Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100543/7/Sch/Rd

Linz, 11.08.1992

VwSen - 100543/7/Sch/Rd Linz, am 11. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau R T vom 26. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 1991, St-9.378/91-In (Faktum 2.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 600 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Stunden herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 60 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. November 1991, St-9.378/91-In, über Frau R T, R, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil sie am 9. September 1991 um 22.22 Uhr in L, auf der H, an der Kreuzung mit der B den Kombi mit dem Kennzeichen L(richtig wohl: N)- stadtauswärts gelenkt und trotz Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage vor der auf der Fahrbahn befindlichen Haltelinie nicht angehalten hat (Faktum 2).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen, daß die Berufungswerberin ihre Abwesenheit von der Abgabestelle in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 1991 glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich liegt eine entsprechende Zeugenniederschrift der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, aufgenommen mit Frau Dr. B T, vor. Die Berufungswerberin hat das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 1991 laut Mitteilung des Postamtes S am 16. Dezember 1991 behoben. Die am 30. Dezember 1991 eingebrachte Strafberufung war daher als rechtzeitig anzusehen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Ausgehend von dem von der Erstbehörde festgestellten Sachverhalt ist zu bemerken, daß die Mißachtung des gelben Lichtes einer Verkehrslichtsignalanlage eine zumindest abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen kann. Bei der Festsetzung einer Verwaltungsstrafe für ein derartiges Delikt ist daher auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen. Erschwerungsgründe lagen im konkreten Falle nicht vor, der Berufungswerberin kam aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist dennoch zu der Ansicht gelangt, daß mit einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vorgegangen werden konnte. Dies ergibt sich daraus, daß sich die Bestrafung ganz offensichtlich auf das Geständnis der Berufungswerberin stützt, da in der Anzeige von der Mißachtung des Rotlichtes und nicht des Gelblichtes die Rede ist. Es geht nicht an, eine Bestrafung ausschließlich auf das Geständnis eines Beschuldigten zu stützen und dies dann nicht als Milderungsgrund zu werten. Überhaupt ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ganz offensichtlich lediglich auf die Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 abgestellt worden, das nunmehr verfahrensgegenständliche Delikt wird in der Begründung nur am Rande erwähnt. Insbesonders geht nicht hervor, nach welchen Gesichtspunkten die für dieses Delikt verhängte Strafe festgesetzt wurde.

Die Bezahlung der herabgesetzten Geldstrafe muß der Berufungswerberin bei einem monatlichen Einkommen von 8.500 S zugemutet werden.

Hinsichtlich des zweiten bezüglich der Strafhöhe in Berufung gezogenen Faktums ist eine gesonderte Entscheidung ergangen (VwSen-100544/8/Sch/Kf vom 11. August 1992).

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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