Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165102/5/Fra/Eg/Gr

Linz, 12.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. April 2010, GZ. S-15633/10-4, betreffend Zurückweisung des verspäteten Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 6. April 2010, Zahl: S-15633/10-4 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 49 Abs. 1 und 51 VStG iVm § 24 VStG, § 66 Abs. 4 AVG, § 17 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 23. April 2010 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 6. April 2010, Zl. S-15633/10-4, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Bw am 14. Mai 2010 per E-Mail bei der belangten Behörde die als "Einspruch" bezeichnete Berufung eingebracht. Der Bw begründete seine Berufung im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seiner Arbeitsstätte in X den RSa-Brief erst am Samstag, den 10. April 2010 am Postamt in X abholen konnte. Er habe erst am "13. Tag" (15. Tag nach Hinterlegung) nach Abholung geschrieben, ersuche aber um Verständnis, da durch den Tod seines Vaters am 17. April 2010 und damit verbundenen Umständen/Angelegenheiten dieses "Einspruchsschreiben" nicht erste Priorität gehabt habe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion X hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich des verspäteten Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz. Aus dem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 2010 wurde am 8. April 2010 nach erfolglosem Zustellversuch an der Wohnadresse des Berufungswerbers bei der Zustellbasis X hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 8. April 2010. Der Berufungswerber hat sich im Hinterlegungszeitraum grundsätzlich an der Abgabestelle aufgehalten und war nicht mehrere Tage durchgehend abwesend. Lediglich zur Berufsausübung hat er sich nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des unter Punkt 1. dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 49 Abs. 1 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben ist. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichsichen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1601, Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. April 2010, AZ. S-15633/10-4, wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 8. April 2010 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann gemäß § 49 Abs. 1 VStG die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 22. April 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 23. April 2010, um 17:04 Uhr, mittels Telefax eingebracht.

 

Der Berufungswerber brachte zwar vor, dass er aufgrund seiner Arbeitsstätte in X den RSa-Brief erst am 10. April 2010 beim Postamt abholen konnte, konnte aber anlässlich der Wahrung des Parteiengehörs eine gänzliche Ortsabwesenheit für die Zeit vom 8. und 9. April 2010 nicht glaubhaft machen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Berufungswerber grundsätzlich – mit Ausnahme seiner Berufsausübung - durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die Strafverfügung gilt daher gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem ersten. Tag der Abholfrist (8. April 2010) als zugestellt und somit war der Einspruch verspätet eingebracht worden.

 

"Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt somit vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen – in vielen Fällen auch periodischen – Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages, ja während der Wochentage, ist keine vorübergehende Abwesenheit, schließt also den "regelmäßigen Aufenthalt" nicht aus. (Hauer/Leukauf, 6. Auflage v. 1.7.2003, S. 1903)

 

Das Fristversäumnis des Bw hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 6. April 2010 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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