Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164583/9/Kei/Eg

Linz, 30.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Oktober 2009, Zl. VerkR96-10327-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2010, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht, da sie erst kurz vor dem Fußgänger nach links ausgewichen sind und nicht angehalten haben, um dem Fußgänger ein gefahrlose überqueren zu ermöglichen.

Tatort: Gemeinde Ostermiething, Landesstraße Ortsgebiet, Weihartstraße, Nr. 501.

Tatzeit: 06.10.2008, 08:10 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 2 StVO

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, PKW, Toyota, rot

Kennzeichen y, Anhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich ist,      Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

60,00                   36 Stunden                              § 99 Abs. 2c Ziffer 1 StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je in Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 66,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 2. November 2009, Zl. VerkR96-10327-2008, Einsicht genommen und am 17. Juni 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Bw befragt und die Zeugen y und x einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Berufungswerber (Bw) lenkte am 6. Oktober 2008 um 08:10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen
y in der Gemeinde Ostermiething auf der Weilhartstraße Nr. 501 in Fahrtrichtung Tarsdorf.

Er fuhr dabei über den dort befindlichen Schutzweg und er fuhr dabei an dem x, der sich aus der Sicht des Bw gesehen rechts des Bw im Bereich des Schutzweges befunden hat (nachdem er von links gekommen war) vorbei. In dem durch den Bw gelenkten Pkw fuhr auch die Ehefrau des Bw x mit.

 

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang durch das Verhalten des Bw dem x ein ungefährdetes Überqueren der Fahrbahn über den Schutzweg nicht ermöglicht worden ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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