Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164731/16/Ki/Gr

Linz, 13.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 28. Dezember 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2009, VerkR96-53628-2008-Ni/Pi, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z.1 und 51 VStG

Zu I.: § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2009, VerkR96-53628-2008-Ni/Pi, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20. August 2008, 10:45 Uhr bis 10:48 Uhr in der Gemeinde X, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug (Kennzeichen: X, PKW bzw. Kennzeichen: X, Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Anhängers maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Verschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass beim betroffenen Anhänger die komplette Beleuchtung nicht funktionierte, da keine elektrische Verbindung zwischen Anhänger und Fahrzeug gegeben war. Er habe dadurch § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis am 28. Dezember 2009 Berufung, er widerspricht im Wesentlichen dem Tatvorwurf.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2010. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat nicht teilgenommen. Als Zeugen wurden der Meldungsleger CI. X sowie Herr X (Sohn des Berufungswerbers) einvernommen.

 

Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion X vom 22. August 2008 zu Grunde, wonach der zur Last gelegte Sachverhalt von CI. X im Zuge einer Nachfahrt mit dem Dienst-KFZ festgestellt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in der Folge gegen den Berufungswerber ein Verwaltungsstrafverfahren geführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestritt der Berufungswerber die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung und erklärte, das Kabel sei ordnungsgemäß eingesteckt gewesen. Der Polizeibeamte habe an ihm am Privatgrundstück im Bereich seiner Liegenschaft eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Jedenfalls sei nicht überprüft worden, ob die Beleuchtungseinrichtungen des Anhängers tatsächlich nicht funktioniert hätten. Diese Angaben wurden auch vom Sohn des Berufungswerbers bei dessen Einvernahme im Wesentlichen bestätigt.

 

Der Zeuge CI. X erklärte, dass er die Anzeige selbst nicht verfasst habe. Er sei mit seinem Fahrzeug ab dem Hauptplatz in X bis zum Ort der Amtshandlung am X stets unmittelbar hinter dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug nachgefahren. Grund für die Nachfahrt sei gewesen, dass er den Lenker eigentlich nur darauf aufmerksam machen wollte, dass die Beleuchtungseinrichtungen nicht funktionieren. Im Zuge der Nachfahrt habe er den Lenker mehrmals angeblinkt, er habe jedoch darauf nicht reagiert. Bei dem von ihm gelenkten Fahrzeug habe es sich um ein sogenanntes Blaulichtfahrzeug gehandelt.

 

Während der ganzen Nachfahrt habe er nicht feststellen können, dass die Beleuchtungseinrichtungen am Anhänger funktioniert hätten. Angekommen am X sind beide Personen aus dem Fahrzeug, welchem er nachgefahren ist, ausgestiegen. Er habe Herrn X, welcher Lenker des Fahrzeuges war, nur erklärt, dass die Beleuchtungseinrichtung des Anhängers offensichtlich nicht funktioniere. Der Anhänger sei zu diesem Zeitpunkt noch am Zugfahrzeug angekoppelt gewesen. Dabei habe er feststellen können, dass das Stromkabel um die Deichsel herum gewickelt war. Das Kabel sei so aufgewickelt gewesen, dass keine Bodenberührung gegeben war. Eine Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen am Anhänger sei nicht möglich gewesen, weil der Anhänger sofort abgehängt wurde.

 

Der Berufungswerber widersprach den Aussagen des Zeugen, insbesondere was das "herumgewickelte Stromkabel" anbelangt. Dies sei für eine derartige Anbringungsweise zu kurz gewesen.

 

Über Antrag des Berufungswerbers wurde in der Folge das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser verkehrstechnische Amtssachverständige stellte mit Schreiben vom 22. Juni 2010, VerkR-210002/210-2010-Ed-Lee, fest, dass der gegenständliche Anhänger nach Terminverschiebung seitens der beschuldigten Partei am 14. Juni 2010 überprüft wurde. Dabei sei festgestellt worden, dass das elektrische Verbindungskabel (Stromkabel) nicht mehrmals um die Anhängerdeichsel gewickelt werden könne, jedoch dieses einmalig auf der Deichsel liegen bleibe ohne unverzüglich auf die Fahrbahn bzw. den Boden zu fallen.

 

2.6. Unter Berücksichtigung der Angabe des Berufungswerbers, dass das Kabel in der Zwischenzeit nicht ausgetauscht wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, dass entgegen der Angabe des Meldungslegers das elektrische Verbindungskabel nicht mehrmals um die Anhänger Deichsel gewickelt werden kann. Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass der Meldungsleger im Zuge der Amtshandlung diesbezüglich doch keine Beobachtung machen konnte.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder für beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzeinrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Es mag nun im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, inwieweit tatsächlich vom Berufungswerber das Stromkabel nicht mit dem Anhänger verbunden war, zumal nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich eine Nichtverbindung des Zugfahrzeuges mit dem Anhänger hinsichtlich Stromzufuhr nicht schlechthin als Übertretung des § 4 Abs.2 KFG 1967 zu beurteilen ist. Diese Bestimmung besagt, das Kraftfahrzeuge und Anhänger entsprechend gebaut und ausgerüstet sein müssen. Im vorliegenden Falle war die Fahrzeugkombination mit einem Stromkabel ausgerüstet, gesetzt den Fall der Berufungswerber hätte sich nicht ordnungsgemäß verhalten, würde ihm lediglich zur Last gelegt werden können, dass der Anhänger und das Zugfahrzeug nicht durch eine im § 13 KFG 1967 angeführte Vorrichtung mit Zugfahrzeug verbunden war (§ 104 Abs.2 KFG 1967). Ob die Leuchten des Anhängers tatsächlich nicht funktionierten, kann mangels entsprechender Kontrolle nicht mehr festgestellt werden, sodass nachdem Grundsatz in dubio pro reo der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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