Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164943/5/Zo/Th

Linz, 28.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 13. März 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. März 2010, Zl. VerkR96-29388-2009, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 11. Jänner 2010 gegen die Strafverfügung vom 21. August 2009, Zl. VerkR96-29388-2009, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er erneut Einspruch erhebe, weil er auf dem Radarfoto nicht erkennbar sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers zur vermutlichen Verspätung.

 

Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 21. August 2009 eine Geldstrafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt. Diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber persönlich übernommen und er hat auf diese vorerst nicht reagiert. Erst aufgrund einer Androhung der Exekution vom 1. August 2010 hat der Berufungswerber den nunmehr zurückgewiesenen Einspruch eingebracht.

 

In seiner Stellungnahme vom 12. April 2010 führte er dazu aus, dass er nicht bereits im August bzw. September 2009 Einspruch erheben hätte können, weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bewiesen gewesen sei, ob er die Übertretung überhaupt begangen habe. Er habe deshalb am 11. Jänner 2010 erstmals Einspruch erheben können und habe sich daher richtig verhalten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nachweislich zugestellt. Er hat auf diese jedoch in keiner Weise reagiert sondern seinen Einspruch erst am 11. Jänner 2010 eingebracht, nachdem ihm bereits die Exekution der Geldstrafe angedroht worden war. Dieser Einspruch ist offenbar außerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG eingebracht worden, sodass er als verspätet zurückzuweisen war. Der Ansicht des Berufungswerbers, dass er kein Rechtsmittel habe einbringen können, weil nicht bewiesen worden sei, dass er die Übertretung begangen habe, ist nicht richtig. Diese Behauptung hätte er genauso gut in einem rechtzeitigen Einspruch erheben können. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 27.05.2011, Zl.: 2011/02/0066-5

 

 

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