Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-710011/13/Fi/Fl

Linz, 15.07.2010

 

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über den Antrag des X, vertreten durch X, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Schreiben vom 14. April 2010, VwSen-710011/2/Fi/Fl, eingeräumten Frist mit diesem Bescheid folgenden Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 2. März 2010, GZ Pol01-35-10-2007, wurden über Herrn X Kosten in der Höhe von 705,00 Euro vorgeschrieben, weil dieser als Tierhalter iSd Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TSchG) gemäß § 30 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 3 TSchG iVm § 76 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) die dem Land Oberösterreich entstandenen Kosten für die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30. August 2008 abgenommenen Tiere zu ersetzen habe.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der Herrn X am 8. März 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 22. März 2010 - und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung vom selben Tag.

2.1. Mit Schreiben vom 31. März 2010 hat der Bezirkshauptmann des Bezirks Linz-Land die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Mit einem Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG vom 14. April 2010, VwSen-710011/2/Fi/Fl, wurde der Vertreter des Herrn X – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis spätestens 23. April 2010 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) die Vollmacht für die Vertretung des Herrn X im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Original vorzulegen.

Begründend wurde im Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zwar eine von Herrn X ausgestellte Vollmacht enthalte, diese den Vertreter aber dem Wortlaut zufolge ausschließlich zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zur Vertretung vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, nicht jedoch auch zur Einbringung einer Berufung sowie zur Vertretung vor dem Oö. Verwaltungssenat ermächtige. In der Berufung werde ferner weder auf eine weitere Vollmacht Bezug genommen, noch sei eine solche dem Schriftsatz beigeschlossen.

Dieses behördliche Ersuchen wurde dem Vertreter durch Hinterlegung zugestellt.

2.3. Da der Vertreter innerhalb der bezeichneten Frist dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hat – eine mit 28. April 2010 datierte Vollmacht langte beim Oö. Verwaltungssenat erst am 3. Mai 2010 ein –, wurde die Berufung mit Beschluss vom 30. April 2010, VwSen-710011/4/Fi/Fl, als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte durch Hinterlegung am 5. Mai 2010.

2.4. Am 31. Mai 2010 langte beim Oö. Verwaltungssenat ein Schreiben vom
28. Mai 2010 ein, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt wird.

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Vertreter seit längstens 15. März 2010 mündlich bevollmächtigt sei, Herrn X im gegenständlichen Verwaltungsverfahren in allen Instanzen zu vertreten, sodass der Verbesserungsauftrag unnötig gewesen sei. Als Beweis sei dem Wiedereinsetzungsantrag eine eidesstaatliche Erklärung des Herrn X angeschlossen. Jedoch selbst dann, wenn der Verbesserungsauftrag tatsächlich nötig gewesen sei, sei zum einen die Frist zu kurz bemessen gewesen und zum anderen sei es dem Vertreter aufgrund einer von 19. April bis 26. April 2010 andauernden berufsbedingten Abwesenheit erst möglich gewesen, den Verbesserungsauftrag am
27. April 2010 zu übernehmen, die Frist sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen gewesen. Nach Übernahme des Schreibens sei der Vertreter im Übrigen dem Verbesserungsauftrag auch unverzüglich nachgekommen und habe eine Vollmacht an den Oö. Verwaltungssenat übermittelt.

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtsnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2.6. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 14. April 2010, VwSen-710011/2/Fi/Fl, wurde der Vertreter des Herrn X – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, bis spätestens 23. April 2010 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) die Vollmacht für die Vertretung des Herrn X im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Original vorzulegen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 19. April 2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist ist dem Rückschein mit 20. April 2010 zu entnehmen.

Mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 30. April 2010, VwSen-710011/4/Fi/Fl, wurde die Berufung mangels fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte durch Hinterlegung am 5. Mai 2010.

Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2010 wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. mit der Begründung begehrt, dass der Vertreter aufgrund einer berufsbedingten Abwesenheit vom 19. April bis 26. April 2010 das Schriftstück erst am 27. April 2010 und damit nach Ablauf der im Verbesserungsauftrag mit 23. April 2010 festgesetzten Frist abholen konnte.

Das zuständige Postamt hat auf Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates Kopien der die beiden Schriftstücke des Oö. Verwaltungssenates betreffenden Verständigungen über die behördliche Hinterlegung, auf denen der Tag der Abholung der Schriftstücke vermerkt ist, übermittelt. Diesen zufolge erfolgte die Abholung des Verbesserungsauftrages am 27. April 2010; die Abholung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses am 5. Mai 2010, dem Tag der Hinterlegung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Nach § 67a AVG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG abgesehen werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.9.1997, 97/20/0272 mwV) ist gegen die "Versäumung einer Verbesserungsfrist" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Nach § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

3.4. Diese Frist wurde im vorliegenden Fall ungenützt belassen. Von der Versäumung der im Verbesserungsauftrag festgesetzten Frist wurde bereits durch die Zustellung des Verbesserungsauftrages und dessen Kenntnisnahme am 27. April 2010 spätestens jedoch durch die Zustellung des zurückweisenden Beschlusses vom 30. April 2010 und dessen Kenntnisnahme am 5. Mai 2010 Kenntnis genommen. Da der Wiedereinsetzungsantrag jedoch erst am 28. Mai 2010 verfasst und am 31. Mai 2010 beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht wurde, ist von einer verspäteten Einbringung auszugehen.

Hiezu ist anzumerken, dass dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag keine Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrags entnommen werden können, obwohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Antrag selbst bereits alle für die Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten hat (vgl. zB VwGH 17.5.1999, 99/05/0018). Da die Frage der Rechtzeitigkeit aufgrund der Akten beurteilt werden konnte, konnte von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages abgesehen werden (vgl. VwSlg. 15.935 A/2002).

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher jedenfalls als unzulässig, sodass auf die Frage, von wem der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurde, vom Vertreter in seinem eigenen Namen oder von diesem für Herrn X, nicht näher eingegangen werden musste.

3.5. Infolge der verspäteten Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

4. Im Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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