Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252069/41/Kü/Sta

Linz, 30.04.2010

 

 

 

Berichtigungsbescheid

 

 

Von der 6. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) wird im Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 23. April 2010, VwSen-252069/39/Kü/Sta, folgende Berichtigung vorgenommen:

 

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde I. Instanz wird auf 1.800 Euro berichtigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 62 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 23. April 2010, VwSen-252069/39/Kü/Sta, wurde der Berufung des Herrn X gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19. Jänner 2009, BZ-Pol-76069-2008, teilweise Folge gegeben. Hinsichtlich der Fakten 2. bis 8., 11. und 15. des genannten Straferkenntnisses wurde der Berufung gegen die Schuld keine Folge gegeben, die verhängten Geldstrafen allerdings auf 2.000 Euro herabgesetzt und eine entsprechende Anpassung der Ersatz­freiheitsstrafen vorgenommen.

 

Im Spruchabschnitt II. wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde I. Instanz fälschlicherweise  der Betrag von 3.400 Euro genannt. Da gemäß § 64 VStG der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafen beträgt, dies auch in der Begründung entsprechend dargestellt wurde, war eine Richtigstellung des Verfahrenskostenbeitrages auf 1.800 Euro vorzunehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum