Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100544/8/Sch/Kf

Linz, 11.08.1992

VwSen - 100544/8/Sch/Kf Linz, am 11. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Kurt Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Alfred Grof und den Berichter Dr. Gustav Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau R T vom 26. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 1991, St-9.378/91-In (Faktum 1.), zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.000 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. November 1991, St-9.378/91-In, über Frau R T, R, S, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie am 9. September 1991 um 22.22 Uhr in Linz auf der H an der Kreuzung mit der B den Kombi mit dem Kennzeichen L- (richtig wohl: N-) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stadtauswärts gelenkt hat (Faktum 1.).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S sowie zum Ersatz der Kosten im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 960 S (Blutabnahme), 1.398 S (Blutuntersuchung) und 10 S (Alkomatmundstück) verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen, daß die Berufungswerberin ihre Abwesenheit von der Abgabestelle in der Zeit vom 1. Dezember bis 15. Dezember 1991 glaubhaft machen konnte. Diesbezüglich liegt eine entsprechende Zeugenniederschrift der Bezirkshauptmannschaft Amstetten aufgenommen mit Frau Dr. B T, vor. Die Berufungswerberin hat das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. November 1991 laut Mitteilung des Postamtes S am 16. Dezember 1991 behoben. Die am 30. Dezember 1991 eingebrachte Strafberufung war daher als rechtzeitig anzusehen.

In der Sache selbst ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Durch alkoholisierte Fahrzeuglenker kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Den hohen Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen hat der Gesetzgeber durch einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S zum Ausdruck gebracht.

Im konkreten Falle mußte von einem bei der Berufungswerberin festgestellten Alkoholisierungswert von 0,84 mg/l ausgegangen werden. Dies stellt eine beträchtliche Alkoholisierung bzw. Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes dar.

Der Berufungswerberin kam der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zwar nicht mehr zugute, es muß aber dennoch festgestellt werden, daß die Berufungswerberin erstmals im Hinblick auf ein Alkoholdelikt in Erscheinung getreten ist. Diese Übertretung steht also im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Darüberhinaus hat sich die Berufungswerberin einsichtig gezeigt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu der Ansicht gelangt ist, daß auch mit der herabgesetzten Geldstrafe diesmal noch das Auslangen gefunden werden kann. Auch wenn das Einkommen der Berufungswerberin von 8.500 S monatlich als nicht hoch bezeichnet werden muß, ist ihr aber dennoch die Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, zuzumuten.

Hinsichtlich des zweiten bezüglich der Strafhöhe in Berufung gezogenen Faktums des eingangs angeführten Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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