Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252467/2/Py/Hue

Linz, 20.07.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. März 2010, Zl. 0011626/2008, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. März 2010, Zl. 0011626/2008, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbescheides behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs.4 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. März 2010, Zl. 0011626/2008, wurde die Berufungswerberin (in der Folge: Bw), einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, schuldig erkannt. Bei der Strafzumessung wurde auf § 28 Abs.1 AuslBG iVm § 20 VStG Bezug genommen, jedoch verabsäumt, sowohl eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als auch einen Verfahrenskostenbeitrag festzusetzen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30. März 2010, Zl. 0011626/2008, wurde vorgenanntes Straferkenntnis gem. § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend abgeändert, dass in Anwendung von § 28 Abs. 1 AuslBG iVm § 20 VStG eine Geldstrafe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 17 Stunden verhängt wurde. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung verweist die belangte Behörde auf § 62 Abs.4 AVG und führt aus, dass im Straferkenntnis vom 12. März 2010 die Ausfüllfelder für den Strafausspruch beim Ausdruck aufgrund eines Schreib- oder Softwarefehlers nicht mit Daten gefüllt gewesen seien.   

 

2. Gegen beide Bescheide wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Bw Berufung eingebracht. Darin wird verfahrensgegenständlich vorgebracht, dass eine Berichtigung des Straferkenntnisses iSv § 62 Abs.4 AVG nicht möglich sei, da ein Rechen- oder Schreibfehler im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen sei. Die Erstbehörde vermochte in ihrer Begründung auch nicht angeben, ob es sich um einen Schreib- oder Softwarefehler gehandelt habe. Dass es sich nicht um einen Softwarefehler gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass das Straferkenntnis vom 12. März 2010 ansonsten fehlerlos ausgefertigt worden sei. Die Erstbehörde habe vergessen, beim Strafausspruch und bei der Kostenentscheidung Beträge festzulegen. Dieses Vergessen sei jedoch nicht mit einem Versehen iSd § 62 Abs.4 AVG gleichzusetzen, vor allem dann nicht, wenn die Mangelbehebung durch den Berichtigungsbescheid zu einer Änderung des Inhalts des berichtigten Bescheides führe (VwGH 2537/80 v. 07.10.1981). Genau dies liege im gegenständlichen Fall vor. Von einem offenkundigen Schreibfehler könne auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil im gesamten Straferkenntnis vom 12. März 2010 – insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der außerordentlichen Milderung der Strafe – von der Höhe der Verwaltungsstrafe und den Verfahrenskosten die Rede sei. Die Bescheidberichtigung dürfe dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern. Dies tue aber gegenständlicher Berichtigungsbescheid. Während das Straferkenntnis keine Strafe vorsehe, ändere der Berichtigungsbescheid den Strafausspruch, die Kostenentscheidung und die Zahlungsfrist. Sogar die Erstbehörde spreche in ihrer Berichtigung von einer Abänderung des Straferkenntnisses.

 

Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Berichtigungsbescheides vom 30. März 2010 und die Feststellung, dass eine Berichtigung des Strafausspruches, der Kostenentscheidung sowie der Zahlungsfrist des Straferkenntnisses vom 12. März 2010 unzulässig sei, in eventu die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung einer Berufungsverhandlung.

 

3. Mit Schreiben vom 23. April 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. Da (im angefochtenen Berichtigungsbescheid) keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gem. §51e Abs.2 Z1 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

§ 62 Abs.4 AVG ist gem. § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Fest steht, dass im Spruch des Straferkenntnisses vom 12. März 2010 sowohl ein Strafausspruch als auch die Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrages fehlt. Bei der Strafzumessungsnorm wurde zwar auf eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) hingewiesen, jedoch findet sich auch in der Begründung dieses Straferkenntnisses kein Hinweis darauf, in welchem Umfang das Milderungsrecht ausgeschöpft und in welcher Höhe die Mindeststrafe unterschritten wurde.

 

Zu klären ist demnach die Rechtsfrage, ob eine Spruch-Ergänzung dieses Straferkenntnisses mit einem Strafausspruch und einer Verfahrenskostenbeitragsvorschreibung mittels eines Berichtigungsbescheides gem. § 62 Abs.4 AVG zulässig ist.

 

Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist der angefochtene Berichtigungsbescheid vom 30. März 2010 mit Rechtswidrigkeit belastet: Wie bereits der Rechtsvertreter der Bw in seiner Berufung richtig darauf hinweist, kann nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte eine Berichtigung iSd § 62 Abs.4 AVG immer nur offenkundige Unrichtigkeiten, die auf einem Versehen beruhen, zum Gegenstand haben. Unter dem Titel der Berichtigung dürfen aber nicht nachträgliche Änderungen im Inhalt des Bescheides vorgenommen werden (vgl. VwGH 03/2537/80 v. 07.10.1981). Dies ist aber gegenständlich der Fall. Durch eine Ergänzung von Strafausspruch und Verfahrenskostenbeitrags-vorschreibung mittels Berichtigungsbescheid vom 30. März 2010 wurde das Straferkenntnis vom 12. März 2010 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geändert.

 

Da dies nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine rein formelle Entscheidung handelt, die keine inhaltliche Aussage über den der Bw zur Last gelegten Tatvorwurf trifft.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum