Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165201/2/Sch/Th

Linz, 12.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juni 2010, Zl. VerkR96-9004-2010, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juni 2010, Zl. VerkR96-9004-2010-Heme, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, da die X GmbH als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgefordert wurde, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 22. Jänner 2010 von 10.30 Uhr bis 10.45 Uhr in Vöcklabruck auf der X gelenkt bzw. abgestellt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er wäre als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der von der Erstbehörde vorgelegte Verfahrensakt enthält keine Ausfertigung der Aufforderung zur Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967. Dem Inhalt einer solchen Aufforderung kommt naturgemäß wesentliche Bedeutung zu, in diesem Zusammenhang kann auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (etwa VwGH 12.12.2001, 2001/03/0137).

 

Demgemäß ist in einem Berufungsverfahren betreffend die Bestrafung eines Zulassungsbesitzers wegen Übertretung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 insbesondere auch zu prüfen, ob die Anfrage gesetzeskonform war oder nicht. Wenn in einem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt keine Ausfertigung dieser Anfrage einliegt, wird der Berufungsbehörde die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in einem sehr wesentlichen Punkt verunmöglicht. In einem solchen Fall ist daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

 

Unbeschadet dessen fällt am Spruch des Straferkenntnisses noch auf, dass die Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 in keiner Weise näher determiniert ist (vgl. dazu VwGH 20.12.1993, 93/02/0196).

 

Der Teil des Tatvorwurfes im Spruch, der auf einen nicht bekanntgegebenen Lenker Bezug nimmt, ist zudem aktenwidrig, da das Fahrzeug laut Anzeige in einer Kurzparkzone abgestellt war.

 

Auch hätte umschrieben werden müssen, in welcher Funktion der Berufungswerber im Rahmen der "X GmbH" verwaltungsstrafrechtlich belangt wurde (vgl. hiezu VwGH 19.05.1994, 94/17/0007 ua).

 

Sohin hatte die gegenständliche Berufungsentscheidung aus den obigen formellen Erwägungen zu ergehen, wenngleich noch anzufügen ist, dass der Berufung mit dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Man kann als Zulassungsbesitzer bzw. dessen Verantwortlicher nicht einfach der Auskunftspflicht entgehen, indem man – zutreffend oder nicht – vorbringt, man wisse nicht, wer das Fahrzeug gelenkt habe, zumal hiefür mehrere Personen in Frage kommen. Wäre dies so einfach, dann müsste die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, deren Sinn und Zweck ja darin liegt, die einer Verwaltungsübertretung verdächtigen Lenker im Straßenverkehr auszuforschen, als weitgehend wirkungsloses Instrument angesehen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum