Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165205/2/Zo/Bb/Kr

Linz, 22.07.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X,
X, vom 21. Juni 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 8. Juni 2010, GZ VerkR96-869-2010, wegen  einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.                 Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 40 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 8. Juni 2010, GZ VerkR96-869-2010, X (dem Berufungswerber) vorgeworfen, dass er den Führerschein in der Zeit vom 22.4. bis 4.5.2010 nicht abgeliefert habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. April 2010, GZ 08/059560, entzogen und gleichzeitig verfügt worden sei, dass er den Führerschein unverzüglich bei der genannten Behörde oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern habe.  

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 9. Juni 2010 nachweislich zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende rechtzeitige - bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte – Berufung vom 21. Juni 2010.

 

Der Berufungswerber lässt darin die Feststellung, den Führerschein von 22. April bis 4. Mai 2010 nicht abgeliefert zu haben, im Wesentlichen unbekämpft. Er vermeint jedoch, dass das angefochtene Straferkenntnis keine rechtliche Grundlage habe, da er sämtliche Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach angefochten habe.

 

Bezüglich des Bescheides vom 20. April 2010 habe ihm der Unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Vollkommen unverständlich und inakzeptabel sei deshalb, dass, nachdem der Verwaltungssenat die Angelegenheit bearbeite, ein Straferkenntnis - ohne Rechtsgrundlage - erlassen werde.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach.

 

Aus diesem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. April 2010,           GZ 08/059560, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E und F mangels gesundheitlicher Eignung (§ 3 Abs.1 Z3 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG entzogen und er gleichzeitig verpflichtet, gemäß § 29 Abs.3 FSG seinen Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion X oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern. Einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Entziehungsbescheid, der dem Berufungswerber am 22. April 2010 persönlich zugestellt wurde, erhob er fristgerecht Berufung. Er hat zumindest bis zum 4. Mai 2010 seinen Führerschein weder bei der Polizeiinspektion X noch bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abgeliefert.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern ist.

 

5.2. Im gegenwärtigen Fall wurde einer Berufung gegen den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. April 2010, GZ 08/059560 die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass der Entziehungsbescheid vorzeitig - ungeachtet der erhobenen Berufung - sofort vollstreckbar ist. Der Berufungswerber war damit trotz seiner Berufung gegen den Entziehungsbescheid verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.

 

Der Begriff der "unverzüglichen Ablieferungspflicht" ist nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung sehr streng auszulegen, sodass der Berufungswerber daher verhalten gewesen wäre, ab 22. April 2010 (= Zustellung des Entziehungsbescheides) alle Maßnahmen zu setzen, um den Führerschein auftragsgemäß abzugeben. Die diesbezügliche Aufforderung hat der Berufungswerber jedoch zumindest im Zeitraum von 22. April bis 4. Mai 2010 nicht befolgt, weshalb die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs.3 FSG in objektiver Hinsicht als verwirklicht gilt.

 

Im Verfahren ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, der Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines nachzukommen. Sein Irrtum über die sofortige Vollstreckbarkeit kann den Berufungswerber  nicht entschuldigen. Er hat die Verwaltungsübertretung deshalb auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von fahrlässigem Verhalten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 29 Abs.3 FSG sind gemäß § 37 Abs.1 FSG jeweils mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Was die Strafbemessung anbelangt, so ist festzustellen, dass die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Strafmildernd wurde infolge zweier – jedoch nicht einschlägig - vorliegender rechtskräftiger Verwaltungsvorstrafen kein Umstand, als straferschwerend die vorsätzliche Nichtabgabe des Führerscheines gewertet.  

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 2.180 Euro erscheint weder die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 200 Euro noch die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden als überhöht. Die Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich ca. 9 % der möglichen Höchststrafe. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Überzeugung, dass auch bei bloß fahrlässiger Begehung diese Geldstrafe, auch unter der Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers, tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um ihn  zur unverzüglichen Abgabe seines Führerscheines anzuhalten. Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb folglich spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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