Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165128/2/Kei/Bb/Eg

Linz, 22.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x,     geb. x, vertreten durch Rechtsanwälte x, vom 12. Mai 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. April 2010, GZ VerkR96-14622-2009-Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Die verhängte Geldstrafe wird auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 42 Stunden herabgesetzt.

 

 

II.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 7 Euro (= 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23. April 2010, GZ VerkR96-14622-2009-Pi, Herrn x (dem Berufungswerber) vorgeworfen, am 4. April 2009 um 12.01 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der Autobahn A 1, bei km 170,000, in Fahrtrichtung Wien, mit dem Pkw, Kennzeichen x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber nachweislich zuhanden seiner Rechtsvertreter zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige - am 12. Mai 2010 mittels Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte - Berufung vom 12. Mai 2010.

 

Der Berufungswerber führt darin an, dass es ihm trotz intensivster Recherchen im Hinblick auf den seit dem behaupteten Tatzeitpunkt, dem 4. April 2009, vergangenen Zeitraumes leider nicht gelungen sei, den/die tatsächliche/n Fahrzeugführer/in zum Vorfallszeitpunkt zu eruieren, weshalb er die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragte.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und überdies keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 6. Mai 2009 wurde der unbekannte Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) der Berufungswerber ist, beschuldigt, er habe am 4. April 2009 um 12.01 Uhr in Ansfelden, auf der Autobahn A 1, bei km 170,000 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz um 23 km/h überschritten und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a in Verbindung mit § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1401, Messgerät-Nummer 04.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber ergangene Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. Juni 2009, GZ VerkR96-14622-2009, wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber beeinsprucht – der Einspruch wird mangels Vorliegens eines Zustellnachweises als fristgerecht beurteilt – und er wurde in weiterer Folge mit Schreiben vom 16. Juli 2009, GZ VerkR96-14622-2009, als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Bekanntgabe des Lenkers des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 4. April 2009 um 12.01 Uhr in Ansfelden, auf der A 1 bei km 170,000, in Fahrtrichtung Wien, aufgefordert. Beigelegt war dem Schreiben eine Ablichtung der Anzeige vom 6. Mai 2009. Eine Reaktion auf diese behördliche Lenkeranfrage ist seitens des Berufungswerbers nicht erfolgt, sodass in der Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen ist.

 

4.2. In freier Beweiswürdigung ist in Bezug auf die Lenkereigenschaft zur gegenständlichen Tatzeit (am 4. April 2009 um 12.01 Uhr) festzustellen, dass der Berufungswerber während des gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens die Lenkereigenschaft nicht in Abrede gestellt hat. Schon dieser Umstand spricht gegen die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung so wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, nämlich gar nicht der Täter gewesen zu sein, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden und nicht erst etwa in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis. Um seine Täterschaft unmissverständlich auszuschließen und den tatsächlichen Lenker zu benennen, wären dem Berufungswerber zwei Gelegenheiten zur Verfügung gestanden, nämlich sein Einspruch vom 6. Juli 2009 gegen die zunächst ergangene Strafverfügung vom 2. Juni 2009 und eine Reaktion auf die behördliche Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG vom 16. Juli 2009. Beide Gelegenheiten ließ er aber diesbezüglich schließlich ungenutzt.

 

Auch in der Berufung selbst hat es der Berufungswerber unterlassen, konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst – außer ihm – das auf ihn zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Ein konkreter anderer Lenker wurde nicht erwähnt. Auch eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet. Der Berufungswerber hat es lediglich bei der Behauptung belassen, den tatsächlichen Lenker nicht mehr eruieren zu können. Wäre das Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Berufungswerber möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem gänzlich unbekannt sind. Mit seinem nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen ist es dem Berufungswerber weder gelungen den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Lenkereigenschaft zu entkräften noch hat er der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht entsprochen. Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103). Insbesondere das Untätigbleiben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt die Behörde zu dem Schluss, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 28. April 1998, 97/02/0527). Es ist durchaus nicht lebensfremd im Regelfall vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dies wohl häufig zutrifft. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Dies hat der Berufungswerber jedoch unterlassen, weshalb sohin unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG von der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ausgegangen wird.

 

Den den Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bildenden Tatvorwurf - die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO und das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung - ließ der Berufungswerber dem Grunde nach im gesamten Verfahren unbestritten, sodass der Tatvorwurf demnach als erwiesen angenommen werden kann.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung ist als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber am 4. April 2009 um 12.01 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x in Ansfelden, auf der Autobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien lenkte, wobei dessen Geschwindigkeit bei Passieren des Strkm 170,000 mittels stationärem Radar MUVR 6FA 1401 mit 130 km/h gemessen wurde. Im tatgegenständlichen Bereich war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h angeordnet. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz (5 % bei Messergebnissen mittels Radargeräten über Tempo 100 km/h) war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 123 km/h unterwegs und überschritt somit die in diesem Straßenabschnitt zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (VwGH 19. September 1990, 90/03/0136).

 

Die Richtigkeit der Messung blieb durch den Berufungswerber ebenso unangefochten wie das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungswerber hat im gesamten Verfahren diesbezüglich kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Auch im Verfahren sind weder Anhaltspunkte für eine Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des gegenständlichen Messgerätes noch Hinweise auf eine Fehlmessung hervorgekommen. In Anbetracht dieser Umstände ist der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung daher als erfüllt zu bewerten.  

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Berufungswerber wird im gegenständlichen Zusammenhang ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen (§ 5 Abs. 1 VStG). Er hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist bei der Strafbemessung von einem monatliches Nettoeinkommen des Berufungswerbers von 1.200 Euro, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Werten wurde in der Berufung nicht widersprochen, sodass diese auch von der Berufungsinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.   

 

Der Berufungswerber weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten, sodass ihm dies als Strafmilderungsgrund im Sinn des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zugute kommt, wobei bemerkt wird, dass dieser Milderungsgrund durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Bemessung der Strafe noch keine  Berücksichtigung fand. Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden. Derartige Vergehen zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

In Anbetracht seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 70 Euro (einschließlich der Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 42 Stunden) gerechtfertigt und vertretbar. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und wird als ausreichend erachtet, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin die Fahrgeschwindigkeit den erlaubten Höchstgeschwindigkeiten entsprechend anzupassen.

 

Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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