Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300953/3/Sr/Sta

Linz, 22.07.2010

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geboren am x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 7. Juni 2010, GZ Pol96-35-2010-Sk, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt:

I.                 Die Berufung gegen die Schuld wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch wie folgt zu lauten hat:

`Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x und somit als gemäß   § 9 Abs. 1 VStG zu Vertretung nach außen Berufener verwaltungs-strafrechtlich zu verantworten, dass die x mit Sitz in x als Betreiberin des Bordellbetriebes "x" mit Standort in x, x, durch öffentliche Ankündigung mittels zumindest zur Nachtzeit beleuchteten Werbeschildern (zu einem Dreieck verbundene Werbetafeln mit der Aufschrift "x", x) auf dem Dach des Bordellbetriebes die Prostitution seit dem 10. März 2010 bis zum 9. Juni 2010 anzubahnen versucht.´  

 

Der Berufung gegen die Strafe wird insoweit stattgegeben, als die Geld­strafe mit 700,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Tagen festgesetzt wird.

 

II.     Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz war mit 70,00 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) festzusetzen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 VStG.

 

 

 

 Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 7. Juni 2010,        GZ Pol36-35-2010-Sk, wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

`Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x in x als Betreiberin des Bordellbetriebes "x" mit Standort in x, x die Aufstellung eines über das Dachgeschoss hinausragenden Werbe-Leuchtschildes mit der Aufschrift "x" veranlasst und geduldet und durch diese öffentliche Ankündigung die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht. Diese Leuchtreklame ist zwischen den Worten "x" und "x" mit einem roten Herzen mit der Aufschrift "x" versehen und ist weithin sowohl tags wie auch nachts – insbesondere auch von dem in unmittelbarer Nähe vorbeiführenden Abschnitt der x – gut sichtbar. Mit dem Begriff "x" wird schlechthin und zweifelsfrei der Betrieb eines Bordells verbunden, sodass jedermann klar ist, dass hier für die Ausübung der Prostitution geworben wird. Dieser Sachverhalt wurde am 10.3.2010 von Beamten der Polizeiinspektion x festgestellt.

 

Tatzeit: Jedenfalls ab dem 10.3.2010 bis dato

 

Diese Tat wird Ihnen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "x" und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 2 Abs. 3 lit. b iVm § 10 Abs. 1 lit. b Oö. Polizeistrafgesetz (PolStG).´

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

Zum Sachverhalt führte die belangte Behörde aus, dass Beamte der Polizeiinspektion x am 10. März 2010 um 14.30 Uhr festgestellt hätten, dass sich auf einem Dachständer in Dreiecksform auf dem Turmdach des von der x als Bordellbetrieb geführten x in x, x, 3 idente Werbetafeln mit der Aufschrift "x" befunden habe. Die Bezeichnung "x" habe sich in einem roten Herzen befunden und die Werbetafel sei ca. 400 bis 500 Meter gut sicht- und lesbar gewesen. Als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher sei der handelsrechtliche Geschäftsführer der vorliegenden GmbH - x - erhoben worden. Gegenüber den anzeigenden Beamten habe der Bw ausgeführt, dass er die Montage der Werbetafeln veranlasst und beim Gemeindeamt x das baurechtliche Genehmigungsverfahren in die Wege geleitet habe. Von der Leuchtreklame hätten die einschreitenden Beamten Lichtbilder angefertigt und der Anzeige beigelegt.

Während des Ermittlungsverfahrens habe der Rechtsvertreter des Bw vorgebracht, dass der Bw die Aufschrift an den Werbetafeln nicht veranlasst habe und eine "Duldung" außerhalb der in Frage kommenden Rechtsvorschriften liege. Entgegen der behördlichen Ansicht, wonach der Begriff "x" im deutschen Sprachraum schlechthin und zweifelsfrei mit dem Betrieb eines Bordells verbunden sei, habe eine Umfrage im Umfeld des Rechtsvertreters ergeben, dass nicht einmal ein Prozent der Befragten den Begriff "x" erklären konnten. Darüber hinaus fehle jegliche Judikatur der österreichischen Höchstgerichte und der Verwaltungssenate. Seitens der zuständigen Gemeinde sei es zu keiner Untersagung gekommen und nach den baurechtlichen Vorschriften sei die Gemeinde über dieses Leucht-Werbeschild in Kenntnis.

Aufgrund der Äußerung des Bw sei GrInsp x mit den Rechtfertigungsangaben konfrontiert und als Zeuge befragt worden. Dieser habe die Angaben in der Anzeige bestätigt.

In Kenntnis der Aussagen des Zeugen habe der Bw das Gespräch mit dem Zeugen am 10. März 2010 eingestanden, bestritten, dass er die Anbringung der Werbetafel im Jänner 2010 veranlasst habe und vorgebracht, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Geschäftsführer der x gewesen sei.

Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen würdigte die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt dahingehend, dass die gegenständlichen Werbetafeln gegen § 2 Abs. 3 lit. b OöPStG verstoßen würden und diese Form einer öffentlichen Ankündigung ein Dauerdelikt darstelle, das in den Verantwortungsbereich des Bw falle. 

Im Hinblick auf die Strafhöhe führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass, abgesehen von zwei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet worden sei. Erschwerend habe sich die nicht ausreichende Information über die bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften ausgewirkt. Da der Bw das strafbare Verhalten bis dato nicht beendet habe, sei die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gehe die belangte Behörde von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 2.000 Euro aus.

2. Gegen das, dem Rechtsvertreter des Bw am 9. Juni 2010 zugestellte Straferkenntnis, richtet sich die vorliegende, am 21. Juni 2010 per Fax– und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2010 hat der Bw den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

Begründend brachte der Bw vor, dass die belangte Behörde irre, wenn sie vermeine, dass "jedermann" die Aufschrift "x" mit einem Bordellbetrieb identifizieren könne. Es möge zwar der belangten Behörde der Begriff "x" geläufig sein, es fehle dem angefochtenen Straferkenntnis an einer nachvollziehbaren Begründung. Viele Bordellbetriebe seien mit einer roten Laterne oder ähnlichen Ankündigungen nach außen hin ausgestattet und möglicherweise sei für jeden Menschen die rote Laterne unwiderleglich mit einem Bordellbetrieb identifizierbar, jedoch sei daraus sicherlich keine inkriminierende Ankündigung im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung ableitbar. Sollte die belangte Behörde gegenteiliger Ansicht sein, so sei das Vorgehen jedenfalls gleichheitswidrig, da bis dato anderen Bordellbetrieben die Verwendung von roten Laternen oder ähnlichen Ankündigungen nicht untersagt worden sei und auch andere Geschäftsführer wegen solcher Ankündigungen nach dieser Gesetzesbestimmung nicht bestraft worden wären. Schutzzweck des § 2 Oö.PolStG sei der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Inwiefern nun die Ankündigung den Schutz der Kinder untergrabe, habe die belangte Behörde nicht weiter begründet. Diesbezüglich würden Feststellungen fehlen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Bw die Anbringung der Werbetafel nicht veranlasst. Ab dem Zeitpunkt seiner Verantwortlichkeit habe er die entsprechende Bauanzeige durchgeführt. Willkürlich sei die Verknüpfung "unterlassene Abdeckung der Werbetafel" und "Anwendbarkeit des § 21 VStG". Ohne Erhebungen zur finanziellen Situation vorzunehmen, sei die belangte Behörde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 2.000 Euro ausgegangen. Tatsächlich verdiene der Bw im Monat lediglich 1.000 Euro netto und habe darüber hinaus finanzielle Verpflichtungen von 15.000 Euro. Zu Beweiszwecken werde ein Lohnzettel beigelegt. Weiters könne die mangelhafte Information über die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht als erschwerend gewertet werden. Tatsächlich handle es sich dabei allenfalls um ein fahrlässiges Verhalten.

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21. Juni 2010, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 29. Juni 2010, den von ihr geführten Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Neben Ausführungen inhaltlicher Natur brachte die belangte Behörde vor, dass der Bw mit der Erstattung der Bauanzeige bei der Gemeinde eindeutig dargelegt habe, dass er mit der "Aufstellung und dem Weiterbetrieb der Werbetafeln" einverstanden sei und den weiteren Bestand geduldet habe. Zur Abdeckung der Werbetafeln wurde ausgeführt, dass dem Bw mit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bekannt sein musste, dass es sich dabei um eine verbotene Werbung für einen Bordellbetrieb handle und es somit naheliegend sei, die inkriminierten Werbetafeln zumindest bis zur endgültigen rechtlichen Entscheidung abzudecken. Hiefür bedürfe es keiner besonderen behördlichen Aufforderung. Der Vorwurf, dass die Geldstrafe willkürlich verhängt worden sei, werde jedenfalls zurückgewiesen. Dies gelte auch für die Festsetzung der Strafe. Auch bei Annahme eines geringeren Einkommens wäre das Strafausmaß nicht unterschritten worden.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, der insbesondere Lichtbilder des gegenständlichen Leuchtwerbeschildes enthielt. Da aufgrund der Aktenlage der maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht und der Bw den Antrag auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, konnte von deren Durchführung gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 angeführten Sachverhalt aus.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b, LGBl. Nr. 36/1979 in der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Fassung LGBl. Nr. 77/2007, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.).

 

Nach § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 14.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen. 

 

Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz ist unter Prostitution die Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu verstehen.

 

Im vorliegenden Fall ist allein strittig, ob die betreffenden, zumindest zur Nachtzeit beleuchteten Werbeschilder (x in rotem Herz) geeignet sind, den Tatbestand der Ankündigung im Sinn des § 2 Abs. 3 lit. b zu erfüllen. Aus der Formulierung "insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien" wird deutlich, das auch grundsätzlich eine Ankündigung auf öffentlich angebrachten, zumindest zur Nachtzeit beleuchteten Werbeschildern von der Bestimmung erfasst sein kann. Unabdingbare Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um eine Ankündigung von Prostitution - die wie oben angeführt - vom Oö. PolStG selbst näher definiert wird, handelt.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Tatbild des § 2 Abs. 3 lit. b Oö. PolStG nicht auf die tatsächliche Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an. Entscheidend ist vielmehr, ob die öffentliche Ankündigung so beschaffen war, dass sie ihrer Art nach erkennbar dazu diente, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken (vgl ua VwGH 26.1.1998, 97/10/0155; VwGH 22.12.1997, 95/10/0189; VwGH 27.07.1994, 93/10/0091; VwGH 27.3.1991, 90/10/0189; VwGH 3.4.1989, 88/10/0081; VwGH 16.1.1989, 88/10/0160).

 

4.2. Für die rechtliche Beurteilung der gegenständlichen Werbeschilder ist der objektive Gesamteindruck maßgeblich, den man als unbefangener Betrachter gewinnen kann. Dabei ist für die Auslegung der Ankündigungseignung iSd § 2 Abs. 3 lit. b Oö. PolStG ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem offen gebliebene Punkte und Unklarheiten denjenigen belasten, der sich bedenklicher und mehrdeutiger Formulierungen oder Darstellungen bedient hat.

 

Die drei beleuchteten, auf einem Dachmasten befestigten Schilder mit der Aufschrift "x" (wobei sich "x" in einem roten Herzen befindet), zusätzlich versehen mit zwei Drehblinkleuchten, lassen einen unbefangenen Betrachter alleine schon aus der Wortwahl erkennen, dass diese Ankündigung dazu dient, die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken zu bewirken. Der Ansicht des Bw, wonach nicht "alle Menschen wissen, welche Bedeutung dieser Aufschrift" zukomme, ist schon deshalb nicht zu folgen, da nicht auf "alle Menschen" abzustellen ist, sondern nur auf den objektiven Gesamteindruck "unbefangener Betrachter". Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass mit "dem Begriff `Laufhaus´ im deutschen Sprachraum schlechthin und zweifelsfrei der Betrieb eines Bordells verbunden ist". Dass die Umfrage im vom Rechtsvertreter ausgewählten Umfeld zu einem anderen Ergebnis geführt hat, ändert nichts an der Würdigung und dem Ergebnis der belangten Behörde. Ergänzend zur Wortbedeutung wirkt sich auf den unbefangenen Betrachter auch noch die weitere Ausgestaltung der Schilder aus (rotes Herz, blinkende Drehleuchten) und verstärkt seinen Gesamteindruck.

Nicht unbeachtlich ist durch die Wahl des Standortes und die Höhe des Werbeschildes (deutliche Wahrnehmbarkeit noch in einer Entfernung von 400 bis 500 Metern) auch, dass damit einerseits Kunden aus der näheren Umgebung und andererseits solche, die beispielsweise die nahegelegene x benützen, angesprochen werden sollen. 

 

Aus den dargelegten Gründen kann die Nennung "x" auf den Werbeschildern und die besondere Ausgestaltung (rotes Herz, blinkende Drehleuchten) entgegen den pauschalen Berufungsbehauptungen nicht neutral verstanden werden. Die Berufung ist auch jeden objektivierbaren Beleg dafür schuldig geblieben, dass andere Bordelle rechtmäßig mit vergleichbaren Ankündigungen werben.

 

Der Oö. Landesgesetzgeber hat generell die Bewerbung von Prostitutionshandlungen durch Ankündigung mit Hinweisschildern verboten, aus deren objektiv gewonnenen Gesamteindruck geschlossen werden kann, dass auf die Anbahnung der Prostitution abgestellt wird. Der gewählte Begriff "x" (auch wenn dieses Wort durch "x" unterbrochen ist) entspricht der Wortbedeutung nach im Wesentlichen dem des "Bordells" und weist lediglich auf eine besondere Ausgestaltung hin (Definition laut Wikipedia: "x ist ein Bordell, in dem Prostituierte ein Zimmer angemietet haben und bei geöffneter Tür auf Freier warten."). Da somit die Bezeichnungen "x" und "x" den selben Begriffsinhalt aufweisen, ist die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen, dass durch diese öffentliche Ankündigung zumindest versucht wurde, erwerbsmäßige Beziehungen zur sexuellen Befriedigung von Personen anzubahnen.

 

4.3. Die Verantwortung für die Einhaltung von Prostitutionsvorschriften trifft den zur Vertretung der Gesellschaft nach außen Berufenen (vgl mwN VwGH 4.9.2000, 97/10/0222, = VwSlg 15485 A/2000). Der Bw hat daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit Sitz in x als Betreiberin des Bordellbetriebes "x" mangels der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese GmbH. Dafür ist es nicht erforderlich, dass er persönlich tätig geworden ist. Die Ankündigung in Form der Werbeschilder auf dem Dach des als Laufhaus geführten Bordells hat der Bw verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, auch wenn er den Auftrag zur Errichtung nicht persönlich gegeben hat und die Montage vor seiner Geschäftsführerbestellung erfolgt ist. Dass er als Geschäftsführer eines Bordellbetriebs eine hohe Besucherfrequenz anstrebt und für die entgeltlichen Liebesdienste Prostituierten, die bei ihm eingemietet sind, werben will, liegt in der Natur der Sache.

 

4.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Straf­bemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.  

 

Sowohl aus Gründen der Generalprävention als auch der Spezialprävention bedarf es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zuhalten.

 

Im Hinblick auf die nunmehr bekannt gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse war trotz gegenteiliger Äußerung der belangten Behörde im Vorlageschreiben eine Herabsetzung der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen. Die Reduktion hatte deshalb in dem wesentlichen Umfang zu erfolgen, da nunmehr von einem deutlich geringeren monatlichen Einkommen und nicht unbedeutenden Verbindlichkeiten des Bw ausgegangen werden muss. Der Vorwurf der mangelnden Information über die bestehenden Rechtsvorschriften konnte dem Bw nicht in dem Ausmaß als erschwerend vorgeworfen werden, da er bei der Übernahme seiner Funktion bereits mit vollendeten Tatsachen (die Werbetafeln waren bereits montiert) konfrontiert war.

 

Das Gesamtverhalten des Bw lässt aber auch nicht den Schluss zu, dass ihn an der Verwaltungsübertretung ein geringfügiges Verschulden trifft. Das Verschulden wäre nur dann als geringfügig anzusehen, wenn – unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) – das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.  

 

Die Anwendung des § 21 VStG setzt voraus, dass das Verschulden des Bw geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Abgesehen davon, dass die Folgen der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung nicht unbedeutend sind, konnte das Verschulden nicht als geringfügig eingestuft werden.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe wäre grundsätzlich als angemessen zu betrachten, um den Bw in Hinkunft von einer gleichgelagerten Verwaltungsübertretung abzuhalten. Zu Recht hat die belangte Behörde von der Anwendung des § 21 VStG Abstand genommen.

 

Dem Vorbringen im Vorlageschreiben, wonach die verhängte Geldstrafe trotz des geringeren Einkommens im Hinblick auf die Geschäftsführerstellung des Bw gerechtfertigt sei, kann nicht gefolgt werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat war daher gehalten, die verhängte Strafe in diesem Ausmaß herabzusetzen. 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag von 70 Euro zu den Kosten Verfahrens vor der belangten Behörde zu leisten. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben. 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

 

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