Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165114/6/Bi/Kr

Linz, 02.07.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X vom 17. Mai 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 7. Mai 2010, VerkR96-9769-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses im Schuldspruch und im Ausspruch über die Geldstrafe bestätigt wird; die Ersatzfreiheits­strafe wird auf 12 Stunden herabgesetzt.  

     Im Punkt 2) wird das Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausge­sprochen.

    

        II. Im Punkt 1) bleibt der Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrens­kosten von 10 % der Geldstrafe, dh 2,10 Euro, aufrecht; im Rechts­mittel­­verfahren fallen keine Kosten an.

        Im Punkt 2) sind keine Verfahrenskosten zu leisten.

    

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 9 Abs.7 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 102 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 21 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 20 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am
26. Februar 2010, 15.43 Uhr, im Ortsgebiet von X, Behindertenparkplatz vor der PI X, den Pkw X

1) nicht entsprechend den Bodenmarkierungen zum Halten aufgestellt habe,

2) den Pkw abgestellt habe, ohne ihn so abzusichern, dass dieser von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden hätte können, da das Fahrzeug unversperrt und der Zünd­schlüssel angesteckt gewesen sei.    

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 4,10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sein Auto für 2 Minuten dort abgestellt, um seine Tochter vom Kindergarten abzuholen, und sei etwa 20 m davon entfernt gewesen. Seine alte dreifärbige Schrottkarre stehle ihm in X am helllichten Tag niemand und er sei sicher, dass sich außer dem Polizisten niemand traue, ihm die Schlüssel abzuziehen. Er sei nur die Stiege hinauf- und gleich wieder hinunter gegangen. Er habe den Eindruck, als habe ihn der Polizist angezeigt, um ihn zu ärgern. Außerdem sei er pleite. Er sei ganz genau am Parkplatz gestanden und habe die Markierungen sehr wohl beachtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers RI X (Ml) samt Parteiengehör.

 

Laut Anzeige hat der Bw den von ihm gelenkten Pkw insofern nicht entsprechend den Bodenmarkierungen abgestellt, als er die Boden­markierung "Behinderten­park­platz" missachtet habe, obwohl mindestens drei weitere Parkplätze frei gewesen wären. Außerdem habe er beim Abholen seines Kindes vom Kinder­garten den Pkw unversperrt und mit angestecktem Zündschlüssel stehen lassen.

Der Bw hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen beide Vorwürfe nicht abge­stritten, sich lediglich darauf berufen, er sei nur kurz da gestanden und seine "alte Kraxe" stehle ihm sowieso niemand, noch dazu in X. Außer­dem hat er seine finanziellen Verhältnisse dargelegt.

 

In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2010 legte der Ml ein Foto vor, das er von einem Fenster im 2. Stock der PI X, die diesem Parkplatz gegenüberliegt, aus gemacht hat. Darauf ist erkennbar, dass der äußerste Parkplatz der gegen­überliegenden Schrägparkplätze eine Bodenmarkierung mit Rollstuhl­symbol  aufweist. Er führte dazu aus, als er den Pkw wahrgenommen habe, sei niemand dort gewesen. Er habe von oben das Foto gemacht, sei dann hinuntergegangen, habe den Zündschlüssel stecken gesehen und den Pkw versperrt. Ein Behinderten­ausweis sei nicht hinterlegt gewesen. Das Fahrzeug habe eine gültige Begutachtungsplakette aufgewiesen und daher einen gewissen Wert dargestellt. Einige Minuten nach seinem Eintreffen in der PI habe ihm ein Kollege gesagt, dass der Bw beim Pkw sei. Diesem habe er dann den Schlüssel übergeben und die Anzeige sei wegen seiner Uneinsichtigkeit erfolgt.     

Der Bw hat dazu ausgeführt, er habe kein Geld, um zu zahlen, nur weil der Beamte stur sei. Er sei nur kurz da gestanden, verdiene seit 1.6.2010 500 Euro im Monat und es könne auch sein, dass man bei einem Kindertransport dort sogar stehen dürfe. Das Foto sage gar nichts. Er sehe das absolut nicht ein.

 

Aus der Sicht des UVS hat der Bw den Sachverhalt in keiner Weise bestritten,  sondern sein Verhalten nur mit der kurzen Zeitspanne des Abstellens und dem geringen Wert seines Fahrzeuges zu rechtfertigen versucht. Es gibt überdies keine gesetzliche Ausnahme für das Abholen von Kindern bei Parkplätzen für dauernd stark gehbehinderte Personen; die Anzeige des Ml war insofern korrekt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 9 Abs.7 StVO haben, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt wird, die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen.

Der Bw hat inhaltlich nicht bestritten – und ergibt sich aus dem Foto des Ml nichts anderes – dass er zur Vorfallszeit seinen Pkw auf dem letzten Schräg­parkplatz, der mit einem Rollstuhlsymbol in Form einer Bodenmarkierung sichtbar gekennzeichnet war, zumin­dest für die Zeit des Abholens seines Kindes vom Kindergarten, dh für ein paar Minuten, zum Halten abgestellt hat. Dieser Parkplatz war aber dauernd stark gehbehinderten Personen vorbehalten, was dem Bw auch beim Einparken unzweifel­haft auffallen musste, er jedoch aus Gleichgültigkeit – darauf lassen seine Äußerungen im Verfahren schließen – ignoriert hat. Dass er konkret einen Berechtigten von der Benützung des Parkplatzes ausgeschlossen hätte, wurde nie behauptet.

Der Bw hat den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Grundsätzlich ist bei den vom Bw glaubhaft dargelegten finanziellen Verhält­nissen zu sagen, dass es auch einem Kraftfahrzeug-Lenker mit einem derart geringen finanziellen Spielraum sicher nicht freistehen kann, sich über gesetz­liche Regelungen einfach hinwegzusetzen und die Reaktion des Polizisten wie der Behörde darauf einfach als "Sturheit" oder "Scheiß" abzutun. Es ist auch gleich­gültig, was der Bw einsieht oder nicht, er hat sich an die Gesetze zu halten, vor allem dann, wenn nicht gänzlich auszuschließen ist, dass völlig unbeteiligte Personen den Nachteil aus dieser mentalen Einstellung haben. Behinderten­parkplätze unterliegen eben nicht der Disposition gesunder Lenker.

Da über den Bw ohnehin eine sehr geringe Geldstrafe in der Höhe eines Organ­mandats verhängt wurde, wäre eine weitere Herabsetzung schon aus general- sowie vor allem spezialpräventiven Über­legungen nicht gerechtfertigt. Wohl aber kann die Ersatzfreiheitsstrafe von immerhin 24 Stunden bei der so geringen Geldstrafe als überzogen angesehen werden, sodass diese herabzusetzen war.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.6 KFG 1967 hat der Lenker, wenn er sich so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug entfernt, dass er es nicht mehr überwachen kann, ua dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

Der Bw hat nicht bestritten, den Pkw mit angestecktem Zündschlüssel und unver­sperrt auf dem genannten Parkplatz abgestellt und sich für einige Minuten aus der Sichtweite entfernt zu haben. Er hat aber darauf verwiesen, bei seinem Pkw sei vom Zustand und vom äußeren Einruck her nicht anzunehmen, dass jemand es stehlen könnte. Der Ml hat darauf verwiesen, dass es immerhin mit einer gültigen Begutachtungsplakette ausgestattet war und daher einen gewissen Wert darstelle.

 

Aus der Sicht des UVS sind die Überlegungen des Bw im Hinblick auf sein Eigentum zumindest so weit nachvollziehbar, dass es ihm selbst überlassen bleibt, wie er damit umgeht. Für nachteilige Folgen, die sich daraus ergeben könnten, ist er auch selbst verantwortlich. Den ihm zur Last gelegten Tatbestand hat er jedoch zweifellos erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Jedoch war im Sinne des § 21 Abs.1 VStG aufgrund des Umstandes, dass seine Abwesenheit nur wenige Minuten gedauert hat und seine Überlegungen nicht gänzlich irreal sind, mit einer Ermahnung vorzugehen.   

 


Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Kurzzeitiges Abstellen eines PKW auf Behindertenparkplatz > 21 Euro bestätigt, aber EFS herabgesetzt (24 Stunden > 12 Stunden); PKW unversperrt mit angestecktem Zündschlüssel > Ermahnung wegen schlechtem Fahrzeugzustand

 

 

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