Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164600/11/Kei/Eg

Linz, 30.07.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 5. November 2009, Zl. VerkR96-1756-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. April 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Unmittelbar vor "Geldstrafe von Euro" wird eingefügt "Wegen die-    ser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ver-       hängt:".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 10.05.2009 um 12:25 Uhr im Gemeindegebiet Mauthausen, Gemeindestraße Ortsgebiet, Kardenweg auf Höhe Zufahrt zum Busparkplatz 1, ehemaliges KZ-Mauthausen, den PKW, Kennzeichen x, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren, da Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. April 2009, GZ.: VerkR21-72-2009, entzogen wurde:

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs. 4 Ziff. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Geldstrafe von Euro        falls diese uneinbringlich ist,       gemäß §

                                      Ersatzfreiheitsstrafe

730,00                           268 Stunden                            37 Abs. 4 Ziff. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 803,00 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Perg Zl. VerkR96-1756-2009 vom 19. November 2009 und Zl. VerkR21-72-2009 vom 9. März 2010 Einsicht genommen und am 13. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugen x und y einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen x am 10. Mai 2009 um 12:25 Uhr in Mauthausen auf dem Kardenweg auf Höhe der Zufahrt zum Busparkplatz 1, ehemaliges Mauthausen. Dies hat der Polizeibedienstete x, der Dienst verrichtete, wahrgenommen. Am gegenständlichen Tag fand eine Veranstaltung im ehemaligen Konzentrationslager Mauthausen statt und es war im gegenständlichen Zusammenhang ein starker Verkehr. Der Bw kam verkehrsbedingt ca. einen Meter von x entfernt zum Stehen für die Dauer von ein bis zwei Minuten. Dem x war der Bw zur gegenständlichen Zeit persönlich bekannt.

Der Bw hatte zur gegenständlichen Zeit im Hinblick auf den gegenständlichen PKW keine gültige Lenkberechtigung – diese war ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. April 2009, Zl. VerkR21-72-2009, entzogen worden.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und aufgrund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat. Auch wird darauf hingewiesen, dass der durch den Bw gelenkte PKW im gegenständlichen Zusammenhang verkehrsbedingt auch gestanden ist ca. einen Meter von x entfernt und zwar für die Dauer von ein bis zwei Minuten und dass x den Bw von früher (= vor der gegenständlichen Zeit) persönlich gekannt hat.

Der Zeuge x hätte im Falle einer wahrheitswidrigen Aussage strafrechtliche und auch dienst- bzw. disziplinarrechtliche Sanktionen zu gewärtigen. Dem Ausführen des x wird wegen der angeführten Aspekte eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als den Ausführungen des Bw und des y. Aus den durch y in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass das gegenständliche Lenken nicht durch den Bw erfolgt sei.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungs-strafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommen. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw erhält eine Notstandshilfe in der Höhe von 420 Euro netto pro Monat, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängte Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

 

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