Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164160/10/Kei/Eg

Linz, 18.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen die Spruchpunkte 2., 3., 4. und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. April 2009, Zl. VerkR96-6798-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen diese Spruchpunkte insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 80 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

         Der Berufung gegen die Spruchpunkte 4. und 5. des gegenständli-     chen Straferkenntnisses wird stattgegeben, diese Spruchpunkte       werden aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird einge       stellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 15 Euro (= 7 Euro + 8 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf diese Spruchpunkte zu entfallen. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 4. und 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z. 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie haben am 24.08.2008 um 22.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 61.801, Gemeinde Ort im Innkreis in Richtung Suben gelenkt und überschritten die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h.

2. Sie haben am 24.08.2008 um 22.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 64.000, Gemeinde Ort im Innkreis in Richtung Suben gelenkt und haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

3. Sie haben am 24.08.2008 um 22.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 64.750, Gemeinde Ort im Innkreis in Richtung Suben gelenkt und den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

4. Sie haben am 24.08.2008 um 22.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 64.500, Gemeinde Ort in Innkreis in Richtung Suben gelenkt und haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

5. Sie haben am 24.08.2008 um 22.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 65.190, Gemeinde Ort im Innkreis in Richtung Suben gelenkt und haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960
  2. § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960
  3. § 11 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960
  4. § 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960
  5. § 97 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von €             falls diese uneinbringlich ist,                gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00 zu 1.                           28 Stunden                                      

  80,00 zu 2.                  24 Stunden

  90,00 zu 3.                  26 Stunden                                       § 99 Abs. 3 lit. a

  90,00 zu 4.                  26 Stunden                                        StVO 1960

  80,00 zu 5.                  24 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

44,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 484,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Berufungswerber (Bw) hat in der gegenständlichen Verhandlung die Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 28. April 2009, Zl. VerkR96-6798-2008, Einsicht genommen und am 14. September 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 24. August 2008 am Abend auf der A 8 Innkreisautobahn in der Gemeinde Ort im Innkreis Richtung Suben.

Um 22.14 Uhr befand sich der durch den Bw gelenkte PKW bei km 61.801 und es fand dort eine Geschwindigkeitsmessung des durch den Bw gelenkten PKW's statt. Nach erfolgter Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch die beiden Polizeibediensteten x und y die Nachfahrt hinter dem durch den Bw gelenkten PKW.

Um 22.15 Uhr befand sich der durch den Bw gelenkte PKW bei km 64.000 und der Bw befolgte dort nicht ein von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenes Zeichen zum Anhalten.

Um 22.15 Uhr (innerhalb dieser Minute) befand sich der durch den Bw gelenkten PKW sich dann auch bei km 64.750 und der wechselte dort den Fahrstreifen ohne sich überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zum Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat sich - wie oben ausgeführt wurde – bei der gegenständlichen Fahrt befunden um 22.14 Uhr bei km 61.801 (siehe den Spruchpunkt 1.), um 22.15 Uhr bei km 64.000 (siehe den Spruchpunkt 2.) und um 22.15 Uhr (innerhalb dieser Minute) bei km 64.750 (siehe den Spruchpunkt 3.). Nach der Aktenlage hat sich der Bw nicht um 22.15 Uhr (siehe den Spruchpunkt 4.), sondern um 22.14 Uhr bei km 64.500 befunden. Es wird diesbezüglich auf die gegenständliche Anzeige und auf die gegenständliche Strafverfügung hingewiesen. Dass sich der Bw um 22.14 Uhr bei km 64.500 befunden habe, das ist nicht möglich – wenn er sich um 22.15 Uhr bei km 64.000 (siehe Spruchpunkt 2.) befunden hat, dann kann er sich nicht um 22.14 Uhr bei km 64.500 befunden haben. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass sich der Bw um 22.15 Uhr bei km 64.500 (siehe den Spruchpunkt 4.) befunden hat.

 

Zum Spruchpunkt 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Aus den in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Zeugen x und x ergibt sich, dass dem Bw auch das zweite Mal das Zeichen zum Anhalten gegeben wurde bevor er dann den Fahrstreifen gewechselt hat. Dieser Fahrstreifenwechsel ist um 22.15 Uhr bei km 64.750 erfolgt (siehe den Spruchpunkt 3.). Vor diesem Hintergrund ist nicht gesichert, dass dem Bw das zweite Mal das Zeichen zum Anhalten gegeben wurde als er sich um 22.15 Uhr bei km 65.190 (siehe den Spruchpunkt 5.) befunden hat.

 

Vor dem angeführten Hintergrund war im Hinblick auf die Spruchpunkte 4. und 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu den Spruchpunkten 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat ein Einkommen in der Höhe von 1300 Euro netto pro Monat – diesen Betrag erhält er 12 Mal pro Jahr, er ist Eigentümer der Hälfte einer Eigentumswohnung, im Hinblick auf die er Kreditraten zurückzuzahlen hat und er hat Sorgepflichten für die Ehefrau und für zwei Kinder.

Auf den Unrechtsgehalt und das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

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