Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164296/7/Kei/Eg

Linz, 30.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch die Rechtsanwälte x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Juni 2009, Zl. S-13776/09-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf den Spruchpunkt a) des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden, im Hinblick auf den Spruchpunkt b) des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden und im Hinblick auf den Spruchpunkt c) des gegenständlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "die linke hintere Schlussleuchte nicht funktionierte" wird          gesetzt "die Linke hintere Schlussleuchte (Celon) mehrfach ge    sprungen war",

         statt "anderen Straßenbenützern des Fahrzeug erkennbar ge   macht" wird gesetzt "anderen Straßenbenützern das    Fahrzeug    erkennbar gemacht" und

         statt "mehrfach stark sowie der Unterfahrschutz" wird gesetzt          "mehrfach stark angerostet sowie der Unterfahrschutz".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 22 Euro, (= 6 Euro + 6 Euro + 10 Euro) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben, wie am 18.03.2009 um 11:25 Uhr in Linz, Goethestraße 86 (KFZ Prüfstelle der Landesregierung) festgestellt wurde, das KFZ, LKW Mercedes mit dem Kennzeichen x gelenkt und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da folgende Mängel festgestellt wurden:

a)                Es wurde festgestellt, dass die linke hintere Blinkleuchte (Celon) mehrfach gesprungen war, obwohl Kraftfahrzeuge, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sein müssen, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind.

b)                Es wurde festgestellt, das die linke hintere Schlussleuchte nicht funktionierte, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Schlussleuchten ausgerüstet sein müssen, mit denen nach hinten rotes Licht ausgestrahlt und anderen Straßenbenützern des Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann. Sie müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer oder Begrenzungsleuchten Licht ausstrahlen.

c)                Es wurde festgestellt, dass für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des LKWs maßgebende Teile nicht den Vorschriften des KFG entsprachen, da der Aufbau des LKWs hinten mehrfach stark sowie der Unterfahrschutz durchgerostet waren, obwohl Kraftfahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

a)    § 102 Abs.1 KFG iVm § 19 Abs.1 KFG

b)    § 102 Abs.1 KFG iVm § 14 Abs.4 KFG

c)     § 102 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro        falls dies uneinbringlich ist,         Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

a) EUR 36,-                    a) 16 Stunden                          a) § 134 Abs.1 KFG

b) EUR 36,-                    b) 16 Stunden                          b) § 134 Abs.1 KFG

c) EUR 58,-                    c) 27 Stunden                          c) § 134 Abs.1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

13 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
143 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juli 2009, Zl. S 13776/09-4, Einsicht genommen und am 21. Oktober 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge x einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber (Bw) lenkte den LKW mit dem Kennzeichen x am 18. März 2009. Im Zuge dieser Fahrt wurde um 11.25 Uhr in Linz, Goethestraße 86, in der KFZ Prüfstelle der Oö. Landesregierung eine Kontrolle durchgeführt. Zur Zeit dieser Kontrolle war beim gegenständlichen LKW die linke hintere Blinkleuchte (Celon) mehrfach gesprungen, die linke hintere Schlussleuchte (Celon) war mehrfach gesprungen und der Aufbau des LKWs war hinten mehrfach stark angerostet sowie der Unterfahrschutz war durchgerostet.

Der Bw hat sich vor Antritt der gegenständlichen Fahrt, obwohl es ihm zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete KFZ den Vorschriften des KFG 1967 entspricht.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen x in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen x ist schlüssig.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (im Hinblick auf alle drei Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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