Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100545/2/Sch/Kf

Linz, 30.04.1992

VwSen - 100545/2/Sch/Kf Linz, am 30. April 1992 DVR.0690392 S W, Vorchdorf; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung der Frau S W vom 17. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. April 1992, VerkR96-327/1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 7. April 1992, VerkR96-327/1992, über Frau S W, K, V, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen , unterlassen hat, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden nach Zusendung einer schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 31. Oktober 1991 um 13.50 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, indem sie in Beantwortung der Lenkererhebung am 21. Jänner 1992 mitgeteilt hat, daß der PKW am 31. Oktober 1991 gegen 13.50 Uhr entweder von ihr oder von Herrn E L gelenkt worden ist.

Außerdem wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Dieser ist nichts wesentliches hinzuzufügen. Entgegen der offensichtlichen Rechtsansicht der Berufungswerberin, daß sie dann von der Nennung eines konkreten Lenkers befreit sei, wenn die Lenker eines Fahrzeuges während einer Fahrt des öfteren gewechselt haben, ist nicht zutreffend. Die gesetzliche Regelung und auch die entsprechende hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verpflichten den Zulassungsbesitzer zur Namhaftmachung des Lenkers auch in so einem Falle. Aufgrund dieser Tatsache kann es dahingestellt bleiben, ob eine derartige Auskunftspflicht in der Praxis mit einem gewissen Aufwand für den Zulassungsbesitzer verbunden sein kann.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Bei der Strafbemessung ist insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23. März 1972, 1615/71).

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 S wurde im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt, sodaß sie schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden kann. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Als mildernd wurde bereits von der Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet.

Bei einer derartigen Strafhöhe kann von vornherein davon ausgegangen werden, daß der Lebensunterhalt der Berufungswerberin bzw. allfällige Sorgepflichten nicht unzumutbar eingeschränkt werden, sodaß ein näheres Eingehen auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältisse der Berufungswerberin unterbleiben konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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