Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165030/2/Ki/Bb/Kr

Linz, 07.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 16. April 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 31. März 2010,    GZ VerkR96-3881-2008, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z4 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG" zu lauten hat.

 

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 28 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe)         zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 


 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat Herrn X (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 31. März 2010, GZ VerkR96-3881-2008, vorgeworfen, in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der Firma X, etabliert in X, die Zulassungsbesitzerin des am 18. Juli 2008 um 15.04 Uhr auf der B 127 bei Straßenkilometer 22,400 im Gemeindegebiet von X gelenkten Lkws mit dem Kennzeichen X ist, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da festgestellt worden sei, dass das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 32.000 kg um 2.200 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen - a.) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b.) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird – 32.000 kg nicht überschreiten darf.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7 Z4 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt wurde.
Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 14 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. April 2010, richtet sich die – durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers - bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebrachte Berufung vom 16. April 2010.

 

Darin bestreitet der Berufungswerber grundsätzlich die festgestellte Überschreitung des gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG zulässigen Gesamtgewichtes nicht, er wendet sich jedoch ausdrücklich gegen den Vorwurf des Nichtbestehens eines funktionierenden Kontrollsystems in seinem Unternehmen.

 

Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass er selbst regelmäßig an mehreren Tagen der Woche Kontrollen hinsichtlich der Überladung der Lkws sowohl am Beladeort als auch während der Fahrt zum Bestimmungsort durchführe. Am Ende des Arbeitstages kontrolliere er die vorliegenden Wiege- und Lieferscheine und ahnde sämtliche Verstöße gegen Gewichtsbestimmungen mit Weisungen und Ermahnungen bis hin zur Androhung der Kündigung. Darüber hinaus seien die Lkws, die Holztransporte durchführen, mit Achsdruckmessern ausgerüstet, sodass sowohl für ihn bei Kontrollen als auch für jeden Lenker das Ladegewicht feststellbar sei. Auf Grund des Betriebsumfanges und seiner Flotte an Lkws sei es ihm jedoch nicht möglich, jedes einzelne seiner Fahrzeuge ständig zu kontrollieren. Seit geraumer Zeit fänden auch Schulungen und Besprechungen in der Firma statt, zu denen nach Bedarf auch sein Rechtsvertreter beigezogen werde. Wenn sich nun trotz der Anordnungen einzelne Lenker diesen widersetzen und trotz Erkennbarkeit einer Überladung das höchstzulässige Gesamtgewicht überschreiten, so könne nicht ihm dies als Verschulden zur Last gelegt werden, sondern nur den einzelnen Lenkern. Sehr oft sei es aber auch für die Lenker nur schwer möglich, geringfügige Überladungen festzustellen, da es immer wieder zu erheblichen Gewichtsschwankungen des Ladegutes komme. 

 

Als Firmenchef habe er seinen gesetzlichen Anforderungen sehr wohl entsprochen, weitere Kontrollmaßnahmen seien schlichtweg unmöglich, weshalb er beantragte, seiner Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 20. April 2010, GZ VerkR96-3881-2008-AB, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

X lenkte am 18. Juli 2008 um 15.04 Uhr den - auf die Firma X mit Sitz in X, zugelassenen – Lkw mit dem Kennzeichen X, in der Gemeinde X, auf der B 127. Bei einer polizeilichen Kontrolle bei km 22,400 durch Insp. X (Polizeiinspektion X) wurde anlässlich einer Verwiegung bei der Firma X in X festgestellt, dass beim gelenkten Lkw das gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG zulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg um 2.200 kg überschritten wurde.

 

Der Berufungswerber war – zumindest – zum Zeitpunkt des Vorfalles nach dem Inhalt des zu Grunde liegenden Firmenbuchauszuges vom 6. August 2008 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X. Diese Firma ist ihrerseits Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen X.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dienstlichen Feststellungen eines Straßenaufsichtsorgans, der anschließenden Verwiegung des Lkws – siehe den im Verfahrensakt enthaltenen Wiegeschein - und dem Auszug aus dem Firmenbuch und wird vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten. Der festgestellte Sachverhalt kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.7 Z4 KFG darf das Gesamtgewicht bei Kraftfahrzeugen mit mehr als drei Achsen

a)      mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b)      wenn jede Antriebachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird,

32.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

3.2. Aufgrund der - durch den Berufungswerber dem Grunde nach unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen zum Sachverhalt ist als erwiesen festgestellt, dass bei dem am 18. Juli 2008 um 15.04 Uhr von X gelenkten, auf die X zugelassenen Lkw mit dem Kennzeichen X das gemäß § 4 Abs.7 KFG zulässige Gesamtgewicht von 32.000 kg um 2.200 kg überschritten wurde. Dies ergab eine Verwiegung des Lkws im Rahmen der polizeilichen Amtshandlung.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X, mit Sitz in X. Diese Firma ist Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen X. Der Berufungswerber ist damit in seiner Eigenschaft als handelrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Lkws für die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes strafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

 

Der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.  

 

3.3. Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer bzw. im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlichen desselben eine im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf den Zustand und die Beladung seiner Fahrzeuge zu kommt. Die normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass er jedes Fahrzeug selbst überprüft, ob es dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entsprechen, er hat aber in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (bzw. nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass gesetzeskonforme Transporte mit verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen sichergestellt sind und Verstöße gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sind.


 

Dafür reichen beispielsweise bloße Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, regelmäßige mündliche oder schriftliche Mitarbeiterbelehrungen, Schulungen und stichprobenartige Überwachungen und Kontrollen, eingehende Unterweisungen der Dienstnehmer in Hinblick auf die einzuhaltenden Gesetzes-, Verwaltungs- und Sicherheitsvorschriften, Arbeits- und Fahreranweisungen, Betriebsanweisungen für sämtliche zu verwendenden Fahrzeuge, schriftliche Bestätigungen über die durchgeführten Unterweisungen durch Unterzeichnung der betreffenden Dienstnehmer, Verteilung von Fahrerhandbüchern, dienstvertragliche Weisungen an die Lenker zur Einhaltung der Vorschriften bis hin zur Androhung der Beendigung des Dienstverhältnisses, Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen seitens der Lenker, Aufnahmen allfälliger einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge, nachträgliche, durch Einsichtnahme in Liefer- und Wiegescheine vorgenommene Überprüfungen, das bloße zur Verfügung stellen von Arbeits- und Ladungssicherungsmitteln sowie auch die Ausrüstung des Fuhrparks mit Achsdruckmessern, etc. nicht aus. Eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer bzw. das nach außen vertretungsbefugte Organ grundsätzlich persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin separat unter Strafsanktion stehenden Lenker ist nicht möglich. Der Zulassungsbesitzer (bzw. nach außen Berufene) hat vielmehr die Einhaltung seiner Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen.

 

Des Weiteren ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, dass sich ein mit Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer bzw. nach außen Vertretungsbefugte durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Die Größe seines Betriebes oder Fuhrparks entbindet den Zulassungsbesitzer bzw. Verantwortlichen nicht von der Einhaltung gesetzlich auferlegter Verpflichtungen. Macht die Betriebsgröße eine Kontrolle durch ihn selbst unmöglich, so liegt es an diesem, ein entsprechendes Kontrollsystem aufzubauen und eine andere Person damit zu beauftragen, um Übertretungen zu vermeiden. Dabei trifft ihn nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Zur Erfüllung der obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers. Vielmehr hat er durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen.

 

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass er in seinem Unternehmen zwar verschiedene Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Beladevorschriften, entgegenzutreten, jedoch sind diese nicht als ausreichende Kontrolltätigkeiten anzusehen, welche ihn zu entlasten vermögen. Er hat allgemein zwar das Bestehen eines Kontrollsystems behauptet, jedoch nicht erkennbar dargelegt, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen beim gegenständlichen Transport hätte funktionieren sollen. Er konnte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems darzulegen. Vielmehr lässt sein Vorbringen darauf schließen, dass – zumindest - ein den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechendes Kontrollsystem im Betrieb des Berufungswerbers nicht existiert, zumal die von ihm angeführten Maßnahmen und Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. Der Berufungswerber konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der vorgeworfenen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen ist.

 

3.4. Mit Blick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der Tat die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch  zulässig.

 

3.5. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer gemäß § 134 Abs.1 KFG diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über die Beladung von Fahrzeugen dienen dazu, um möglichste Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten. Fahrzeuge, deren Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren. Es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Zustand und die Beladung von Fahrzeugen im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.090 Euro, besitzt kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

Den Tatzeitpunkt betreffend war der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Er hatte bereits in der Vergangenheit zahlreiche Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz – einige davon wegen Überschreitung der höchstzulässigen Gesamtgewichte – zu verantworten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Erschwerend war das Vorliegen einschlägiger Übertretungen zu werten.

 

In Anbetracht der gesetzlichen Höchststrafe von 5.000 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich 2,8 % der möglichen Höchststrafe beträgt, auch wenn man einen möglichen geringen Abzug des gemessenen Gewichts im Zusammenhang mit einer Verkehrsfehlergrenze in Betracht ziehen würde, tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um den Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, durch zusätzliche weitere Maßnahmen im Unternehmen ein geeignetes, wirksames und den höchstgerichtlichen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem zu schaffen, um damit die Einhaltung kraftfahrrechtlichen Vorschriften künftighin entsprechend sicherzustellen. Eine Herabsetzung des Strafausmaßes ist im vorliegenden Fall nicht vertretbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  Alfred  K i s c h

 

 

 

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