Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100539/5/Bi/Fb

Linz, 15.09.1992

VwSen - 100539/5/Bi/Fb Linz, am 15. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des B B, P, O, vom 5. April 1992 gegen die mit Straferkennnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems von 13. März 1992, VerkR96/814/1992/Mi/Sö, verhängten Strafen zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem Straferkenntnis verhängten Strafen voll inhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 2.600 S (20 % der verhängten Geldstrafen) als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I. § 66 Abs.4 AVG i.V.m. den §§ 24, 51 und 19 VStG, §§ 102 Abs.1, 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967.

zu II. §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit Straferkenntnis vom 13. März 1992, VerkR96/814/1992/Mi/Sö, über Herrn B B, P, O, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1. und 2. je § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a im Zusammenhang mit § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1. 8.000 S und 2. 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 8 Tagen und 2. 5 Tagen verhängt, weil er am 15. Jänner 1992 um 16.00 Uhr den mit Hartholz beladenen LKW-Zug, Kennzeichen , Anhängerkennzeichen , auf der L im Gemeindegebiet von S bei Stkm. in Richtung S gelenkt hat, wobei er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges, soweit ihm dies zumutbar gewesen ist, nicht davon überzeugt hat, daß dessen Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich dem § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 insoferne entspricht, als 1. durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 22.000 kg um 4.000 kg 2. das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 16.000 kg um 2.700 kg überschritten wurde.

Gleichzeitig wurde er zu Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von 1.300 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben, über die der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden hat, zumal seitens der ersten Instanz keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist. Da im einzelnen keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, da sich die Berufung gegen die Höhe der Strafe richtet und auf eine Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde (§ 51e Abs.2 und 3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die festgestellten Überladungen lägen unter 20 % und seien daher verhältnismäßig geringfügig. Solche Überladungen könnten auch bei bestmöglicher Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und unter Zwang der wirtschaftlichen Notwendigkeiten in Folge verschiedener spezifischer Gewichte der Hölzer passieren, sodaß Vorsatz nicht anzunehmen sei. Die Auffassung der Erstbehörde, die richtige Beladung könne unter Zuhilfenahme einer fachkundigen Person festgestellt werden, sei in der Praxis nur in den seltensten Fällen bei gleichzeitiger Vermessung und Verladung der Bloche möglich, wobei die Zuziehung eines Holzfachmannes vor allem aus finanziellen Gründen unmöglich sei. Er empfinde daher die über ihn verhängte Geldstrafe exorbitant hoch, da er noch für die Gattin und drei minderjährige Kinder sorgen müsse. Er ersuche daher um Revision der Strafverfügung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zunächst ist festzuhalten, daß der Rechtsmittelwerber dem Grunde nach die festgestellte Überladung nicht bestritten, sondern lediglich angegeben hat, er habe nicht damit gerechnet, daß das Holz noch so naß bzw. so schwer sei, und er habe sich beim Beladen verschätzt. Hinsichtlich des bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Verschuldens ist auszuführen, daß für die Annahme, der Rechtsmittelwerber habe vorsätzlich gehandelt, keine Umstände sprechen. Da gerade Holz aufgrund des unterschiedlichen Wassergehaltes Gewichtsschwankungen unterliegt, bleibt dem Lenker nur die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nur eine solche Menge Holz zu laden, die eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes nicht bewirkt, bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen oder sich die erforderlichen Fachkenntnisse selbst zu verschaffen. In der fälschlichen Annahme, die Ladung entspreche den Gewichtsvorschriften, kann daher lediglich fahrlässiges Verhalten liegen, das aber keineswegs die Unterlassung des Sich-Überzeugens durch den Lenker eines solchen Kraftwagenzuges rechtfertigt oder gar entschuldigt. Abgesehen davon redeutet eine Überladung von 4.000 kg bzw. 2.700 kg bereits deshalb eine größere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer, weil dadurch das Fahrverhalten des Kraftwagenzuges, insbesondere im Hinblick auf den Bremsweg, verändert wird. Auch wenn das Ausmaß der Überladung unter 20 % liegt, ist nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen, sondern zeigt diese Argumentation deutlich, daß der Rechtsmittelwerber die Gewichtsgrenzen offensichtlich nicht so genau nimmt, was sich auch in seinen seitens der Erstbehörde zutreffend als erschwerend gewerteten Vormerkungen ausdrückt. Die von der Erstbehörde festgesetzten Strafen entsprechen daher sowohl dem Unrechts- wie auch dem Schuldgehalt der Übertretungen und sind auch den Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (ca. 15.000 S netto monatlich, sorgepflichtig für die Gattin und drei Kinder, kein Vermögen). Mildernd war kein Umstand, erschwerend die oben erwähnten Vormerkungen, sodaß die Verhängung der Strafe im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt war.

Beim Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis 30.000 S reicht, liegen die verhängten Strafen noch im unteren Bereich, wobei dem Rechtsmittelwerber offensichtlich nicht anders vor Augen geführt werden kann, daß es sich bei der Nichteinhaltung der Gewichtsbestimmungen nicht um Kavaliersdelikte handelt, sondern daraus Verkehrsunfälle mit schwersten Folgen entstehen können.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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