Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252251/17/Py/Hu

Linz, 20.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom            15. September 2009, GZ: SV96-7-2009, wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 800 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom                  15. September 2009, GZ: SV96-7-2009, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Der Beschuldigte x hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, etabl. in x, strafrechtlich zu verantworten, dass er zumindest am 22.01.2009, 10.45 Uhr die tschechischen Staatsangehörigen

1. Herrn x, geb. x und

2. Herrn x, geb. x,

indem diese von Beamten des Finanzamtes Linz in der Werkshalle der Firma x, bei der Automation von Robotern angetroffen wurden und von der Firma "x", an die Firma x als Leasingarbeiter überlassen wurden, im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen."

 

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, dass dem Beschuldigten die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung aufgrund einer Anzeige des Finanzamtes Linz vom       2. Februar 2009 zur Last gelegt wird. Da eine Rechtfertigung des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht erfolgte, habe die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Diese sehe die strafbare Handlung als erwiesen an, da an der Richtigkeit und Unbedenklichkeit der Sachverhaltsfeststellungen in der Anzeige des Finanzamtes Linz kein Zweifel bestehe.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgestellt, dass strafmildernd kein Umstand gewertet wurde, straferschwerend sei gewertet worden, dass der Bw bereits am 18. Juni 2007 wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung von vier Ausländern rechtskräftig bestraft wurde.

 

2. Dagegen erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Berufung und brachte vor, dass es zutreffe, dass die KIAB anlässlich einer Kontrolle am 22. Jänner 2009 in der Werkshalle der Firma x, die beiden genannten Arbeiter der Firma x bei Arbeiten an einer Steuerungsanlage angetroffen habe. Auch sei es richtig, dass die x, deren Geschäftsführer der Bw ist, im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung zwei Arbeitnehmer der x angefordert habe. Bei der Firma x handle es sich um eine namhafte große Firma mit ca. 150 Mitarbeitern, die nach dem Kenntnisstand des Bw häufig im Ausland arbeiten und weshalb die Geschäftsführung dieser Firma mit sämtlichen entsprechenden rechtlichen Grundlagen betraut ist. Demgemäß habe der Bw mit dem Geschäftsführer der Firma x, Herrn x, ein ausführliches Gespräch anlässlich der Bestellung geführt und wurde ihm diesbezüglich seitens des Geschäftsführers mitgeteilt, dass die Firma x in Kenntnis sämtlicher Bestimmungen und im Besitz sämtlicher erforderlichen Unterlagen für die Tätigkeit der Mitarbeiter sei. Nach Kenntnisstand des Bw liege eine entsprechende Meldung bei der KIAB vor.

 

Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Geschäftsführers der x beantragt.

 

Weiters wird vorgebracht, dass die Arbeitnehmer der Firma x Arbeiten an einem Fertigungsroboter bzw. an dessen Steuerungsanlagen vorgenommen haben. Inhaltlich handle es sich dabei um die Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrichtungen und Geräten unter dem Code 27.9 der ÖNACE. In diesem Zusammenhang bestehe für tschechische Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen Dienstleistungsfreiheit. Diesbezüglich sei eine Anzeige bei der Zentralen Koordinationsstelle vorzunehmen, welche Anzeige nach Auskunft x gemacht wurde.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2009  die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23. Juni 2010, an der der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Linz als Parteien teilnahmen. Als Zeuge wurde ein an der gegenständlichen Kontrolle beteiligter Beamter der KIAB einvernommen. Der ebenfalls zur Berufungsverhandlung geladene Zeuge x entschuldigte sich aufgrund eines dringenden beruflichen Termins für die mündliche Berufungsverhandlung.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x.

 

Am 22. Jänner 2009 beschäftigte die Firma x in der Werkshalle der Firma x, die beiden von der Firma x, überlassenen tschechischen Staatsangehörigen

  1. Herrn x, geb. x und
  2. Herrn x, geb. am x.

Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Beschäftigung lagen nicht vor.

 

Die Firma x bestellte mit Schreiben vom 9. Jänner 2009 bei der Firma x zwei Elektromonteure auf Tagessatzbasis laut Angebot vom 8. Jänner 2009. Die beiden tschechischen Staatsangehörigen wurden anlässlich der Kontrolle durch die KIAB am 22. Jänner 2009 gemeinsam mit drei Arbeitnehmern der Firma x an einem Fertigungsroboter arbeitend angetroffen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2010 und ist in dieser Form unbestritten. Eine Vertagung der Berufungsverhandlung zur neuerlichen Ladung des Zeugen x zum vom Rechtsvertreter des Bw angeführten Beweisthema konnte unterbleiben. Der Umstand, dass die Firma x der KIAB die Überlassung gemeldet hat bzw. die Überlassung bei der ZKO angezeigt wurde, ist für den der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt nicht maßgeblich, zumal bei der gegenständlichen Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte nicht die Antragstellung, sondern das Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen für die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung ausschlaggebend ist. Dass diese zum Tatzeitpunkt nicht vorlagen, wurde jedoch ausdrücklich außer Streit gestellt. Auch hinsichtlich des dem Bw zukommenden Verschuldens ist aus der beantragten Zeugenaussage nichts zu gewinnen, da ohnehin von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist. 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Seitens des Bw wurde nicht bestritten, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

 

Nicht bestritten wurde zudem, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Arbeitskräfteüberlassung handelte. Die bei der Kontrolle angetroffenen Ausländer wurden von der Firma x an die Firma x zur Arbeitsleistung überlassen. Dies geht aus dem im Akt einliegenden Vertrag zwischen der Firma x und der Firma x vom 9. Jänner 2009 hervor, aus der die Anforderung von zwei Elektromonteuren ersichtlich ist. Zudem wurden die beiden tschechischen Staatsangehörigen bei der Kontrolle gemeinsam mit Arbeitnehmern der Firma x arbeitend angetroffen. Im gegenständlichen Fall liegt daher eine Beschäftigung überlassener ausländischer Arbeitskräfte gemäß § 2 Abs.2 lit.e AuslBG vor.

 

Aus diesem Grund ist auch auf das weitere Berufungsvorbringen, wonach unter gewissen Voraussetzungen Dienstleistungsfreiheit für Dienstleistungen, die unter den NACE-Code 27.9 fallen, nicht näher einzugehen. Es handelte sich im vorliegenden Fall nicht um "betriebsentsandte Ausländer", deren Arbeitsleistung in Erfüllung eines Werkvertrages im Sinn des § 18 AuslBG in Anspruch genommen wurde, sondern lag unbestritten die Beschäftigung überlassener ausländischer Arbeitskräfte vor.

 

Da für diese Beschäftigung keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorlagen, ist der objektive Sachverhalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Seitens des Bw wird nicht bestritten, dass die beiden von der Firma x überlassenen ausländischen Staatsangehörigen durch das von ihm vertretene Unternehmen beschäftigt wurden, jedoch bestreitet er sein Verschulden mit dem Vorbringen, dass ihm der tschechische Überlasser zugesichert habe, dass das Tätigwerden der Ausländer den rechtlichen Erfordernissen entspreche bzw. dass eine entsprechende Meldung bei der KIAB bzw. Anzeige bei der Zentralen Koordinationsstelle erfolgt sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Bw jedoch sein mangelndes Verschulden am Zustandekommen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht darzulegen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG bestimmt nichts über das Verschulden, weshalb zur Tatbegehung gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Handeln (wie etwa im Fall nicht ausreichender Erkundigungen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte) genügt (vgl. VwGH v. 10. März 1999, Zl. 97/09/0144). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Es ist zur Begehung der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung nicht notwendig, dass der Ausländer vom Unternehmen unmittelbar – als Arbeitgeber – beschäftigt wurde, weil gemäß § 2 Abs.3 AuslBG der Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. In diesem Sinn muss es als fahrlässig betrachtet werden, dass bei der Verwendung der überlassenen ausländischen Staatsangehörigen offenbar jegliche Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den Bw unterblieben ist. Um seine ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer obliegende Sorgfaltspflicht genüge zu tun, hätte er sich nicht allein auf die Zusicherung des Vertragspartners, es würden alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, verlassen dürfen. Denn dass die Beschäftigung von Ausländern grundsätzlich arbeitsmarktbehördlicher Bewilligungen bedarf, ist allgemein bekannt und gehört zu dem zu erwartenden Kenntnisstand eines Unternehmens (vgl. VwGH v. 16. Dezember 2008, Zl. 2007/09/0039, vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022). Daher kann sich der Bw nicht mit Erfolg damit verantworten, er habe den Angaben des Überlassers vertraut, sondern wäre er angehalten gewesen, das tatsächliche Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung zu überprüfen. Zur Verwirklichung der im AuslBG umschriebenen Tatbilder (hier: Beschäftigung überlassener ausländischer Arbeitskräfte ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung) kommt es nicht auf die Antragstellung an, sondern auf das Vorliegen der für Ausländer erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen. Auch wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Überlasser der ausländischen Arbeitskräfte vereinbart wurde, dass die entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Voraussetzungen vorliegen, so sind zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vereinbarungen auch Kontrollen notwendig. Indem sich der Bw nur auf die Angaben seines Vertragspartners verlassen hat und keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt hat, kann nicht von einem mangelnden Verschulden des Bw ausgegangen werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/09/0025).

 

Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bw wurde bereits im Jahr 2007 rechtskräftig wegen der unberechtigten Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger bestraft. Im gegenständlichen Fall gelangt daher der erhöhte zweite Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zur Anwendung. Die somit von der belangten Behörde verhängte Mindeststrafe erscheint auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat als angemessen und gerechtfertigt, da von einem Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann und daher eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG nicht gerechtfertigt wäre. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen, zumal die Folgen der Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend sind, weil das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, 2. Auflage 2000, Seite 398, E 62 wiedergegebene Judikatur).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 800 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum