Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522592/4/Fra/Eg/Gr

Linz, 12.07.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Mai 2010, GZ. 413358-2008, betreffend Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§  63 Abs. 5 und 67a Abs. 1 AVG und § 17 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid über den Berufungswerber (Bw) unter Vorschreibung eines Beobachtungszeitraumes von 6 Monaten eine eingeschränkte Lenkberechtigung der Führerschein-Kasse B erteilt.

 

2. Dagegen hat der Bw am 27. Mai 2010 per E-Mail bei der belangten Behörde Berufung eingebracht. Der Bw begründete seine Berufung im Wesentlichen damit, dass er seinen "4 test" aus Geldmangel nicht machen konnte, er nur 20 Stunden arbeite, mit seiner kranken Freundin zusammen lebe, welche nur Invalidenpension bekomme, und daher das Budget sehr knapp sei.

 


3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der gegenständliche Bescheid wurde am 12. Mai 2010 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 11. Mai 2010 an der Wohnadresse des Berufungswerbers bei der Zustellbasis X hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 12. Mai 2010. Der Berufungswerber hat sich im Hinterlegungszeitraum grundsätzlich an seiner Abgabestelle aufgehalten und war nicht mehrere Tage durchgehend abwesend.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen – mit hier nicht relevanten Ausnahmen – zurückzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Da sich der Berufungswerber im Hinterlegungszeitraum grundsätzlich durchgehend an der Abgabestelle aufgehalten hat, gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Zustellgesetz mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der angefochtene Bescheid wurde laut Zustellnachweis (RSa) am 12. Mai 2010 beim Postamt X durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 26. Mai 2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27. Mai 2010, um 16:32 Uhr, mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör, von welchem der Bw jedoch keinen Gebrauch machte, ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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