Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100540/15/Weg/Ri

Linz, 12.11.1992

VwSen - 100540/15/Weg/Ri Linz, am 12. November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des A P gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 30. März 1992, St 3897/91, auf Grund des Ergebnisses der am 11. November 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 S (40 S + 160 S) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 24, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 7 Abs.4 StVO 1960 und 2.) § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 200 S (im NEF 12 Stunden) und 2.) 800 S (im NEF 1 Tag) verhängt, weil dieser am 22. Juli 1991 um 19.40 Uhr in L, L 1.) gegenüber Nr.73 als Lenker des PKW's auf einer Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen zum linken Fahrbahnrand zugefahren ist und 2.) in der Folge vom Haus L 95 bis L 115 das Vorschriftszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h" nicht beachtet hat und den angeführten PKW mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h lenkte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

I.2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung sinngemäß ein, er sei am Tattag bereits um 14.20 Uhr im Bereiche L 73 zum linken Fahrbahnrand zugefahren und habe dort in der Folge sein Fahrzeug bis ca. 19.45 Uhr gehalten. Für dieses verkehrswidrige Verhalten sei um 15.37 Uhr ein Organstrafmandat ausgestellt worden. Dazu führt er in der Berufung an, daß die Kopie dieses Organstrafmandates beiliege. Er habe beim Wegfahren in einer Nebenstraße einen Funkstreifenwagen bemerkt, der, nachdem er an diesem vorbeigefahren sei, ihn mit Blaulicht verfolgt habe. Der Funkstreifenwagen habe aus dem Stand beschleunigt und ihn bereits nach 200 m angehalten. Die Berufungsausführungen enden mit der Frage "Wo war hier eine Nachfahrt?".

I.3. Zur für den 11. November 1992 anberaumten mündlichen Verhandlung über diese Berufung wurden als Zeugen die den Vorfall beobachtet habenden Wacheorgane der Bundespolizeidirektion Linz sowie die belangte Behörde und der Beschuldigte geladen. Die dem Beschuldigten nachweislich zugestellte Ladung wurde am 9. September 1992 hinterlegt und ist damit ordnungsgemäß zugestellt. Mit Ausnahme des Berufungswerbers sind zur mündlichen Verhandlung alle geladenen Personen erschienen.

Gemäß § 51f Abs.2 VStG kann die Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis gefällt werden, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

I.4. Die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung erbrachte nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde von den Zeugen Rev.Insp. A R und Rev.Insp. F S, die sich in einem Funkpatrouillenwagen auf Patrouillenfahrt befanden, dabei beobachtet, wie er am 22. Juli 1991 um 19.40 Uhr mit dem PKW auf der L stadteinwärts fahrend etwa auf Höhe des Hauses 73 zum linken Fahrbahnrand zufuhr. Er überquerte dabei die in diesem Bereich befindlichen Gleise von Schienenfahrzeugen. Nach ca. einer Minute verließ der Beschuldigte den linken Fahrbahnrand mit einem Umkehrmanöver auf der L und fuhr auf der Landstraße Richtung stadtauswärts. Das Patrouillenfahrzeug nahm daraufhin sofort die Verfolgung auf und verwendete bei dieser Fahrt Blaulicht. Etwa auf Höhe des Hauses L 95 war zum verfolgten Fahrzeug ein Abstand hergestellt, der bis zum Haus L 115 im wesentlichen gleich blieb. Bei dieser Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand, es handelt sich um eine ca. 350 m lange Nachfahrstrecke, wurde auf dem radargeprüften Tachometer des Funkwagens eine Geschwindigkeit von 70 km/h abgelesen. Dies entspricht nach Abzug des Tachovorlaufes einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 62 km/h. In diesem Bereich der L befindet sich eine durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z.10a verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Die diesbezüglichen Verkehrszeichen sind für einen Kfz-Lenker gut erkennbar aufgestellt.

Das Berufungsvorbringen erwies sich hinsichtlich des Linkszufahrens als nicht glaubhaft. Selbst wenn der Beschuldigte - wie in der Berufung angeführt - schon in den Nachmittagsstunden zum linken Fahrbahnrand zugefahren sein sollte und dafür mit einem Organmandat bedacht worden ist, so ist es nicht ausgeschlossen - daß in den Abendstunden dieses Fahrmanöver noch einmal durchgeführt wurde. Auf Grund der Aussagen der als Zeugen vernommenen Wacheorgane ist dies nicht nur nicht ausgeschlossen sondern - weil das Zufahrmanöver beobachtet wurde - als erwiesen anzunehmen.

Zur Geschwindigkeitsüberschreitung wird angemerkt, daß der Berufungswerber anläßlich seiner ersten Rechtfertigung nach der Betretung angab, nur 50 km/h gefahren zu sein. Dies stellt zumindest ein teilweises Eingeständnis dieser Geschwindigkeitsüberschreitung dar.

Zu beurteilen ist nun, ob die vom Berufungswerber eingestandene oder die von den Sicherheitswachebeamten durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt wird.

Die erkennende Behörde schließt sich, da außer der Behauptung des Berufungswerbers bei der Betretung keine weiteren diese Aussage untermauernden Argumente vorgebracht wurden, den glaubhaften und schlüssigen Aussagen der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugen an.

Auch die Bestimmung des § 51i VStG gebietet im konkreten Fall, die Aussage der Zeugen der Entscheidung zugrundezulegen, weil nach dieser Bestimmung in der Entscheidung nur verwendet werden darf, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.4 StVO 1960 darf auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen zum linken Fahrbahnrand nicht zugefahren werden, außer es handelt sich um eine Einbahnstraße.

Da die L in diesem Bereich keine Einbahnstraße darstellt, ist das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten, nämlich das Zufahren zum linken Fahrbahnrand mit Überquerung der Gleisanlagen, objektiv und subjektiv unter dieses Tatbild zu subsumieren.

Der für diese Übertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a vorgesehene Strafrahmen bis 10.000 S wurde nicht verletzt, im Gegenteil es wurde die Geldstrafe im gerade noch vertretbaren untersten Bereich festgesetzt.

Das Überschreiten einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit, im gegenständlichen Fall 30 km/h, ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu ahnden.

Der vom Berufungswerber gesetzte Sachverhalt, nämlich das Überschreiten der ziffernmäßigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 32 km/h läßt sich unschwer unter die zitierten Bestimmungen subsumieren, womit auch in diesem Fall das Tatbild der Geschwindigkeitsüberschreitung objektiv und subjektiv erfüllt ist.

Bei der Festsetzung der Strafhöhe ist das Ausmaß des Verschuldens und die Schwere der Übertretung mitzuberücksichtigen. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um über 100% stellt eine hinsichtlich der Schwere gravierende Verwaltungsübertretung dar. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 800 S erscheint im gegenständlichen Fall eher zu gering bemessen zu sein, da mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen als Erschwerungsgrund mitberücksichtigt werden müssen. Da die Berufungsbehörde eine Geldstrafe jedoch nicht hinaufsetzen kann, war die ausgesprochene Strafe zu bestätigen.

II. Die Vorschreibung zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum