Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710011/4/Fi/Fl

Linz, 30.04.2010

 

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 2. März 2010, GZ Pol01-35-10-2007, mit dem Kosten wegen nach dem Tierschutzgesetz abgenommener Tiere vorgeschrieben wurden, mit diesem Bescheid folgenden Beschluss gefasst:

         Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 2. März 2010, GZ Pol01-35-10-2007, wurden dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Kosten in der Höhe von 705,00 Euro vorgeschrieben, weil dieser als Tierhalter iSd Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TSchG) gemäß § 30 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 3 TSchG iVm § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) die dem Land Oberösterreich entstandenen Kosten für die dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30. August 2008 abgenommenen Tiere zu ersetzen habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 8. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 22. März 2010 - und damit rechtzeitig – zur Post gegeben Berufung vom selben Tag.

2.1. Mit Schreiben vom 31. März 2010 hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land die Berufung unter Anschlusses des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit einem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG vom 14. April 2010 wurde der Vertreter des Bw – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis spätestens 23. April 2010 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) die Vollmacht für die Vertretung des Bw im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Original vorzulegen.

Begründend wurde im Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zwar eine vom Bw ausgestellte Vollmacht enthalte, diese den Vertreter aber dem Wortlaut zufolge ausschließlich zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zur Vertretung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, nicht jedoch auch zur Einbringung einer Berufung sowie zur Vertretung vor dem Oö. Verwaltungssenat ermächtige. In der Berufung werde ferner weder auf eine weitere Vollmacht des Bw Bezug genommen, noch sei eine solche dem Schriftsatz beigeschlossen.

Dem Verbesserungsauftrag wurde bis dato nicht entsprochen.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtsnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2.4. Hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, der sich schon aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, wird auf die Punkte 1.1. bis 2.2. verwiesen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Nach § 67a AVG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG abgesehen werden, weil die Berufung wegen Nichtbehebens eines Formgebrechens als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde nicht vom Bw selbst, sondern von einem Vertreter für diesen eingebracht. Dem vorliegenden Verwaltungsakt ist jedoch keine dahingehende Bevollmächtigung des Vertreters durch den Bw zu entnehmen.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In Entsprechung dieser Bestimmungen wurde der Vertreter des Bw mit Verbesserungsauftrag vom 14. April 2010 vom Oö. Verwaltungssenat – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis spätestens 23. April 2010 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) die Vollmacht für die Vertretung des Bw im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde bis dato nicht entsprochen.

Wie sich aus § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG ergibt, führt der nicht behobene Formmangel einer fehlenden Vollmacht dazu, dass die Behörde gehalten ist, ein mit diesem Mangel behaftetes schriftliches Anbringen zurückzuweisen.

4. Im Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 16,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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