Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164813/9/Zo/Eg

Linz, 14.07.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 26. Feburar 2009, 08.32 Uhr, mit dem PKW, Kennzeichen: X, im Bereich der Gemeinde Seewalchen am Attersee, Autobahn A 1, Baustelle Seewalchen bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien, welcher außerhalb des Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zif. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Berufung stellte die Verlautbarung der ggst. Geschwindigkeitsbeschränkung entsprechend der Verordnung in Frage. Auch sei bereits im Verfahren vor der belangten Behörde das Fehlen einer geschwindigkeitsbeschränkenden Tafel behauptet worden, weil diese zur Tatzeit vom Beschuldigten nicht gesehen wurde, weshalb auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines und gegebenenfalls Vermessung des Gebotsschildes beantragt worden sei. Diesen Anträgen sei nicht entsprochen worden, weshalb Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege.

Weiters wurde die ordnungsgemäße Eichung des Radarmessgerätes in Frage gestellt. Auch sei im erstinstanzlichen Verfahren der Genehmigungsbescheid des Radarmessgerätes und der Eichschein nicht beigeschafft worden. Darüber hinaus wird eine Fehlmessung behauptet und die 22 Grad-Winkel der Radarmessung in Frage gestellt. Auch sei im erstbehördlichen Verfahren die Beischaffung des zweiten Radarfotos und Auswertung der Fotos durch einen Sachverständigen beantragt worden. Diesen Beweisanträgen sei nicht entsprochen worden. Letztlich wird die verhängte Strafhöhe als überhöht erachtet, da der Berufungswerber unbescholten sei und auch keine straferschwerenden Gründe vorlägen und somit mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könnte.

Abschließend wurde beantragt den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Juni 2010. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen und der technische Amtssachverständigen X erstellte ein Gutachten.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch geführten PKW auf der A1. Er hielt bei km 234.183 in Fahrtrichtung Wien eine Geschwindigkeit von 103 km/h ein. Dieser Umstand ist aufgrund der Radarmessung des Sachverständigengutachtens erwiesen.

 

Zur Frage, ob bzw. welche Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit an der gegenständlichen Straßenstelle verordnet war, ist Folgendes auszuführen:

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.9.2008 angeordnet. In dieser Verordnung wurden zur Durchführung von Bauarbeiten (Generalerneuerung der A 1 Regau-Seewalchen) die aus den Plänen für die Bauphasen 1 bis 6 ersichtlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und -verbote für die Zeiträume, die aus dem Bescheid vom 2.9.2008 hervorgehen, verordnet. Aus dem zitierten Bescheid (Punkt 35) ergibt sich, dass die  100 km/h-Beschränkung bei km 234,808, die 80 km/h-Beschränkung bei km 234,558 und ie 60 km/h-Beschränkung bei km 234,358 begonnen hat. Bezüglich der 60 km/h-Beschränkung wurde das Verkehrszeichen bei km 233,958 wiederholt. Die Radarmessung erfolgte also innerhalb der 60 km/h-Beschränkung. Aus den von der Polizei vorgelegten Fotos ergibt sich, dass die Verkehrszeichen entsprechend diesem verordneten Geschwindigkeitstrichter aufgestellt waren.

 

Bei der gegenständlichen Radarmessung handelte es sich um ein fixes Radargerät und es liegt ein A-Foto und ein B-Foto vor. Dadurch ist auch eine photogrammetische Auswertung möglich. Die beiden Fotos wurden in einem zeitlichen Abstand von einer halben Sekunde aufgenommen. Aufgrund der Position des Fahrzeuges auf den beiden Fotos sowie der optischen Verkleinerung eines bekannten Bauteiles des Fahrzeuges (konkret die Kennzeichentafel, weil deren Breite bekannt ist) kann man die Entfernung berechnen, welche das Fahrzeug zwischen A-Foto und B-Foto zurückgelegt hat. Aufgrund dieser Entfernung kann mit der Wegzeitbereichung die Geschwindigkeit festgestellt werden. Anhand dieser Überprüfung stellte der Amtssachverständige fest, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Radarmessung bestehen.

 

Der Sachverständige stellte weiters klar, dass der Winkel zwischen Radarstrahl und Fahrbahn 22°C betrug. Der Winkel des Kameraobjektives zur Fahrbahn betrug hingegen 12 °. Die beiden Bauteile des Radargerätes, nämlich einerseits das Gerät, welches den Radarstrahl aussendet und empfängt und andererseits die Kamera sind im Gerät fix eingebaut und können vom Polizeibeamten nicht verstellt werden, sodass der Winkel zwischen diesen Geräten fix vorgegeben ist. Diese Einstellung wird auch bei der Eichung überprüft. Das gegenständliche Messgerät war gültig geeicht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Abs. 10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 hat die Behörde, sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten iSd § 27 Abs. 1 handelt, zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung, die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherung der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk festzuhalten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei  km 234,183 in Fahrtrichtung Wien im Bereich einer 60 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 103 km/h eingehalten. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wurde nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS auch rechtskonform verordnet. Die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verweist auf einen Bescheid, aus welchem sich der  zeitliche Geltungsbereich und die für die jeweilige Bauphase jeweils verordneten Beschränkungen durch einen Verweis auf den entsprechenden Bauplan ergeben. Mit dieser Regelungstechnik werden jene Verkehrsbeschränkungen, welche auf dem Bauplan eingezeichnet sind, zum Bestandteil der Verordnung. Diese Beschränkungen sind auch im Nachhinein problemlos nachvollziehbar, sodass eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren jederzeit möglich ist. Es erscheint daher nicht notwendig, dass jede einzelne Verkehrsbeschränkung mit Beginn und Ende sowie mit ihrem zeitlichen Geltungsbereich in der Verordnung ausdrücklich angeführt ist. Der Verweis auf die jeweiligen Baupläne und den Genehmigungsbescheid ist in diesem Fall ausreichend, weil sich aus diesem sowohl der zeitliche als auch der örtliche Geltungsbereich der jeweiligen Verkehrsbeschränkungen eindeutig ergibt.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung war daher ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht, weshalb sie auf den Berufungswerber anzuwenden ist. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund kommt dem Berufungswerber seine bisherige Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist deshalb hoch, weshalb auch eine entsprechend spürbare Geldstrafe zu verhängen ist.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe angemessen. Auf die von der belangten Behörde mangels Mitwirkung geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatl. Nettoeinkommen 1500 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) des Berufungswerbers wurde Bedacht genommen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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