Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200387/2/Gf/Mu

Linz, 17.06.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der X, vertreten durch die RAe X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 12. Mai 2010, GZ Agrar96-7-2009, wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 30 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auf 3 Euro ermäßigt und für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag vorzuschreiben war.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 u. 2 VStG; § 65 VStG; § 6 GESG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Perg vom 12. Mai 2010, GZ Agrar96-7-2009, wurde über die Beschwerdeführerin als unbeschränkte haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KG eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie es als zur Ver­tretung nach außen Berufene und somit als Verantwortliche gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass diese am 17. November 2009 in ihrem Geschäftslokal das nicht (mehr) zugelassenen Pflanzenschutzmittel Naturid in einer Menge von fünfzehn Mal 0,5 Liter "durch Lagern bzw. durch Vorrätighalten zum Verkauf in Verkehr gebracht" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl.Nr. I 60/1997 i.d.F. BGBl.Nr. I 86/2009 (im Folgenden: PMG) begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Tat auf Grund einer amtlichen Kontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit und den in der Folge von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 2010 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelwerberin bislang stets bemüht habe, die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten und noch nie verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Außerdem seien die Folgen der Tat unbedeutend gewesen, sodass anstelle der Verhängung einer Geldstrafe bloß eine Ermahnung zu erteilen gewesen wäre. Dem gegenüber stünden die gleichzeitig vorgeschriebenen Untersuchungskosten in einer Höhe von 423,86 Euro in keiner Relation zur Strafhöhe von 50 Euro und zudem im Widerspruch zu § 76 AVG, weil im gegenständlichen Fall keine Notwendigkeit bestanden habe, einen nichtamtlichen Sachverständigen mit einer Untersuchung zu beauftragen. Schließlich sei in der unverzüglichen Entsorgung der beschlagnahmten Pflanzenschutzmittel nicht ein Schulseingeständnis, sondern vielmehr das Bemühen der Beschwerdeführerin zu erblicken, unverzüglich den von der Behörde gewünschten Zustand herzustellen.

 

Daher wird die Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer bloßen Ermahnung beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Zl. Agrar96-7-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt  bzw. darauf explizit verzichtet haben, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch ein Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 lit a i.V.m. § 3 Abs. 1 PMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro zu bestrafen, der ein nach diesem Bundesgesetz nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt.

 

Unter einem „Inverkehrbringen” ist nach § 2 Abs. 10 PMG das Lagern und Vorrätighalten zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere – insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder – sowie die Einfuhr aus Drittländern zu verstehen.

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht in Abrede gestellt, dass sie hinsichtlich der hier in Rede stehenden Produkte den Ablauf ihrer Zulassung am 22. Dezember 2008 übersehen habe. Angesichts des langen, fast einjährigen Zeitraumes, während dem das Pflanzenschutzmittel im Geschäftslokal noch zum Verkauf angeboten wurde, kann ihr aber auch kein bloß geringfügiges Verschulden i.S.d. § 21 Abs. 1 VStG zugebilligt werden.

 

Wenngleich daher die Folgen der vorliegenden Übertretung unbedeutend waren, lagen somit die Voraussetzungen für ein gänzliches Absehen von einer Strafe nicht vor.

 

Allerdings hat die belangte Behörde zu Unrecht die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin in Verbindung damit, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, nicht als mildernd gewertet.

 

Davon ausgehend, dass andererseits den amtswegig ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegen getreten wurde, findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 30 Euro herabzusetzen.

 

3.3. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4.1. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 3 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

4.2. Nach § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl.Nr. I 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I Nr. 49/2008 (im Folgenden: GESG), ist für Tätigkeiten des BES anlässlich der Vollziehung der in § 6 Abs. 1 GESG angeführten hoheitlichen Aufgaben – dazu gehört u.a. gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 GESG die Vollziehung des PMG – eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten, den das BES mit Zustimmung des BMinLFUW und des BMinF kostendeckend festzusetzen hat.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren sind diese Gebühren den Beschuldigten im Straferkenntnis zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe vorzuschreiben und unmittelbar an das BES zu entrichten.

 

Nach der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des "Kontrollgebührentarifes 2008 – KGT 2008" setzen sich die Gebühren bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des PMG im Falle einer Anzeige aus den Pauschalkosten für die Bearbeitung vor Ort in Höhe von 101,57 Euro (Code-Nr. 12010), für das Kontrollverfahren in Höhe von 225,72 Euro (Code-Nr. 12011) und für die Beschlagnahme in Höhe von 101,57 Euro (Code-Nr. 12012) zusammen. Dem entsprechend hat die belangte Behörde daher der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend Gebühren in einer Gesamthöhe von 428,86 Euro vorgeschrieben, sodass das dagegen gerichtete Vorbringen der Rechtsmittelwerberin als unbegründet abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-200387/2/Gf/Mu vom 17. Juni 2010

 

wie VwSen-200386/2/Gf/Mu vom 17. Juni 2010

 

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