Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401069/4/WEI/Ba

Linz, 05.07.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der x (auch x), geb. x, georgische Staatsangehörige, vertreten durch x, Rechtsanwalt in x, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft in der Zeit vom 24. bis 29. Juni 2010 als rechtmäßig festgestellt.

 

II.              Die Beschwerdeführerin hat dem Bund den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Mandatsbescheid vom 24. Juni 2010, Zl. 1062490/FRB, hat die Bundespolizeidirektion Linz auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG gegen die oben angeführte Beschwerdeführerin (im Folgenden Bfin) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

 

Der Bescheid wurde der zu dieser Zeit schon im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Linz aufhältigen Bfin noch am 24. Juni 2010 eigenhändig zugestellt, die Unterschrift zwecks Bestätigung der Übernahme aber von ihr verweigert. Sie wurde noch am gleichen Tag entsprechend einem Erlass des BMI ins PAZ Salzburg überstellt.

 

Am 25. Juni 2010 wurde dem Rechtsvertreter der Bfin eine Kopie des Bescheides per Telefax übermittelt.

 

1.2. Die Bfin, eine georgische Staatsangehörige, gelangte am 9. November 2004 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester illegal nach Österreich und stellte am 10. November einen Asylantrag. Das Asylverfahren zu Zl. 04 22.928-BAL endete laut Mitteilung des Asylgerichtshofs vom 30. April 2010 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 negativ. Die Entscheidung des Asylgerichtshofs zu Zl. D15 304592-1/2008/9E, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung betreffend Georgien verbunden ist, wurde der Bfin am 27. April 2010 zugestellt.

 

Die belangte Behörde bereitete daraufhin den Bescheid vom 5. Mai 2010 gemäß § 77 Abs 1 und 3 FPG über das gelindere Mittel vor, dass sich die Bfin ab Zustellung des Bescheides jeden Tag persönlich zwischen 06.00 und 22.00 Uhr bei der Polizeiinspektion x, zu melden habe. Begründend wird auf das rechtskräftig negative Asylverfahren und die verfügte Ausweisung sowie auf die Sicherung der Abschiebung hingewiesen. Den gleichen Bescheid sollte auch ihre Schwester x erhalten.

 

Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 ersuchte die belangte Behörde die PI x um Ausfolgung des Bescheides an der gemeldeten Adresse x, und um Überwachung der angeordneten Meldepflicht. Mit Bericht vom 19. Mai 2010 teilte die PI xmit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, weil die Personen nie angetroffen wurden. Einer schriftlichen Verständigung seien sie nicht nachgekommen. Laut Hausbesitzer seien sie am 15. Mai 2010 ausgezogen und nach unbekannt verzogen.

 

1.3. Mit Anzeige vom 24. Juni 2010 berichtete dann das Stadtpolizeikommando Linz (ARGE Kaukasus) über eine fremdenpolizeiliche Kontrolle am 24. Juni 2010 ab 10:50 Uhr im Haus x. Im Stiegenhaus Erdgeschoss habe man Frau x in einem roten Pyjama antreffen können, die sich als x, geb. in x, wohnhaft in x, ausgab. Da dies nicht glaubhaft erschien, klopften die Beamten an der Tür zur rechten Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnungstüre wurde nach längerem Klopfen von der Bfin x geöffnet. Da beide Personen nicht dort gemeldet waren und die Anfrage im EKIS betreffend Ausweisung positiv verlief, nahmen die Polizeibeamten beide um 11:00 Uhr fest und verbrachten sie anschließend ins PAZ Linz. Da die Bfin Anstalten machte, über das Fenster der Erdgeschosswohnung zu flüchten, seien ihr auch Handschellen angelegt worden.

 

Bei der mit Hilfe einer Dolmetscherin erfolgten niederschriftlichen Befragung vom 24. Juni 2010 gab die Bfin an, dass sie mit ihrer Schwester vor etwa einem Monat von der x ausgezogen wäre und seither die Wohnung benutze, in der sie von der Polizei  angetroffen wurde. . Die Adresse könne sie nicht benennen und wem die Wohnung gehört wisse sie nicht. Ihre Mutter wäre nicht mitgezogen, sie hätte seit einem Monat keinen Kontakt mehr mit ihr.

 

Der Bfin wurde zur Kenntnis gebracht, dass ihre Abschiebung nach Georgien beabsichtigt sei. Sie erklärte daraufhin, freiwillig ausreisen zu wollen. Die Unterschrift unter die Niederschrift verweigerte die Bfin.

 

1.4. Die belangte Behörde stellte im Schubhaftbescheid begründend fest, dass die Bfin nach wie vor in der x gemeldet war und sich am neuen Wohnsitz offenbar in der Absicht nicht anmeldete, um sich dem Zugriff der Fremdenpolizei zu entziehen. Die Bfin sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und habe in Österreich außer zu ihrer ebenfalls festgenommenen Schwester und der Mutter, die unbekannten Aufenthalts sei, keine sozialen Bindungen. Auf Grund dieser Tatsachen sei die Abschiebung durch Schubhaft zu sichern. Der Zweck könne nicht durch gelindere Mittel erreicht werden, da die schon versuchte Auflage der regelmäßigen Meldung bei einem Polizeikommando in der gegebenen Situation ein Untertauchen nicht verhindern könne.

 

Nach dem aktenkundigen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde die Bfin zuletzt bis 30. April 2010 in der Grundversorgung in Oberösterreich unterstützt. Nach dem aktenkundigen Versicherungsdatenauszug war sie bis 30. April 2010 als Asylwerberin krankenversichert. Lediglich vom 1. bis 31. Mai 2009 war sie geringfügig als Arbeiterin bei x beschäftigt.

 

1.5. Die belangte Behörde hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Bfin im Wege des Bundesministeriums für Inneres (BMI) betrieben. Schon mit Schreiben des BMI vom 10. Dezember 2009 wurde über ein Heimreisezertifikat der georgischen Botschaft berichtet.

 

Die Abschiebung wurde für den 29. Juni 2010 um 11.00 Uhr mittels Charterflug nach Georgien (Tiflis) organisiert. Die georgische Botschaft stellte dafür wegen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer neue Heimreisezertifikate aus. Die Bfin wurde in der Folge im Auftrag der belangten Behörde abgeschoben. Die Abschiebung erfolgte planmäßig auf dem Luftweg im Wege des PAZ Wien am 29. Juni 2010.

 

1.6. Mit elektronischer gesendeter Eingabe vom Freitag, dem 25. Juni 2010 um 16:16 Uhr, wurde die gegenständliche Schubhaftbeschwerde durch den Rechtsvertreter der Bfin außerhalb der Amtsstunden beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht. Das Original der Beschwerde langte daraufhin am 28. Juni 2010 im Postweg ein. Die Beschwerde beantragt die kostenpflichtige Rechtswidrigerklärung der angeordneten Schubhaft.

 

2.1. Die Schubhaftbeschwerde bringt begründend im Wesentlichen vor, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit der Schubhaft zu prüfen, festzustellen und nachvollziehbar zu begründen sei. Diesen Anforderungen entspreche der Bescheid der belangten Behörde nicht.

 

Allein der Hinweis auf ein bereits abgeschlossenes asylrechtliches Verfahren, auf den Umstand der illegalen Einreise und die der Abschiebung nach Georgien reiche nicht für die Feststellung des Sicherungszweckes. Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit der Sicherungszweck durch Anordnung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Auch aus diesem Grunde erweise sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig.

 

2.2. Die belangte Behörde hat die fremdenpolizeilichen Verwaltungsakten dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 29. Juni 2010 zur Entscheidung vorgelegt, ist im Vorlageschreiben der Beschwerde entgegen getreten und hat die kostenpflichtige Abweisung beantragt.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 FPG ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig.

 

Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

 

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 122/2009 ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Z 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Nach § 83 Abs 2 FPG gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

  1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und
  2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des fremden hätte vorher geendet.

 

Gemäß § 83 Abs 4 FPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Im vorliegenden Fall hat die Bundespolizeidirektion Linz den Schubhaftbescheid erlassen und die Anhaltung in Schubhaft angeordnet. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher örtlich zuständig. Die Bfin wurde am 24. Juni 2010 in Schubhaft genommen und bis zur Abschiebung am 29. Juni 2010 angehalten. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verlangt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen. Dabei ist der Frage nach dem Sicherungsbedürfnis nachzugehen, was die gerechtfertigte Annahme voraussetzt, der Fremde werde sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen oder diese Maßnahmen zumindest wesentlich erschweren.

 

In der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vermag die fehlende Ausreisewilligkeit eines Fremden für sich allein die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht zu rechtfertigen. Deshalb kann auch die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft noch nicht rechtfertigen. Es ist nämlich in einem zweiten Schritt die Frage des Bestehens eines Sicherungsbedarfes zu prüfen, der insbesondere im Fall mangelnder sozialer Verankerung im Inland in Betracht kommt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon mehrfach betont, dass in Bezug auf die Annahme eines Sicherungsbedarfes aus Überlegungen zu einem strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhalten alleine nichts zu gewinnen sei (ständige Rspr; vgl ua. VwGH 8.9.2005, Zl. 2005/21/0301; VwGH 22.6.2006, Zl. 2006/21/0081; VwGH 27.3.2007, Zl. 2005/21/0381; VwGH 28.6.2007, Zl. 2005/21/0288 und Zl. 2004/21/0003; VwGH 30.8.2007, Zl. 2006/21/0107; VwGH 28.5.2008, Zl. 2007/21/0246).

 

Überdies ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beim Sicherungserfordernis die konkrete Situation des Beschwerdeführers (Einzelfallprüfung) zu prüfen. Deswegen verbietet sich auch ein Abstellen auf allgemeine Erfahrungen im Umgang mit Asylwerbern oder aus anderen Fällen (vgl VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0051; VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/21/0091).

 

4.4. In dem aus Anlass einer Amtsbeschwerde ergangenen Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0542, hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst wiederholt, dass die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls die Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, sondern der Sicherungsbedarf müsse in weiteren Umständen begründet sein, wofür etwa eine mangelnde soziale Verankerung in Österreich in Betracht komme (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Für die Bejahung des Sicherungsbedarfs im Anwendungsbereich des § 76 Abs 1 FPG komme daher insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, welche das befürchtete Risiko des Untertauchens rechtfertigen können (Hinweis auf VwGH vom 28.05.2008, Zl. 2007/21/0162). Abgesehen von der Integration des Fremden sei bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen (Hinweis auf VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0311; VwGH je vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0091 und Zl. 2006/21/0051). Auch wenn Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellen (vgl etwa VwGH 31.08.2006, Zl. 2006/21/0087; VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/311) kann nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. März 2009 der Verurteilung eines Fremden im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bedeutung zukommen. Eine erhebliche Delinquenz des Fremden kann das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner baldigen Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern.

 

4.5. Im gegenständlichen Fall durfte die belangte Fremdenpolizeibehörde gegen die Bfin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung auf der Grundlage des § 76 Abs 1 FPG anordnen. Mit rechtskräftig negativer Erledigung des Asylverfahrens durch Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 27. April 2010 erlosch die vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 AsylG 2005 und wurde der Aufenthalt der Bfin in Österreich unrechtmäßig. Die Bfin war nicht mehr Asylwerberin. Sie war auf Grund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofs verbundenen, durchsetzbaren asylrechtlichen Ausweisung nach Georgien verpflichtet, unverzüglich auszureisen.

 

Dieser Verpflichtung kam sie nicht nur nicht nach, sondern sie zog noch aus ihrer aufrecht gemeldeten Wohnung in der x etwa Mitte Mai aus, ohne sich von dort abzumelden, und tauchte in einer nicht gemeldeten Wohnung in der x unter, wo sie bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 24. Juni 2010 angetroffen und festgenommen werden konnte. Der erkennende Verwaltungssenat kann der belangten Behörde nicht entgegen treten, wenn sie davon ausgeht, dass die Bfin die letzte Wohnadresse nicht abmeldete, um das Vorliegen eines aufrechten Wohnsitzes vorzutäuschen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei zu entziehen. Die Zustellung des Bescheids über ein gelinderes Mittel war dadurch auch nicht möglich. Im Schubhaftbescheid wird dazu nachvollziehbar dargelegt, dass auch das Untertauchen maßgeblich für die Schubhaftverhängung war.

 

Schließlich hat die belangte Behörde im Schubhaftbescheid auch mit Recht festgestellt, dass eine mangelnde berufliche und soziale Verankerung der Bfin im Inland vorliegt. Sie war bisher im Wesentlichen von der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber abhängig und hat in Österreich keine sozial integrierten Angehörigen. Mit ihrer Mutter hat sie angeblich keinen Kontakt mehr und ihre Schwester wurde ebenfalls nach negativem Abschluss des Asylverfahrens und asylrechtlicher Ausweisung verhaftet und in Schubhaft genommen.

 

Bei Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles musste der Sicherungsbedarf eindeutig bejaht werden. Abgesehen von der fehlenden Bereitschaft zur Rückkehr nach Georgien lagen bei der mittellosen Bfin auch keine relevanten Anknüpfungspunkte in sozialer Hinsicht vor. Zudem ist sie von der letzten Wohnadresse ohne Abmeldung verzogen, um sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff zu entziehen und die zeitnahe Möglichkeit der Abschiebung nach der seit 27. April 2010 durchsetzbarer Ausweisung zu vereiteln. Im Übrigen hat sie sich auch sonst unkooperativ verhalten und die Unterschriften auf der mit ihr aufgenommenen Niederschrift sowie zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides verweigert. Deshalb war bei der Bfin damit zu rechnen, dass sie sich nicht freiwillig zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten wird.

 

Die belangte Behörde nahm daher von der weiteren Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 FPG mit Recht Abstand, zumal auch die regelmäßige Meldung bei einem Polizeikommando ein weiteres Untertauchen der Bfin nicht zuverlässig verhindern könnte und diese sich voraussichtlich den bevorstehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Fremdenpolizeibehörde nicht gestellt hätte. Die dagegen von der Beschwerde vorgebrachten pauschalen Behauptungen verfehlen die besonderen Umstände des Einzelfalles.

 

Der mit der gegenständlichen Schubhaft verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit der Bfin war im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens notwendig und auch unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig. Die Schubhaft dauerte lediglich wenige Tage. Der Oö. Verwaltungssenat kann überhaupt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es auf Grund von fremdenpolizeilichen Versäumnissen zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre.

 

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass sowohl die Verhängung am 24. Juni 2010 als auch die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zur Abschiebung am 29. Juni 2010 rechtmäßig war.

 

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG). Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten.

 

Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro und für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro.

 

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war der Verfahrensaufwand der obsiegenden belangten Behörde mit insgesamt 426,20 Euro festzusetzen und der Bfin antragsgemäß der Kostenersatz zugunsten des Bundes aufzutragen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren für die Beschwerde von 13,20 Euro und für 1 Beilage von 3,60 Euro, insgesamt von 16,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

 

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