderung, zum Streifenwagen mitzukommen, als eine Festnahme anzusehen sei. Weiters habe die Aufforderung zum Strafantritt vom 29. Jänner 2009 keinesfalls den gesetzlichen Formerfordernissen entsprochen, sodass diese auch keinerlei Rechtswirkung entfalten habe können; denn darin sei nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, wann und wo die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten sei. Außerdem sei ihm keine weitere Aufforderung zum Strafantritt mehr zugestellt worden, nachdem ihm eine Stundung des Strafbetrags gewährt wurde. Schließlich habe er der unmittelbar drohenden, jedoch unzulässigen Freiheitsberaubung faktisch nur so entgegenwirken können, dass er den Strafbetrag beglichen habe.

 

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt.

1.2. Der Magistrat der Stadt Steyr hat den Bezug habenden Akt zu GZ 187503 vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung beantragt wird.

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der allgemeine Sprachgebrauch keinen Zweifel über die zeitliche Bedeutung des Wortes „sofort“ offen lasse. Zudem sei dem Rechtsmittelwerber vorweg ohnehin eine Stundung der Geldstrafe bis zum 5. März 2010 gewährt worden. Ab diesem Zeitpunkt sei für ihn aber auch erkennbar gewesen, bis wann er den noch offenen Strafbetrag zu begleichen gehabt hätte. Überdies hätte ihm auch klar sein müssen, dass auf Grund des von ihm erstellten Vermögensverzeichnisses (vom 26. November 2009) seitens der belangten Behörde keine weiteren Exekutionsschritte mehr folgen würden. Vor diesem Hintergrund sei es daher belanglos, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist bzw. die Uneinbringlichkeit nur begründet angenommen werden konnte. Zum seinem Vorbringen, dass die ihm gewährte Stundung in der Folge eine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt hätte, verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4. Oktober 2004, VwSen-420367, in dem in einem vergleichbaren Fall die Rechtsansicht vertreten worden sei, dass eine weitere Aufforderung nicht geboten ist. Zuletzt habe sich zudem herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Bezahlung der geringen Geldstrafe – zumindest im Ratenweg – tatsächlich durchaus möglich war.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu GZ 187503; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 67a AVG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate grundsätzlich – sowie im Besonderen nach § 67a Z. 2 AVG über Maßnahmenbeschwerden i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG kann derjenige, der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

Die vom Rechtsmittelwerber relevierte Festnahme bzw. deren unmittelbar drohende Realisierung stellen zweifelsfrei eine derartige Ausübung von Befehls- bzw. Zwangsgewalt dar; da auch die übrigen in § 67c Abs. 1 und 2 AVG normierten Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Beschwerde sohin zulässig.

3.2. Sie ist im Ergebnis auch begründet:

3.2.1. Hinsichtlich der Vollstreckung jener in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängten Geldstrafen ist nach Art. I Abs. 1 und Abs. 2 lit. F EGVG – allerdings nur, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist – das VVG anzuwenden. Danach obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. b (e contrario) VVG den Städten mit eigenem Statut im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches die Vollstreckung der von ihren Organen erlassenen Bescheide.

Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach § 3 Abs. 1 VVG grundsätzlich derart zu vollstrecken, dass der Bürgermeister als Vollsteckungsbehörde die Eintreibung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften veranlasst; diese Behörde kann jedoch die Eintreibung auch selbst vornehmen, wenn das im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist. Mit Ausnahme der Anordnung, dass auf das Vollstreckungsverfahren der I. (Allgemeine Bestimmungen) und IV. Teil (Rechtsschutz) des AVG (jedoch ohne die Bestimmungen der §§ 67a bis 67h AVG) sinngemäß anzuwenden sind (vgl. § 10 Abs. 1 VVG), finden sich darüber hinaus im VVG hinsichtlich der zwangsweisen Einbringung von behördlich vorgeschriebenen Geldstrafen – insbesondere für den Fall einer erfolglosen Exekution – keine weiteren Regelungen.

Ergänzend sieht daher das VStG entsprechende – und sohin insgesamt betrachtet: primär maßgebliche; vgl. den erwähnten Vorbehalt in Art. I Abs. 1 und Abs. 2 lit. F EGVG – lex-specialis-Vorschriften vor. In diesem Sinne ordnet § 54b Abs. 2 VStG – nachdem § 54b Abs. 1 VStG zunächst grundsätzlich festlegt, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind – an, dass die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, soweit eine Geldstrafe tatsächlich uneinbringlich ist oder zumindest diese Uneinbringlichkeit mit Grund angenommen werden kann; der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat jedoch zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird, wobei der Betroffene darauf in der Aufforderung zum Strafantritt hingewiesen werden muss. Nach § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf einen entsprechenden Antrag hin einen angemessenen Aufschub oder eine Teilzahlung zu bewilligen.

Gemäß § 53b VStG, der (mit der zuvor erwähnten, in § 54b Abs. 2 VStG enthaltenen Sonderregelung) auch für Ersatzfreiheitsstrafen gilt (vgl. z.B. VwGH v. 15. Dezember 1992, 92/14/0171 und W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, 1701 ff), ist ein Bestrafter auf freiem Fuß, der die Strafe nicht sofort antritt, zunächst dazu aufzufordern, die Freiheitsstrafe binnen einer bestimmten angemessenen Frist anzutreten (Abs. 1). Kommt der Bestrafte dieser Aufforderung zum Strafantritt nicht nach, so ist er nach § 53b Abs. 2 VStG zwangsweise vorzuführen; nur wenn die begründete Sorge besteht, dass er sich durch Flucht dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen werde, kann die zwangsweise Vorführung auch ohne vorherige Aufforderung sofort veranlasst werden.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 5. Februar 2009, GZ 187503, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes i.V.m. der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Steyr eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 10. Februar 2009 persönlich zugestellt.

In der Folge wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben des Magistrates der Stadt Steyr von 5. März 2009, GZ 187503, eine Mahnung übermittelt, mit der er an den zu leistenden Geldbetrag erinnert wurde. Gleichzeitig wurde er auch darauf hingewiesen, dass der Geldbetrag, sollte er diese Zahlungsaufforderung nicht befolgen, durch Exekution hereingebracht werden müsse oder im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werde.

Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 30. März 2009 den Antrag, den offenen Saldo aller rechtskräftigen und noch nicht verjährten Verwaltungsstrafakten ab dem 15. Juni 2009 in monatlichen Raten zu je 50 Euro abzahlen zu dürfen, zumal die Einbringlichkeit der Geldstrafe im Zuge seiner Enthaftung dadurch gewährleistet sei, dass er u.a. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

Nachdem jedoch auch eine Bezahlung auf diesem Weg unterblieben ist, stellte die belangte Behörde am 18. September 2009 beim Bezirksgericht Steyr einen Exekutionsantrag zur Eintreibung des noch offenen Strafbetrages.

Da aber die Forderungs- und Fahrnisexekution gegen den Beschwerdeführer laut Protokoll und Bericht des BG Steyr vom 14. bzw. 16. Dezember 2009, GZ 12E4010/09m-7, erfolglos geblieben ist, wurde er mit der "Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe" vom 29. Jänner 2010, GZ 187503, gemäß den §§ 53b und 54b VStG dazu verhalten, die Ersatzfreiheitsstrafe "sofort" nach Zustellung dieses Schriftstückes bei der BPD Steyr anzutreten. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2010 persönlich zugestellt. Daraufhin stellte der Rechtsmittelwerber noch am selben Tag einen (neuerlichen) Antrag auf Stundung des Strafbetrages bis zum 5. März 2010, der mit e-mail der belangten Behörde vom 3. Februar 2010 auch genehmigt wurde; ein Hinweis darauf, dass für den Fall der (teilweisen) nicht fristgerechten Bezahlung die Aufforderung vom 29. Jänner 2010 unmittelbar wieder ihre Wirksamkeit entfaltet, findet sich darin allerdings nicht

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 19. März 2010, GZ 187503, wurde dem Beschwerdeführer schließlich mitgeteilt, dass nunmehr dessen zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst wird, weil er die Aufforderung vom 29. Jänner 2010 nicht befolgt hat.

Am 5. Mai 2010 wurde der Rechtsmittelwerber – allseits unbestritten – gegen 9.00 Uhr von drei Polizeibeamten in einem Streifenwagen zu einem Bankomat eskortiert, wo er die aushaftende Summe behoben und damit den offenen Strafbetrag samt aufgelaufener Verfahrenskosten beglichen hat.

3.2.3. Unabhängig davon, ob diese mit dem unmittelbar sanktionsbewehrten Befehl der Sicherheitsorgane dahin, entweder sofort die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten oder sich von diesen zu einem Bankomat geleiten zu lassen, um dort das zur Begleichung des aushaftenden Strafbetrages erforderliche Bargeld zu beheben, verbundene Eskortierung tatsächlich auch einen solchen Intensitätsgrad erreichte, der einem Eingriff in die persönliche Freiheit gleichkam (oder der Beschwerdeführer lediglich einer – wenn auch mit entsprechendem Nachdruck geäußerten – Aufforderung der Sicherheitsorgane deshalb entsprochen hat, um größeres Übel in Gestalt der drohenden Inhaftierung von sich abzuwenden), stellt sich der hier vorliegende Sachverhalt jedenfalls in einem entscheidenden Punkt anders dar als jener, den der Oö. Verwaltungssenat bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2004, GZ VwSen-420367, entschieden hat.

Damals wurde die Auffassung vertreten, dass eine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe deshalb entbehrlich ist, weil die ursprüngliche derartige Aufforderung lediglich durch einen (zweimaligen) Strafaufschub suspendiert und der Betroffene zudem schon in der Mitteilung über die Gewährung des Strafaufschubes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Vorführung ohne nochmalige Aufforderung veranlasst werden wird, wenn er die Ersatzfreiheitsstrafe zum neu festgesetzten Termin nicht freiwillig antritt.

Hier wurde hingegen nicht bloß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeschoben, sondern dem Beschwerdeführer eine Stundung der Primärstrafe gewährt; zudem fand sich in der diesbezüglichen Mitteilung auch kein Hinweis darauf, dass im Fall der Nicht- bzw. der nicht fristgerechten (Teil-)Zahlung keine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ergehen wird; und schließlich entsprach die Aufforderung vom 29. Jänner 2010, GZ 187503, insoweit schon von vornherein nicht den Anforderungen des § 53b Abs. 1 VStG, als darin keine angemessene Frist zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthalten war, sondern diese vielmehr dahin lautete, "die Strafe binnen  s o f o r t  nach Erhalt dieses Schreibens bei der Bundespolizeidirektion Steyr, 4400 Steyr, X, anzutreten" (Hervorhebung im Original). Dass aber hier die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG (Fluchtgefahr) vorgelegen wären, wurde allerdings auch von der belangten Behörde selbst gar nicht behauptet.

Insgesamt betrachtet stellte sich die Situation für den Beschwerdeführer sohin derart dar, dass die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 29. Jänner 2010, GZ 187503, durch die bedingungslose Gewährung der Teilzahlung seitens der belangten Behörde am 3. Februar 2010 gänzlich obsolet geworden war, zumal auch die Veranlassung der Vorführung zum Strafantritt vom 19. März 2010, GZ 187503, keineswegs "sofort" (wie in der Aufforderung vom 29. Jänner 2010 vorgesehen), sondern vielmehr erst ca. 11/2 Monate später umgesetzt wurde. Damit blieb aber gesamthaft betrachtet der konkrete Zeitpunkt des Strafantritts in Wahrheit völlig offen, weil (zumindest bis zum 5. Mai 2010) weder eine diesbezügliche schriftliche noch eine faktische Willensäußerung der belangten Behörde vorlag.

3.3. Im Ergebnis wurde der Rechtsmittelwerber somit durch den unmittelbar sanktionsbewehrten Befehl der Sicherheitsorgane dahin, entweder sofort die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten oder sich von diesen zu einem Bankomat geleiten zu lassen, um dort das zur Begleichung des aushaftenden Strafbetrages erforderliche Bargeld zu beheben, in seinem aus § 53b Abs. 1 VStG resultierenden subjektiven Recht auf Aufforderung zum Strafantritt binnen angemessener und konkret bestimmter Frist verletzt; dies hatte der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 67c Abs. 3 AVG festzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war das Land Oberösterreich als Rechtsträger (Vollstreckung eines auf Grund eines Landesgesetzes [Oö. Parkgebührengesetz] ergangenen Straferkenntnisses im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde; vgl. auch § 1 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Z. 3 VVG) der belangten Behörde (Verfahrenspartei: Bürgermeister der Stadt Steyr) dazu zu verpflichten, dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 486/2008, Kosten in einer Höhe von insgesamt 758 Euro (Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro; Gebühren: 20,40 Euro) zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 20,40 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

 


 

Rechtssatz:

 

VwSen-420633/5/Gf/Mu vom 8. Juli 2010

 

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 53b Abs. 1 VStG

 

Der hier vorliegende Sachverhalt stellt sich in einem entscheidenden Punkt anders dar als jener, den der Oö. Verwaltungssenat bereits in seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 2004, GZ VwSen-420367, entschieden hat:

 

* Damals wurde die Auffassung vertreten, dass eine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe deshalb entbehrlich ist, weil die ursprüngliche derartige Aufforderung lediglich durch einen (zweimaligen) Strafaufschub suspendiert und der Betroffene zudem schon in der Mitteilung über die Gewährung des Strafaufschubes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass seine Vorführung ohne nochmalige Aufforderung veranlasst werden wird, wenn er die Ersatzfreiheitsstrafe zum neu festgesetzten Termin nicht freiwillig antritt.

 

* Hier wurde hingegen nicht bloß der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeschoben, sondern dem Beschwerdeführer eine Stundung der Primärstrafe gewährt; zudem fand sich in der diesbezüglichen Mitteilung auch kein Hinweis darauf, dass im Fall der Nicht- bzw. der nicht fristgerechten (Teil-)Zahlung keine neuerliche Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ergehen wird; und schließlich entsprach die Aufforderung vom 29. Jänner 2010, GZ 187503, insoweit schon von vornherein nicht den Anforderungen des § 53b Abs. 1 VStG, als darin keine angemessene Frist zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe enthalten war, sondern diese vielmehr dahin lautete, "die Strafe binnen  s o f o r t  nach Erhalt dieses Schreibens ..... anzutreten" (Hervorhebung im Original). Dass aber hier die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz VStG (Fluchtgefahr) vorgelegen wären, wurde auch von der belangten Behörde selbst gar nicht behauptet.

 

Insgesamt betrachtet stellte sich die Situation für den Beschwerdeführer sohin derart dar, dass die Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe vom 29. Jänner 2010, GZ 187503, durch die bedingungslose Gewährung der Teilzahlung seitens der belangten Behörde am 3. Februar 2010 gänzlich obsolet geworden war, zumal auch die Veranlassung der Vorführung zum Strafantritt vom 19. März 2010, GZ 187503, keineswegs "sofort" (wie in der Aufforderung vom 29. Jänner 2010 vorgesehen), sondern vielmehr erst ca. 11/2 Monate später umgesetzt wurde. Damit blieb aber gesamthaft betrachtet der konkrete Zeitpunkt des Strafantritts in Wahrheit völlig offen, weil (zumindest bis zum 5. Mai 2010) weder eine diesbezügliche schriftliche noch eine faktische Willensäußerung der belangten Behörde vorlag.

 

Im Ergebnis wurde der Rechtsmittelwerber somit durch den unmittelbar sanktionsbewehrten Befehl der Sicherheitsorgane dahin, entweder sofort die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten oder sich von diesen zu einem Bankomat geleiten zu lassen, um dort das zur Begleichung des aushaftenden Strafbetrages erforderliche Bargeld zu beheben, in seinem aus § 53b Abs. 1 VStG resultierenden subjektiven Recht auf Aufforderung zum Strafantritt binnen angemessener und konkret bestimmter Frist verletzt.

 

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