Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150778/3/Lg/Hu

Linz, 26.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x, x, gegen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.4.2010, Gz. 0055179/2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren        eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.       

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.     Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x, höchst zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, welches im Tatzeitpunkt nicht von der allgemeinen Mautpflicht im Sinne des § 5 BStMG ausgenommen gewesen sei, am 2.10.2009 um 8.18 Uhr, die A1, Mautabschnitt Asten St. Florian – KN Linz, km 164.057 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) in Fahrtrichtung Walserberg, Staatsgrenze, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraße) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, einer fahrleistungsabhängigen Maut.  

 

2.     In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Die Firma x mit Sitz in x ist unter anderem Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge x; x; xx; x u x.

 

Mit Bescheid vom 11.12.2008 wurde der Firma x vom Amt der NÖ Landeregierung die Bewilligung erteilt, an oben genannten Fahrzeugen eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn anzubringen. Es wurde ausgesprochen, dass diese Bewilligung für das Bundesland Niederösterreich gilt. Weiters wurde mit Schreiben vom 16.12.2008 des Amtes der NÖ Landesregierung ausdrücklich bestätigt, dass die Blaulichter und Folgetonhörner FIX auf dem Fahrzeug montiert werden, jedoch nur im Bundesland NÖ verwendet werden (dürfen, Anm. Berufungswerbervertreterin).

Die x bestätigte der Firma x mit Schreiben vom 08.01.2009, dass die oben genannten Fahrzeuge mit heutigem Datum auf die Ausnahmeliste gesetzt wurden und wies daraufhin, dass das Blaulicht sichtbar am Fahrzeug angebracht werden muss.

Aufgrund der Ausnahmegenehmigung der x war kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt und wurde auch keine Maut entrichtet.

 

Gegen das Straferkenntnis der BH Weiz vom 14. April 2010 zur GZ 0055179/2009 erhebt der Berufungsbewerber durch seinen bevollmächtigten und umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist

 

 

BERUFUNG

und stellt den

 

 

ANTRAG

 

Die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz verweisen,

in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren (gemäß § 21 VStG allenfalls nach Ermahnung) einzustellen

in eventu die Strafe herabsetzen.

 

Die Anträge werden wie folgt begründet:

 

Die Berufung ist zulässig und erachtet sich der Berufungswerber durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung der Bestrafung mangels Vorliegen der gesetzlichen Vorrausetzungen verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.

 

Die Firma x mit Sitz in x ist unter anderem Zulassungsbesitzerin der Fahrzeuge x; x; x; x; x u. x. Mit Bescheid vom 11.12.2008 wurde dem Berufungswerber vom Amt der Nö. Landeregierung die Bewilligung erteilt, an oben genannten Fahrzeugen eine Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn anzubringen. Es wurde ausgesprochen, dass diese Bewilligung für das Bundesland Niederösterreich gilt. Weiters wurde mit Schreiben vom 16.12.2008 des Amtes der NÖ Landesregierung ausdrücklich bestätigt, dass die Blaulichter und Folgetonhörner FIX auf dem Fahrzeug montiert werden, jedoch nur im Bundesland NÖ verwendet werden (dürfen).

 

Nach der Entscheidungspraxis des VwGH ist ein rechtswidrig, wenn die dem Bescheidinhalt zugrundeliegenden Rechtsnormen falsch angewendet wurden. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwSlg 82A/I947; VwGH 16.11.1978, ZI 2317/77).

 

Nachstehende Bestimmungen sind für den gegenständlichen Sachverhalt maßgeblich: § 20 KFG

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§  15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Hellfarben abgelenkt oder getauscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.

 

(5) Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

 

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

(6)     Bewilligungen nach Abs. 5 sind unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Durch Verordnung können die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Bewilligungen nach Abs. 5 festgelegt werden. Dabei sind insbesondere die Antragslegitimation, die Erteilungsvoraussetzungen, spezielle Einsatzbedingungen sowie die Führung entsprechender Aufzeichnungen über die
Verwendung des Blaulichtes zu regeln.

 

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Allgemeine Ausnahmen von der Mautpflicht

§ 5. (1) Von der Mautpflicht sind ausgenommen:

1.  Fahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind;

 

Mautordnung Teil B - Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t hzG (Fahrleistungsabhängige Maut)

3.3 Ausnahmen von der Mautpflicht

3.3.1 Permanente Ausnahmen

Von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind ausschließlich nachfolgend genannte Fahrzeuge:

•Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz

1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen am Kraftfahrzeug angebracht sind.

 

Die erstinstanzliche Behörde spricht im angefochtenen Bescheid aus, dass im gegenständlichen Fall keine Bewilligung für die Anbringung der Blaulichter am genannten LKW seitens des Landeshauptmannes für Oberösterreich vorliegen würde und daher der gegenständliche LKW der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen würde.

 

Unter Verweis auf sämtliche bisherige Eingaben und bisheriges Vorbringen ist, auszuführen, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde aus folgenden Gründen unrichtig ist:

Die Behörde stützt sich darauf, dass in § 20 Abs. 4 KFG unmissverständlich angeführt sei, dass die Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich sei. Da keine Bewilligung des steirischen Landeshauptmannes vorliegen würde, habe der Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ in Oberösterreich keine Gültigkeit. Die Behörde verkennt, dass hier eine Bewilligung nach § 20 Abs 5 KFG vorlag und daher § 20 Abs 6 KFG zur Anwendung gelangte. Der Landeshauptmann von NÖ ist daher sehr wohl berechtigt hier auch Bewilligungen mit Geltung auch für andere Bundesländer auszusprechen, er hat hier nur die Möglichkeit diese Bewilligung örtlich und zeitlich zu beschränken.

Es ist hier davon auszugehen, dass das Zusatzschreiben vom 16.12.2008 eine Ergänzung des Bescheides vom 11.12.2008 darstellt, in dem gemäß dem anzuwendenden § 20 Abs. 6 KFG die örtliche Beschränkung für Niederösterreich für die Verwendung des Blaulichtes, nicht aber dessen fixe Montage, präzisiert wurde und dargelegt wurde, dass für das Führen des Blaulichtes KEINE örtliche Beschränkung besteht.

Die gegenständliche bescheidmäßige Bewilligung gilt aufgrund des Zusatzes vom 16.12.2008 daher auch für Oberösterreich.

Ungeachtet dessen, dass hier auch fraglich ist, ob die Verwaltungsstrafe auf Grund eines Verstoßes gegen die Gewaltentrennung überhaupt zulässig ist, da hier nach § 24 BMStG 80% der Strafgelder an die x abzuführen sind und hier eigentlich ordentliche Gerichte über die privatrechtlichen Ansprüche der x zu entscheiden hätten, ist doch auch darauf zu verweisen, dass Rechtsnormen doch auch für eine Durchschnittsanwender zumutbar und durchführbar sein sollen.

Die Behörde unterstellt dem Gesetz daher durch den Eingriff in die Gewaltentrennung einen verfassungswidrigen Inhalt und agiert willkürlich.

Abgesehen davon, dass bei dem gegenständlichen Fahrzeug aufgrund der
Bestimmungen   des   Gefahrentransportes   keine   magnetischen   Lichter
angebracht werden können, ist auch ein Abdecken nicht möglich.

Ein Gesetz soll jedenfalls auch einhaltbar sein und nicht schikanös und unverhältnismäßig. Da ein Anhalten auf der Autobahn nur zum Zweck des Abdeckens der Blaulichter nicht rechtskonform sein dürfte, ist auch für einen Durchschnittsautofahrer nicht zuzumuten, dass er genau weiß ab, wann er sich in einem anderen Bundesland befindet und er nunmehr sofort die entsprechenden Änderungen an seinem Auto durchzuführen hat. Die Auslegung, wie sie die Behörde vornimmt, ist daher schikanös und unverhältnismäßig und somit gesetzeswidrig, verfassungswidrig und willkürlich.

 

Unstrittig ist, dass am Fahrzeug blaue Warnlichter fix angebracht waren. Unstrittig ist auch, dass das Land NÖ mit Amtsstempel bestätigt hat, dass das Blaulicht und die Folgetonhörner fix auf den Fahrzeugen montiert werden, jedoch nur im Bundesland NÖ verwendet werden.

 

Dieses Schreiben konnte von dem Berufungswerber gar nicht anders verstanden werden, als dass die Anbringung der Warnleuchten keiner örtlichen Beschränkung unterliegen. Dies umso mehr als auf der Ausnahmeliste der x eben auch nicht vermerkt wurde, dass diese Ausnahme nur für Niederösterreich gilt, was ja aber eigentlich für die x kein Aufwand gewesen wäre, dies dazu zu schreiben. Auch die Überschrift in der Mautordnung PERMANENTE AUSNAHME weißt in keiner Weise darauf hin, dass hier nur eine örtlich gebunden Ausnahme gehen könnte.

 

Der Berufungswerber ist daher, selbst wenn man seinem Standpunkt in rechtlicher Hinsicht über die Berechtigung zur Anbringung der Blaulichter in Oberösterreich nicht folgen sollte, dass eine Ausnahme von der Mautpflicht auch außerhalb Niederösterreichs bestand, einem
jedenfalls entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen und ist eine Strafbarkeit jedenfalls auch aus diesem Grund nicht gegeben. Aufgrund der Kenntnis der Rechtsnorm des Punkt 3.3.1. des
B-Teils der Mautordnung, dass sinngemäß WENN am Fahrzeug WARNLEUCHTEN mit blauem Licht am Fahrzeug angebracht sind, DANN ist DAS FAHRZEUG PERMANENT von der MAUTPFLICHT AUSGENOMMEN (Von der Möglichkeit einer nicht permanenten Ausnahme oder örtlich beschränkten Ausnahme steht in der Mautordnung nichts) ist der
Berufungswerber, also zu Recht davon ausgegangen, dass gar keine
fahrleistungsabhängige Maut entrichtet werden muss.

Keinesfalls aber erscheint eine Bestrafung angezeigt oder gerechtfertigt, da eben jedenfalls ein entschuldbarere Rechtsirrtum vorliegt, da die Information ja von der Behörde selbst erteilt wurde. Wenn hier die Behörde selbst von einer falschen Geltung des Bescheides ausgeht, so kann man dies wohl nicht von einem Laien verlangen, dass er auf die Idee kommt, dass die Auskunft der Behörde unrichtig ist. Wie die Behörde selbst zugesteht, hat der Zulassungsbesitzer ja sogar extra noch mit der den Bescheid erlassenden Behörde Rücksprache gehalten. Dass er hier eine falsche Auskunft erhalten hat, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Nach Ansicht des Berufungswerbers war die Auskunft nämlich nicht missverständlich, sondern eindeutig so gemeint wie geschrieben. Kurz gesagt: „Fix anbringen dürft ihr die Blaulichter überall, verwenden jedoch nur in Niederösterreich." Der Behörde ist entschieden entgegen zu treten, wenn sie vermeint, dass der Berufungswerber bei aufmerksamen Lesen dem Bescheid hätte entnehme können, dass dieser nur in Niederösterreich Gültigkeit besitzt. Hat doch das Schreiben der NÖ Landesregierung ebenfalls einen Rundstempel und daher hat auch dieses Schreiben Bescheidcharakter. Es ist daher nicht richtig, dass es dem Berufungswerber vorzuwerfen ist, dass er nicht um eine Bewilligung beim Landeshauptmann der Steiermark angesucht hat. Im Gegenteil war für ihn aufgrund der Bestätigung gemäß Schreiben vom 16.12.2008 eindeutig klar, dass er in ganz Österreich fahren darf. Sollte diese Interpretation falsch sein, was aber bestritten wird, so ist sie dem Berufungswerber jedenfalls nicht vorzuwerfen.

 

Die belangte Behörde hat dabei das Gesetz deshalb unrichtig angewendet, weil es zu unrecht davon ausgeht, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht von der Mautpflicht ausgenommen ist, dass es nicht berechtigt war mit montiertem Blaulicht in der Steiermark zu fahren und hierfür keine Bewilligung hatte, aber auch dass es verkennt, dass der Berufungswerber diese Ansicht der Behörde gar nicht erkennen konnte, da er ja eben extra bei der NÖ Landesregierung nachgefragt hatte und eine Antwort erhalten hatte, die nach Ansicht der Behörde falsch ist.

 

Mit all dem, nämlich ob der Berufungswerber nicht einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen ist, hat sich die belangte Behörde, obwohl sie vermeint, dass sie sich auch mit den entlastenden Umständen auseinander gesetzt hat, nicht auseinandergesetzt.

Gemäß Art. 2 StGG sind vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich. Art. 7 B-VG bestimmt weiters, dass alle Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes der Klasse und des Bekenntnisses ausgeschlossen sind. Der Gleichheitssatz bindet gleichermaßen sowohl Gesetzgebung als auch Vollziehung. Das bedeutet, dass alle Rechtsvorschriften gegenüber allen Staatsbürgern gleichermaßen angewendet werden müssen (VfSlg. 1230, 2286, 2517). Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, der Zulassungsbesitzer juristische Person mit Sitz in Österreich (VfSlg 12.713/1991) und daher Träger der aus diesem Grundrecht erfließenden Berechtigungen.

 

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hegt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z.B. VfSlg 10.413/1985) vor, wenn der angefochtene Bescheid entweder

-      auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht,

-      wenn sie bei Erfassung des Bescheides Willkür geübt hat (VfSlg 10.431, 11628, 12.840, 14.849) oder gar

-      wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

 

Und genau das trifft hier zu. In vorliegenden Fall hat die Behörde die Mautordnung fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Die Behörde geht auch in keiner Weise auf den vorgebrachten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot im Sinne des Passus 3.3. der Maulordnung. Es kann nicht sein, dass hier inländische Fahrzeuge benachteiligt werden und liegt beim Vorgehen der Behörde jedenfalls ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Die belangte Behörde hat sich daher anderer als sachlich begründbare Differenzierungen bedient.

 

Aus diesem Grund unterstellt die Behörde der Mautordnung fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt. Der angefochtene Bescheid verletzt daher das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit vor dem Gesetz,

 

In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde das Nichtvorliegen
des Ausnahmetatbestandes und der Befreiung von der Mautpflicht auch für Oberösterreich angenommen.

Wie bereits in den bisherigen Eingaben ausgeführt, vertritt der Berufungswerber die Ansicht, dass er zu Recht davon ausgehen durfte, von der Mautpflicht permanent ausgenommen zu sein und auf Grund des Bescheides in Verbindung mit dem mit Rundsiegel versehenen Schreiben vom 16.12.2010 keiner örtlichen Beschränkung zur Führung des Blaulichtes zu unterliegen, zumal man ja auch auf die Ausnahmeliste der x gesetzt wurde. Indem die belangte Behörde bei Beurteilung des Sachverhaltes überwiegend eine gar nicht anzuwendende Bestimmung herangezogen hat, nämlich jene des § 20 Abs 4 KFG statt § 20 Abs 5 iVm Abs 6 KFG hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

 

Zu alledem hat die Behörde in Verkennung der Rechtslage nur unzureichende Feststellungen getroffen und liegt hier auch ein Verfahrensmangel vor.

 

Durch die unrichtige Auslegung der Bestimmungen des § 20 ff KFG und der Mautordnung ist der belangten Behörde auch ein gehäuftes Verkennen der Rechtslage und damit ein Verhalten vorzuwerfen, dass an der Grenze zur Willkür liegt.

Der belangten Behörde ist ferner zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit, wie Einvernahme der Partei als auch des Zeugen Peter Fischer, in diese Richtung unterlassen hat, obwohl dies bereits in den Eingaben angeregt wurde.

Da die Behörde all dies verkannte, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

 

Gemäß Art 18 B-BG, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Konkrete Folge des Legalitätsprinzips ist die Stellung des Gesetzes als Voraussetzung jedes Verwaltungshandelns. Kein Verwaltungsakt darf ohne gesetzliche Grundlage, welche das Agieren der Organe in materieller und formeller Hinsicht determiniert
erlassen werden. Das Fehlen einer Regelung darf nicht zum Nachteil des Normunterworfenen gereichen. Genau das ist aber hier der Fall. Die Behörde meint, dass es nicht sein kann, dass hier die Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich für das gegenständliche
Fahrzeug auch in der Steiermark gilt. Daher negiert sie das mit Rundsiegel versehene Schreiben vom 16.12.2010 bzw. negiert in diesem den Inhalt, der seiner Ansicht nach nicht sein darf.

Die Behörde hat ohne ersichtliche gesetzliche Ermächtigung durch Bescheid die durch die Bestrafung, diese Bewilligung untersagt. Dadurch wurde der Berufungswerber in folgenden verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechten verletzt.

 

Die Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Anwendung sie zu einem anders lautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Bescheid hätte kommen können.

 

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der angefochtene Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben [VwGH 14.9.1984; ZI 84/02/0030, 20.1.1992, ZI 90/15/0074].

Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Behörde eine Feststellung trifft, die keine Deckung im Beweisvorfahren hat oder eine Feststellung trifft die „global" mit dem Akteninhalt in Widerspruch steht. Es ist daher vor allem nicht erforderlich, dass die Behörde im Bescheid eine Feststellung unter „ausdrücklicher" Heranziehung eines Beweisergebnisses trifft, die von diesem Beweisergebnis abweicht. Es reicht, wenn die betreffende Feststellung vom Akteninhalt abweicht.

Der belangten Behörde ist ferner zur Last zu legen, dass sie jedwede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Ausnahmebestimmung der Mautordnung als auch einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlassen hat, obwohl diesbezügliche Sachverhaltshinweise gegeben waren und jedenfalls aufgrund der in den §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG normierten Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit geboten gewesen wäre.

 

Durch die Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde in einem entscheidungswesentlichen Punkt bzw. im dadurch bedingten Unterlassen der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt (VfSlg 8808/1980 und die darin
angeführte Rsp), was sich insbesondere im Ignorieren des Vorbringens des
Beschwerdeführers betreffend den Umstand dass durch das Schreiben vom 16.12.2008 eine Aufhebung der Beschränkung der Bewilligung auf Niederösterreich erfolgte, manifestiert und ist der belangten Behörde dadurch eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus unsachlichen Gründen, und damit ein an Willkür grenzendes Verhalten vorzuwerfen.

Eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmungen des § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG unterstellt, ergibt, dass diese Bestimmungen durch die belangte Behörde verletzt wurden.

 

In den bisherigen Eingaben wurde ausdrücklich die Einvernahme der Partei als auch des Zeugen x, zum Nachweis der Bewilligung gemäß § 20 Abs 5 und Aufhebung der Beschränkung auf Niederösterreich beantragt.

Diese Person wurde von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommen, was einen wesentlichen Verfahrensmangel betreffend die Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit, und auch eine unzulässig vorgreifende Beweiswürdigung darstellt.

 

Nur durch die Einvernahme der Partei und des Zeugen hätte der Umstand, den die belangte Behörde als entscheidungswesentlich erachtet, nämlich die Frage, ob eine Bewilligung für ganz Österreich oder nur Niederösterreich bzw. ob ein Rechtsirrtum vorliegt und ob dieser vorwerfbar ist, geklärt werden können Die belangte Behörde wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Ausnahme von der Mautpflicht für ganz Österreich vorlag bzw. jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Berufungswerbers und die Entscheidung treffen müssen, dass das Verhalten des Berufungswerbers nicht strafbar ist.

Der Sachverhalt blieb somit in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig, dass ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel vorliegt.

Die fehlende amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit ist deswegen ein wesentlicher Verfahrensfehler, weil die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis hätte kommen müssen bzw. können, dass kein strafbarer Tatbestand erfüllt ist und liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.

 

Weiters ist dem angefochtenen Bescheid zur Last zu legen, dass nachfolgende Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung / Beachtung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen. Die belangte Behörde
hat sowohl das Parteiengehör verletzt, als auch eine mündliche Verhandlung unterlassen, obwohl dies ausdrücklich beantragt war. Hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem anderslautenden Ergebnis
gekommen.

 

Es hätte ausgeführt werden können, dass die örtliche Beschränkung aufgehoben wurde und dass hier ja extra gerade um derartige Unklarheiten zu vermeiden, bei der Behörde nachgefragt worden war, ob man eh zum bundesweiten Führen der Blaulichter berechtigt ist. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor. Hätte sich die belangte Behörde bzw. der Organwalter gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.

Die belangte Behörde ist nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers, dass der angenommene Sachverhalt unrichtig ist, eingegangen und hat sich ohne nähere Begründung über die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hinweggesetzt. So ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass das Schreiben vom 16.12.2008 nicht wie von dem Berufungswerber gemacht, zu interpretieren ist. Damit hat die belangte Behörde in der entscheidungswesentlichen Frage nicht nur den Sachverhalt mangelhaft begründet, sondern auch das Parteiengehör verletzt. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, weil die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer in der Berufung ausdrücklich seine als auch die Vernehmung des Zeugen x beantragt hat.

 

Die belangte Behörde hat aber auch die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt: Gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 haben auch Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse  des  Ermittlungsverfahrens,  die  bei der  Beweiswürdigung  maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.

 

Das gesetzliche Gebot, Bescheide gehörig zu begründen, ist Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens (VwGH 23.9.1991; ZI. 91/19/0074). Ein Begründungsmangel kann daher einen wesentlichen Verfahrensfehler bilden (VwGH 29.11.1982 , ZI. 82/12/0079). Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind darzulegen (VwGH 26.5.1997, ZI. 96/17/0459).

Der Behörde ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass er durch das Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.12.2008 keiner örtlichen Beschränkung unterlag auseinander gesetzt. Die Begründung lässt eine solche Nachprüfung nicht zu und leidet der Bescheid daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, notwendig aber auch an einem Verfahrensmangel, der zur Kassation des Bescheides der angefochtenen Behörde führt.

Die belangte Behörde hat zwar teilweise umfangreiche Ausführungen getroffen, welche jedoch den Bezug zum konkreten Sachverhalt vermissen lassen und nur die Sichtweise der x wiedergeben und teilweise irrelevant oder unplausibel sind.

 

Die belangte Behörde bezieht sich in ihrer Begründung zwar auf die vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme, doch setzt sie sich in weiterer Folge nicht mit den darin vorgebrachten Argumenten auseinander bzw. wertet die Ausführungen des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung als bloße Schutzbehauptung und unvertretbare Rechtsansicht ab.

 

Die belangte Behörde hat zwar eine Reihe von Gründen angeführt, welche für die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens sprechen, auf die Argumente, welche für die Bewilligung sprechen, ist sie aber wenn überhaupt, dann nur mangelhaft eingegangen. Die Behörde hat sich somit nicht bemüht, Gründe und Gegengründe einander entgegenzustellen und abzuwägen, welchen Argumenten das größere Gewicht zukommt. Hätte die belangte Behörde dies getan, so hätte sie erkannt, dass kein Anlass für eine Strafbarkeit gegeben ist bzw. ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliegt. Bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften wäre die Behörde jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensfehler vor und hätte sich die belangte Behörde gesetzeskonform verhalten, wäre sie zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt.

 

Im Hinblick auf das von der Behörde selbst eingeräumte geringe Verschulden wäre auch eine Ermahnung ausreichend gewesen. Weiters ist die verhängte Strafe jedenfalls als zu hoch zu bewerten und wird die Herabsetzung beantragt.

 

Ausdrücklich werden daher im Falle, dass die Behörde nicht bereits aufgrund des Vorbringens zur Ansicht gelangt, dass das Verfahren einzustellen ist, gestellt die

 

ANTRÄGE

 

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Partei sowie des Zeugen x p.A, x"

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 2.10.2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen. Der Zulassungsbesitzer sei gemäß § 19 Abs. 4 BStMG am 7.10.2009 schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 14.12.2009 gab die Zulassungsbesitzerin (x) den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz an. Gleichzeitig wurde der Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11.12.2008 betreffend die Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Tonfolgehorn gemäß § 20 Abs.5 lit.b und § 22 Abs.4 KFG 1967, eine Kennzeichenliste, ein Schreiben der x vom 8.1.2009 betreffend Eintrag in die Ausnahmeliste, eine E-Mail (Gesprächsnotiz) vom 16.12.2008, ein Schreiben an die x vom 19.10.2009 sowie zwei Beweisfotos übermittelt.

 

Einer Stellungnahme der x vom 8.2.2010 sei zu entnehmen, dass es seitens der Niederösterreichischen Landesregierung eine klare und eindeutige Beschränkung für das Blaulicht und das Folgetonhorn zum Kennzeichen x gebe. Das Fahrzeug sei daher außerhalb Niederösterreichs nicht befugt, das Blaulicht und das Folgetonhorn einzusetzen. Die Bewilligung sei nicht für den Rest Österreichs erteilt worden. Die Behörde, in diesem Fall die NÖ Landesregierung, lege im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen den jeweiligen Bewilligungsbescheid fest. Dieser gelte nur für das Bundesland Niederösterreich. Es bestehe daher für die x kein ausreichender Rechtfertigungsgrund, den Entscheidungen der NÖ Landesregierung zu widersprechen sowie eine generelle Mautbefreiung auf das gesamte österreichische Staatsgebiet zu gewähren.

 

Nach Strafverfügung vom 17.2.2010 brachte der Bw vor:

 

" In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet Herr x durch seine ausgewiesene Vertreter gegen die Strafverfügung des Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Zahl 0055179/2009 innerhalb offener Frist nachstehenden

EINSPRUCH

 

und beantragt das ordentliche Verfahren einzuleiten.

 

1. Das Fahrzeug x verfugt über eine Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht und Folgetonhorn gemäß §20 Abs. 5 lit. b und § 22 Abs. 4 KFG durch die NÖ Landesregierung. Diese sind auch permanent am Fahrzeug angebracht.

Das gegenständliche Fahrzeuge ist daher gemäß 3.3. der Mautordnung und § 5 Abs. 1 Z 1 Bundesstraßen Mautgesetz von der Mautpflicht permanent ausgenommen, da es sich um Kraftfahrzeuge handelt, an denen gemäß § 20 Abs. 5 KFG Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind.

Die Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Fahrzeugs hat die x auch bereits mehrmals auf diesen Umstand hingewiesen.

 

Unstrittig ist offensichtlich, dass das gegenständliche Fahrzeug auf der Ausnahmeliste der x geführt wird. Unstrittig ist offensichtlich auch, dass die Blaulichter fix auf dem gegenständlichen Fahrzeug angebracht ist.

 

Wie bereits ausgeführt, ist dem Wortlaut des Punkt 3.3 der Mautordnung eindeutig zu entnehmen, dass es für die permanente Ausnahme von der Mautpflicht reicht, wenn gemäß § 20 Abs 5 KFG Scheinwerfer oder Warnleuchten angebracht sind. Dieser Text ist derartig eindeutig, dass er gar keine andere Interpretation zulässt.

Gerade diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor. Von der NÖ Landesregierung wurde mit Schreiben vom 16.12.2008 ausdrücklich bestätigt, dass die Blaulichter fix auf dem gegenständlichen Fahrzeug montiert werden darf und im gesamten Bundesgebiet damit herumgefahren werden darf. Lediglich verwendet und eingeschalten dürfen die Blaulichter nur in NÖ. Von der zuständigen Behörde wurde daher das Anbringen des Blaulichtes im gesamten Bundesgebiet ausdrücklich genehmigt. Die Beschränkung auf Niederösterreich bezieht sich nur auf die Verwendung (Einschalten) des Blaulichtes. Dies ist aber für die Befreiung von der Mautpflicht nicht relevant. Dort ist der Befreiungstatbestand an die fixe Anbringung gekoppelt und die zulässige Anbringung von Blaulichtern im gesamten Bundesgebiet liegt vor.

 

2. Lediglich der Ordnung halber wird darauf verwiesen, dass sich die generelle Befreiung auch aus dem Passus der Mautordnung 3.3. ergibt. Hier ist normiert, dass auch Kraftfahrzeuge ausländischer Hilfsdienste von der Mautpflicht befreit sind, sofern die Warnleuchte sichtbar angebracht und die Führung entsprechend dem Recht des ausländischen Zulassungsstaates erfolgte. Es kann daher im gegenständlichen Fall nichts anderes gelten, da dies ansonsten eine ungerechtfertigte Benachteiligung des inländischen Beschuldigten bzw. des inländischen Zulassungsbesitzers wäre und sohin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliegen würde.

 

Es liegt keine Grundlage für die Auslegung, dass im konkreten Fall eine Mautprellerei vorliegen sollte. Auch gibt es keine Grundlage für die Auslegung, dass die Befreiung von der Mautpflicht nur in NÖ gelten sollte.

Denn ist zwar die Verwendung (das Lichtsignal einzusetzen) der Blaulichter auf NÖ beschränkt, nicht aber die fixe Montage und das ständige Mitfuhren im unbetriebenen Zustand. Die Blaulichter sind genehmigter und zulässigerweise fix auf den Fahrzeugen angebracht und ergibt sich daher aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die bundesweite Mautbefreiung.

 

Selbst die x hat in ihrem Schreiben vom 08.01.2009, in dem sie mitgeteilt hat, dass das gegenständliche Fahrzeug auf die Ausnahmeliste gesetzt wurde, mit keinem Wort erwähnt, dass sich diese Liste nur auf NÖ beziehen würde und ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die x von einer bundesweiten Ausnahmegenehmigung ausgegangen ist.

Beweis:       PV

                   Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11.12.2008, Beilage

                   beizuschaffender Akt der NÖ Landesregierung zur Zahl RU6-AB-                  5/003-2008

                   Besichtigung des gegenständlichen Fahrzeuges

                   Einvernahme des GF der x, Herrn x, p.A. x

                   Schreiben Firma x vom

                   16.12.2008 samt amtlicher Bestätigung der NÖ Landesregierung,

                   Beilage

                   weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten

Da das gegenständliche Fahrzeug von der Mautpflicht ausgenommen ist, unterliegt es nicht der fahrleistungsabhängigen Maut und ist keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Zur Vermögenslage des Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser derzeit ein Nettoeinkommen von etwa € 1.300,- bekommt und keine Sorgepflichten hat.

 

3. Es wird daher gestellt der

ANTRAG

 

das gegenständliche Strafverfahren einzustellen."

 

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Punkt 3.3.1 Permanente Ausnahmen der Mautordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet:

"Von der Mautpflicht permanent ausgenommen sind ausschließlich nachfolgend genannte Fahrzeuge:

Kraftfahrzeuge, an denen gemäß § 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar außen am Fahrzeug angebracht sind …"

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker des gegenständlichen Kfz zum im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeitpunkt und Tatort war und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Es trifft zwar zu, dass nach dem Spruch des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 11.12.2008, RU6-AB-5/003-2008, das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht sowie ein Tonfolgehorn unter Vorschreibung von bestimmten Auflagen bewilligt wird und diese Bewilligung nur für das Bundesland Niederösterreich gilt. Eine Bewilligung für das Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht für das restliche Bundesgebiet liegt somit nicht vor. Andererseits ist zu bedenken, dass diese Einschränkung  im Text der Mautordnung keinen Niederschlag gefunden hat. Der UVS sieht keinen Anlass, die gegenständliche Straf(!)norm über den Wortlaut hinaus zu ungunsten des Normunterworfenen auszulegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verweist zusätzlich auf ein ihm mittlerweile zugegangenes Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25.6.2010, Zl. E136/06/2010.010/002, worin ausgeführt wird: "Nachdem also im Anlassfall für das Fahrzeug mit dem verfahrensgegenständlichen Kennzeichen eine Bewilligung nach § 20 Abs.5 KFG erteilt wurde und das Blaulicht sichtbar angebracht war, sind die Voraussetzungen der gegenständlichen Ausnahmebestimmung erfüllt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass das Blaulicht entgegen der erteilten Bewilligung außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich angebracht wurde. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wo das Blaulicht verwendet werden darf. Das braucht jedoch im Anlassfall nicht untersucht zu werden. Schon nach der Überschrift des § 5 Abs.1 Z1 BMStG handelt es sich hier um eine allgemeine Ausnahme und stellt die Bestimmung ihrem Wortlaut nach ausschließlich darauf ab, dass am Fahrzeug die Warnleuchte mit blauem Licht gemäß § 20 Abs.5 KFG sichtbar angebracht ist. Für eine über den Wortsinn hinausgehende Auslegung ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Raum."

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum