Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165210/2/Kof/Eg/Th

Linz, 16.07.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, geb. X,
X gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Juni 2010, VerkR96-2348-2010-BS, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.3 lit.a StVO,

   BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ………………………........................................... 36,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................. 3,60 Euro

                                                                                                 39,60 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................………................. 12 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Strafverfügung vom 05.05.2010, VerkR96-2348-2010, über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO  gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Organ der Landesverwaltung in erster Instanz wie folgt entscheidet:

 

Spruch

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 13.05.2010 wird keine Folge gegeben und die in der Strafverfügung vom 05.05.2010 festgesetzte Verwaltungsstrafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 56 AVG

§ 49 Abs. 2 und § 19 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG  zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt durch Hinterlegung am 10. Juni 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist mittels E-Mail nachfolgende Berufung vom
21. Juni 2010 erhoben:

 

"Wie bereits telefonisch besprochen möchte ich hiermit gegen die Höhe der Strafverfügung vom 05. Mai 2010 erneut Berufung einlegen!

Und zwar aus folgenden Gründen:

- weil mein monatliches Nettoeinkommen € 1050,- beträgt.

- weil ich dazu für 2 Kinder (10 und 6 Jahre) per Gerichtsbeschluß mit € 313,-

  monatlich unterhaltspflichtig bin.

Daraus ergeben sich bleibende € 700,- für meinen eigenen Lebensunterhalt.

Ich wohne bereits jetzt schon in einer kleinen Wohnung, da dies in meiner momentanen Situation nicht leistbar ist!

Der Grund meines "minderen" NettoEinkommens ist der, das ich vor ca. einem Jahr wie so viele andere von Vollzeit auf Teilzeitbeschäftigung umsteigen mußte. Außerdem würde eine Vollzeitbeschäftigung bedeuten, dass ich als in Trennung lebender in Österreich mein "Besuchsrecht" für meine Kinder nur mehr zu einem Bruchteil nutzen könnte.

Ich bitte sie die oben genannten Punkte zu berücksichtigen und um eine Minderung der Strafhöhe, da ich Ihnen versichern kann, das das Ziel, der Erziehungseffekt einer Strafzahlung auch bei einem geringeren Betrag für mich in meiner Situation auf jeden Fall gegeben ist."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Sowohl der Einspruch, als auch die Berufung richten sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe. 

Der Schuldspruch der erstinstanzlichen Strafverfügung bzw. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248;

vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003; vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 – verstärkter Senat.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO in der zur Tatzeit (= 01.05.2009) geltenden Fassung, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009, lautet auszugsweise:

 

Wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz scheinen keine Vorstrafen auf. –

Dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Der Bw verfügt über ein Nettoeinkommen von 1050 Euro; Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 10 und 6 Jahren für die sich eine Unterhaltspflicht in Höhe von 313 Euro monatlich ergibt; kein Vermögen.

Überdies ist der Bw reumütig und versichert glaubhaft, dass auch eine Minderung der Strafe das Ziel des Erziehungseffektes nicht verfehle.

 

Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf
36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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